Wie in diesem Beitrag von stefan zusammengefasst, ist die Veröffentlichung der (um personenbezogene Daten bereinigten) Kontrollberichte durch eine Privatperson zulässig, weil vom Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) gedeckt.
Ergänzend noch folgender Gedanke: Weil einige Lebensmittelbetriebe fleißig gegen Behörden klagen, um die Herausgabe zu verhindern, kann man davon ausgehen, dass sie auch gegen die Veröffentlichung durch Verbraucher vorgehen würden, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gäbe. Das scheint aber nicht vorzukommen, sonst hätte man hier im Forum schon längst davon gelesen.
Ich bin mir daher sicher, dass die Berichte gefahrlos veröffentlicht werden können, wenn personenbezogene Daten geschwärzt wurden.