Argumente Behörde
Die Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung im Kreis Coesfeld möchte die Berichte gerne per Akteneinsicht ausgeben und antwortet dazu mit einem 4-seitigen Brief, bei dem man erst hofft, dass die Berichte schon dabei sind.
Stattdessen zitiert dieser nochmal den kompletten Gesprächsverlauf im Konjunktiv und begründet dann mit 3 Punkten, warum eine Akteneinsicht besser ist. Ich fasse die mal so zusammen:
- Datenschutz – der Bericht enthält angeblich personenbezogene Daten und andere “betriebsbezogene” Daten gegen die “rechtliche Bedenken bestehen (Datenschutz)”
- VG Regensburg, 15.03.2019 - RN 5 S 19.189 – dass ich die Ergebnisse veröffentlichen könnte, “käme[…] einer behördlichen Veröffentlichung […] gleich” und wäre damit eine „rechtswidrige Veröffentlichung“.
- Rückfragen – um mich “umfassend” und “angemessen[…]” zu informieren, könne ich vor Ort „sich ergebende Rückfragen direkt mit dem zuständigen Lebensmittelkontrolleur” klären
Hier der wichtige Teil OCR’te Volltext (ich war jetzt zu faul die Leerzeichen zu korrigieren – im Zweifel den Scan anschauen):
Volltext
Gemäß $ 6 Abs. 1 ViG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang
durch Auskunftserteilung,. Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise er-
öffnen. Wird eine bestimmteArt des Informationszugangsbegehrt, so darf dieser nur
aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.
Ein solcher Grund liegt hiervor. In Ihrem Antrag begehrenSie für den Fall von Bean-
standungendie Übersendung des Kontrollberichtes. Hierbeiist jedoch zu beachten
dassein Kontrollbericht neben Informationen über Verstöße bzw. rechtliche Abwei-
chungen im Sinne von $ 2 Abs. 1 VIG auch weitere, betriebsbezogene, Z.T. auch
personenbezogene Daten enthält, gegen deren Herausgabe rechtliche Bedenken be-
stehen (Datenschutz).
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ich als Behörde - im Gegensatz zu einer von
mir vorgenommenenVeröffentlichung derInformationen im Internet (vgl. $ 6 Abs.1
Satz 3 VIG) - nach Herausgabe der Informationen an Sie als Antragsteller auf den
öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von Ihnen für Ihren Antrag genutzten
Plattform foodwatch/fragdenstaat.de gerade nicht mehreinwirken kann
Solche gewährten Informationen kämen einer behördlichen Veröffentlichung gem
VIG gleich, mindestens aber könnte durch eine Veröffentlichung meiner Schreiben
oderauch Bescheide im Internet beim Leser derfalsche Eindruck eines behördlichen
Informationshandelns entstehen (Verwaltungsgericht Regensburg, Entscheidung
vom 13.03.2019, Az.: RN 5 S 19.189)
Hinweis:Eine rechtswidrige Veröffentlichung von Verbraucherinformationen im Inter-
netdarf nicht erfolgen.
Schließlich wird Ihnen im Sinne einer angemessenen und umfassenden Verbraucher-
information mit der gewährten Akteneinsicht zudem die Möglichkeit eingeräumt, sich
ergebende Rückfragendirekt mit dem zuständigen Lebensmittelkontrolleur zu klären
Allerdings könn “auf Wunsch eine andere angemessene Lösung gefunden werden”, wenn ich die Akteneinsicht nicht “vornehmen will oder kann” [umformuliert].
Was genau damit gemeint sein soll, ist mir nicht klar. Mein Interesse war ja eindeutig.
Übrigens wird in der Anfrage von der Behörde immer auf FdS und Foodwatch verwiesen, und im Betreff betont, dass dies eine Kampagne von “euch” zwei’en ist – als wäre dies (nicht auch) kein persönliches Recht, was ich als Einzelperson in Anspruch nehme.
Meine Ideen
Also zunächst einmal dachte ich, da es Topf Secret ja schon doch schon eine Weile gibt, dass die Rechtsprechung und Behörden da inzwischen weiter sind und nicht so einen Unsinn machen, naja…
Also zu den Argumenten der Behörde:
- Nummer 3 finde ich ja sehr reizend. Es ist zwar klar, dass dies keine rechtliche Argumentation ist, aber es ist sehr nett, dass ich dann doch persönlich Fragen stellen kann.
- Von Nummer 1 (Datenschutz) ist die Behörde wohl selbst nicht überzeugt, ob diese “Bedenken” jetzt irgendwie relevant sind. Ich könnte/würde mich aber natürlich einfach mit dem Schwärzen dieser Informationen einverstanden erklären.
- Ich denke Nummer 2 ist der Knackpunkt hier…
- Ach und ja, ich wohne ausreichend weit weg, als dass eine Einsichtnahme nicht so einfach möglich ist… (was die Behörde allerdings auch schon wusste)
VG Regensburg 15.03.2019 - RN 5 S 19.189
Die Argumentation mit dem VG Regensburg ist ja offenbar nicht neu (/cc @137maxwell) (was für ein schönes Jubiläum, dass dies genau vor einem Jahr geschah).
Das Thema ist ja allgemein nicht neu.
Ich habe das Forum hier schon etwas durchsucht und würde dieses Urteil bspw. mit zitieren.
Dennoch sind alle Beiträge etwas älter, sodass ich nachfragen wollte, ob es hier vlt. eine bessere Argumentation gibt.
Gerne können wir auch – insbesondere für zukünftige Ablehnungen auf Basis dieses VG Regensburg Urteils – das ganze crowdsourcen.
Hier ist mein aktueller Entwurf:
https://pad.systemli.org/p/coesfeld-akteneinsicht-keep