bei einer Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/169235) wo ich versuche rauszufinden, wie genau die Daten zu Demonstrationen gespeichert werden habe ich die Errichtungsanordnung angefragt. Raus kam eine Auflistung einzelner Daten und ein Hinweis auf ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß DSGVO. Letzteres wird jedoch nicht rausgegeben. Als Rechtsbehelfsbelehrung ist hier als nächster Schritt die Klage angegeben.
Hierzu ein paar Fragen:
Ist anzunehmen, dass es keine Errichtungsanordnung (Dokument) gibt?
Warum sollte das VVT nicht herausgegeben werden können - kann das vom IFG ausgenommen sein?
Warum wird in der Rechtsbehelfsbelehrung die Klage und nicht erst die Widerspruchsmöglichkeit genannt?
Frag doch die Behörde. Wenn sie von der begehten Art des Informationszugangs (§ 5 Abs. 1 S. 4 IFG NRW) abweicht oder den Antrag ablehnt, muss sie das begründen, § 5 Abs. 2 S. 2 1. Hs. IFG NRW.
Man könnte überlegen einzuwerfen, dass die Rechtsbehelfsfrist aufgrund von § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW mit den Folgen des § 45 Abs. 3 VwVfG NRW als nicht versäumt anzusehen wäre, bis die Begründung nachgeholt werden würde.
Weil es keine Widerspruchsmöglichkeit gibt. Das können die Bundesländer so regeln, wenn sie möchten. Ziel hiervon soll laut dem NRW-Gesetzgeber Bürokratieabbau sein. Die Rechtsgrundlagen findest Du ja in der Rechtsbehelfsbelehrung.
(Vorstehendes soll nicht als Rechtsberatung verstanden wollen. Insbesondere kann ich, was die Rechtsbehelfsfrist angeht, auch total falsch liegen.)