Genau, LFGB und VIG sind getrennt zu betrachten. Das LFGB sieht (zeitlich eingeschränkte) Veröffentlichungspflichten durch die Behörde vor – in der Praxis wird das leider nicht genug genutzt. Das VIG gibt einen allgemeinen Zugang für alle Bürger zu Verbraucherinformationen. Die Veröffentlichung der darüber erhaltenen Informationen ist weder im LFGB noch im VIG untersagt und durch das IWG sogar erlaubt.