Erwähnenswert ist die Aussage des VGH Baden-Württemberg:
“Die – hier unterstellte – Veröffentlichung der Informationen über „TopfSecret“ wäre demnach - jedenfalls im Grundsatz - nicht zu beanstanden, wenn und solange sie wahrheitsgemäß und auch sonst rechtmäßig erfolgt; anderenfalls stünde der Antragstellerin zivilrechtlicher Rechtsschutz zur Verfügung”, VGH Baden-Württemberg, 10. Senat, 13. Dezember 2019, Az. 10 S 1891/19, Beschluss, Rn. 46.
Hier gibt man als Verwaltungsgericht die tendenzielle Einschätzung ab, dass auch eine Veröffentlichung zulässig sein könnte, verweist aber dennoch auf den Zivilrechtsweg.
(Vorstehendes soll nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Ein einziges Zitat aus einem einzigen Urteil sollte nie Grundlage der Gesamteinschätzung einer Rechtslage sein.)