TopfSecret: Einsichtnahme der Akte statt Veröffentlichung

Jetzt werden große Geschütze aufgefahren. Die Stelle beruft sich auf §40 Abs. 1a des LFGB sowie auf den Beschluss des VG Regensburg vom 15.03.2019 – RN 5 S 19.189, Randnr. 28.

Der Auffassung zum LFGB habe ich angelehnt an TopSecret - Risiken bei Veröffentlichung der Ergebnisse - Einschüchterung? geantwortet. Ich hoffe @stefan dass das fast wortliche, nicht kenntlich gemachte, Zitat in Ordnung ist.

Den Beschluss des VG Regensburg habe ich gelesen. Er vermittelt in meinen Augen eine interessante Rechtsauffassung. Es unterstellt Nutzern von fragdenstaat.de pauschal Rechtsmissbrauch und stellt die “Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes” in Frage.

Schauen wir mal wie auf meine Erwiderung reagiert wird.