Veröffentlichung aufgrund von VIG und LFGB ggf. zivilrechtlich Strafbar?

Hallo Leute,

eine Frage, zum einen hat mir die Stadt Köln folgendes mitgeteilt: “Ich weise Sie weiter darauf hin, dass die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse über das Internet untersagt ist. Das Lebensmittel- und Futtergesetz (LFGB) sieht u.a. in § 40 spezialgesetzliche Veröffentlichungspflichten vor, die ausschließlich der zuständigen Behörde obliegen.”

Weiterhin hat mir die DEHOGA folgendes geschrieben: “Die Rechtsgrundlage für die Anforderung der Daten - das VIG - rechtfertigt jedoch nicht deren Weitergabe an Dritte.” und danach wird noch mitgeteilt das sollten “betriebs-und personenbezogene Daten” weitergegeben werde würde dies gegen das “Recht” des Betriebs und DSGVO verstoßen (Was bei Personenbezogenen Daten ja zumindest korrekt ist). Es wird auch direkt danach gedroht das, sollten die Daten online Auftauchen, “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” ich diese hochgeladen haben muss.

Jetzt stellt sich mir die Frage, wie gehe ich weiter vor? Wer ist hier auf der sicheren rechtlichen Seite?

Das Schreiben der DEHOGA ist durch eine Rechtsanwältin unterschrieben.

Ich habe da mal eine grundsätzliche Frage. Woher hat die DEHOGA überhaut deine Adresse?
Nach meinem Verständnis, dürfte nur der Betrieb und die Stadt Köln deine Adresse haben und kein weiterer. Sollte die DEHOGA als rechtlicher Vertreter eines Betriebes agieren, müsste dir das geschrieben worden sein. Vertritt die DEHOGA den betroffenen Betrieb?
Stell doch mal eine Anfrage an die DEHOGA nach Art. 14 DSGVO, dann wissen wir wer die Daten an die DEHOGA weitergegeben hat. Weil ggf. war, sofern die DEHOGA kein Mandat hat, die Weitergabe der Daten rechtswidrig.

Zu der Argumentation der DEHOGA, dieses Argument kam bereits öfters. Es gibt aber kein grundsätzliches Veröffentlichungsverbot, es müsste also explizit dir gesetzlich verboten worden sein etwas zu veröffentlichen. (und §40 LFBG bezieht sich auf die Veröffentlichung durch Behörden, also hoheitliches Handeln, ganz anderes Themenfeld) Die DSGVO ist einzuhalten, also nochmals schauen, ob die Behörde nicht vergessen hat die Namen zu entfernen und nachträglich schwärzen.

Und Rechtsanwälte sind auch nur Menschen und können sich auch irren.

Dies stellt keine Rechtsberatung dar und ist meine persönliche Meinung.

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Ich vermute mal ganz stark das die Stadt meine Adresse weiter gegeben hat (Ob das DSGVO Rechtswidrig ist weiß ich leider auch nicht), zumindest schrieb mir die Sachbearbeiterin folgendes:

“Ich weise Sie darauf hin, dass sich wegen der notwendigen Beteiligung Dritter, d.h. der Anhörung des betroffenen Lebensmittelbetriebes, die Bearbeitungsfrist Ihres VIG-Informationsantrages auf zwei Monate verlängert (Regelfrist gem. § 5 Abs. 2 VIG).”

Die DEHOGA schreibt sie sind “beauftragt die Interesse unseres Verbandsmitgliedes, [Betrieb] wahrzunehmen”
Das LFBG wurde von der Sachbearbeiterin der Stadt angeführt.

Also Weitergabe von Stadt an Betrieb ist ok und gedecket durch das VIG.
Betrieb an DEHOGA ist etwas schwammig formuliert, aber gehen wir erstmal davon aus, dass die Rechtsanwältin ein entsprechendes Mandat hat. Also auch gedeckt.
Im ersten Moment hört sich das nach juristischen Säbelrasseln an, bzw. Einschüchterungstaktik.

Da das Schreiben nicht vorliegt, können wir eigentlich nur weiter über den Inhalt spekulieren ohne dir wirklich zu helfen.

Wie in diesem Beitrag von stefan zusammengefasst, ist die Veröffentlichung der (um personenbezogene Daten bereinigten) Kontrollberichte durch eine Privatperson zulässig, weil vom Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) gedeckt.

Ergänzend noch folgender Gedanke: Weil einige Lebensmittelbetriebe fleißig gegen Behörden klagen, um die Herausgabe zu verhindern, kann man davon ausgehen, dass sie auch gegen die Veröffentlichung durch Verbraucher vorgehen würden, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gäbe. Das scheint aber nicht vorzukommen, sonst hätte man hier im Forum schon längst davon gelesen.
Ich bin mir daher sicher, dass die Berichte gefahrlos veröffentlicht werden können, wenn personenbezogene Daten geschwärzt wurden.

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Zumindest der VGH Baden-Württemberg hat eine Tendenz geäußert, unter welchen Umständen eine Veröffentlichung möglich erscheint:

Also:

  • “wahrheitsgemäß”,
  • “auch sonst rechtmäßig”.

Die Frage ist, was in diesem Zusammenhang nicht rechtmäßig wäre. Vermutlich denkt das Gericht hier an Dinge wie:

  • wettbewerbswidrig,
  • sittenwidrig,
  • beleidigend,
  • et cetera.

Man muss im Hinterkopf behalten, dass viele Betriebe auch bereit waren den wenig aussichtsreichen Weg der Klage vor den Verwaltungsgerichte zu nehmen. Während es hier viele Urteile gibt, sodass das Eis langsam dünner wird, eröffnet das Zivilrecht einen noch “unverbrauchten” Rechtsweg.
Die Betriebe - und mit ihr die DEHOGA - werden daher vermutlich auch den Zivilrechtsweg ausschöpfen wollen.
Selbst das bessere Argument bzw. die “sichere Seite” schützt bekanntlich nicht davor, dass man trotzdem verklagt wird. Manchmal geht es einfach nur darum Zeit zu schinden oder Druck zu erzeugen.


(Vorstehendes soll nicht als Rechtsberatung missverstanden werden.)

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Ich habe nun auch einen Brief der DEHOGA erhalten. In diesem wird auf ein laufendes Verfahren am LG Köln gegen FragDenStaat verwiesen. Weiß jemand etwas zum aktuellen Stand des Verfahrens und sind die Dokumente einzusehen?

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Moin! Könntest du uns den Brief per Mail an info@ schicken? In dem anderen Verfahren gab es bisher noch keine Verhandlung.

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