Veröffentlichung aufgrund von VIG und LFGB ggf. zivilrechtlich Strafbar?

Zumindest der VGH Baden-Württemberg hat eine Tendenz geäußert, unter welchen Umständen eine Veröffentlichung möglich erscheint:

Also:

  • “wahrheitsgemäß”,
  • “auch sonst rechtmäßig”.

Die Frage ist, was in diesem Zusammenhang nicht rechtmäßig wäre. Vermutlich denkt das Gericht hier an Dinge wie:

  • wettbewerbswidrig,
  • sittenwidrig,
  • beleidigend,
  • et cetera.

Man muss im Hinterkopf behalten, dass viele Betriebe auch bereit waren den wenig aussichtsreichen Weg der Klage vor den Verwaltungsgerichte zu nehmen. Während es hier viele Urteile gibt, sodass das Eis langsam dünner wird, eröffnet das Zivilrecht einen noch “unverbrauchten” Rechtsweg.
Die Betriebe - und mit ihr die DEHOGA - werden daher vermutlich auch den Zivilrechtsweg ausschöpfen wollen.
Selbst das bessere Argument bzw. die “sichere Seite” schützt bekanntlich nicht davor, dass man trotzdem verklagt wird. Manchmal geht es einfach nur darum Zeit zu schinden oder Druck zu erzeugen.


(Vorstehendes soll nicht als Rechtsberatung missverstanden werden.)

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