Frag doch die Behörde. Wenn sie von der begehten Art des Informationszugangs (§ 5 Abs. 1 S. 4 IFG NRW) abweicht oder den Antrag ablehnt, muss sie das begründen, § 5 Abs. 2 S. 2 1. Hs. IFG NRW.
Man könnte überlegen einzuwerfen, dass die Rechtsbehelfsfrist aufgrund von § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW mit den Folgen des § 45 Abs. 3 VwVfG NRW als nicht versäumt anzusehen wäre, bis die Begründung nachgeholt werden würde.
Weil es keine Widerspruchsmöglichkeit gibt. Das können die Bundesländer so regeln, wenn sie möchten. Ziel hiervon soll laut dem NRW-Gesetzgeber Bürokratieabbau sein. Die Rechtsgrundlagen findest Du ja in der Rechtsbehelfsbelehrung.
(Vorstehendes soll nicht als Rechtsberatung verstanden wollen. Insbesondere kann ich, was die Rechtsbehelfsfrist angeht, auch total falsch liegen.)