Maximal zumutbare Distanzen für eine persönliche Einsichtnahme vor Ort in Kontrollberichte der letzten Betriebsprüfungen?

Hallo,

mir wird angeboten Bescheide der letzten Betriebsprüfungen in Behörde vor Ort einzusehen. (VIG-Anfrage hatte ich über private E-Mailadresse gestellt) zu einem großen Lebensmittelhersteller in Deutschland.

Aufgrund der Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachung und der Umfanges der Bescheide käme nur die persönliche Einsicht vor Ort in Betracht.

Dies würde für mich eine Reise durch Deutschland bedeuten,

Ich habe eine Frage, die ich einmal am Extremfall stellen möchte:

Wenn ein Antragsteller -wohnhaft aus Sylt- einen Betrieb/Restaurant etc…in Oberstdorf anfragt, wäre ihm dann eine persönliche Einsichtnahme vor Ort als einzige Möglichekit zumutbar?

Würde dies eine ordnungsgemäße Bearbeitung sein?

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Die Frage habe ich mir auch schon gestellt. Leider kenne ich mich im allgemeinen Verwaltungsrecht zu schlecht aus und habe daher noch keine Antwort darauf gefunden. Ich habe bereits ein Widerspruchsverfahren in Reutlingen laufen, in dem unter anderem diese Frage von Bedeutung ist. Das Ergebnis ist noch offen.
Auch in Ulm wurde ein Widerspruch wegen des gleichen Problems nötig. Hierauf wurde angekündigt, dass mein Widerspruch abgelehnt wird, wenn ich ihn nicht vorher zurücknehme. Leider wurde das Argument, dass ich zu weit entfernt wohne, überhaupt nicht gewürdigt.

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@DR1 Falls das Ulmer Verfahren auch von Dir ist: frag’ die Behörde doch mal, wie sie sich vorstellt, dass die Beschränkung auf eine Akteneinsicht vor Ort dazu geeignet wäre, eine Veröffentlichung der erlangten Informationen im Internet zu verhindern.
Typischerweise besteht ja das Recht Lichtbilder anzufertigen. Auch eine Abschrift oder ein Gedächtnisprotokoll ließe sich veröffentlichen.

Grundidee: Verhältnismäßigkeitsprüfung der Entscheidung scheitert dann spätestens an der Geeignetheit.

Ceterum censeo: Die betroffenen Dritten sind durch das Zivilrecht ausreichend geschützt, insoweit der Antragsteller nicht anonym ist.

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Interessanter Weise hat die Stadt Ulm Anfang November noch Kontrollberichte herausgegeben :smiley:
Man könnte das Gefühl haben, dass die Stadt ein Schreiben von einem Anwalt bekommen hat :thinking:
Was auch passiert ist:

Am 07.11.2019 wurde durch die KWG Rechtsanwaltskanzlei, Wilhelm-Breckow-Allee 15, 51643 Gummersbach
die anwaltliche Vertretung des benannten Betriebes angezeigt.

Wäre eventuell ganz interessant das Schreiben der Kanzlei anzufragen und zu schauen, wieso die Stadt plötzlich ihre Meinung geändert hat.

Zur Ablehnung der Stadt Ulm:

Das VIG sieht aber keine Ermächtigung zur Veröffentlichung dieser erlangten Informationen beispielsweise im Internet vor. Bei einer entsprechenden weiteren Verwendung der erlangten Daten durch Verbraucher sind insbesondere auch die Grundsätze des Datenschutzes und u.a. das auf Art. 2 Abs. 1 GG basierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Dritten und Verfahrensbeteiligten zu beachten. Hierbei greifen grundsätzlich zivilrechtliche Regelungen sowie im Fall eines etwaigen unredlichen Verhaltens ggf. auch zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten.

Das ist in dem Sinne korrekt, dass das IFG/UIG/VIG nur den Zugang zur Information regelt.
Nicht aber die Weiterverwendung der Information.

Dazu der VGH Baden-Württemberg

Die Weiterverwendung rechtmäßig erlangter Informationen sei europarechtlich und bundesgesetzlich getrennt von der Frage des Informationszugangs geregelt.
(Mitteilung des VGH)

Insofern halte ich die Ausführung der Stadt Ulm hier für nicht wirklich relevant.

Das entsprechende Hochladen von jeglichem Schriftverkehr und amtlichen Kontrollergebnissen berührt regelmäßig auch die Rechte von Dritten. Ein Hochladen ohne Einwilligung dieser Dritten wird regelmäßig datenschutzrechtlich relevant sein und entsprechende Rechte verletzen. Danach zielt die Systematik von “Topf Secret” auf eine Einholung von VIG Informationen unter Mithilfe der Verbraucher sowie eine folgende Veröffentlichung von amtlichen Kontrollergebnissen mit Unternehmensdaten ohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage im Internet ab.

Solange der Schriftverkehr korrekt geschwärzt wurde sehe ich nicht, wie irgendwelche Rechte von Dritten verletzt werden.

Nach zwischenzeitlicher Einschätzung von mehreren Gerichten kann diese Problematik einer Verletzung der informationellen Selbstbestimmungsrechte von Dritten sowie einer möglicherweise grundsätzlich unzulässigen Veröffentlichungspraxis bis zu einer Klärung der wesentlichen Fragen sodann ggf. angemessen vermieden werden, wenn durch die Behörden die Auskunftserteilung durch Akteneinsicht i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG in Betracht gezogen wird.

Ähnlich wie @lukasmayer frage ich mich, wieso die Akteneinsicht das Problem lösen sollte.

Das Beste:

Einem Verbraucher mit einem entsprechenden Informationsinteresse ist ein derartiger Informationszugang zuzumuten. Ein redlicher Verbraucher wird die entsprechende Wahrung des Datenschutzes auch von weiteren Beteiligten nachvollziehen können.

Offensichtlich meint die Stadt Ulm, dass Teilnehmer von “Topf-Secret” unredliche Verbrauchen wären…

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@lukasmayer und @s.g habt vielen herzlichen Dank für Euren Input! Wegen der kurzen Frist bis zum 31.12. und den anstehenden Feiertagen schätze ich aber, dass weitere Nachfragen bei der Behörde nichts bringen werden. Ich habe nun mit der Kanzlei Geulen & Klinger Kontakt aufgenommen und warte auf deren Antwort.
Ich schätze, wir sind uns hier alle einig, dass die Stadt Ulm hier gerade Mist baut.

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Nach besagter Ankündigung rechnete ich fest mit einer Ablehnung. Nun hatte mein Widerspruch völlig überraschend auf ganzer Linie Erfolg. Es soll nun Auskunft per E-Mail gegeben werden. :tada:
Es bleibt abzuwarten, ob Ikea hiergegen klagen wird.

Nachtrag am 23.01.2020: Es kam nun tatsächlich per E-Mail eine (unspektakuläre) Auskunft. Dieser Fall ist damit abgeschlossen :partying_face:

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Vermutlich sind die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des VGH Baden-Württemberg für den Sinneswandel verantwortlich.

Im Hinblick auf die Urteile des VGH Baden-Württemberg vermutlich nicht.

(Keine Rechtsberatung. Nur mein eigener Blick in die Kristallkugel.)

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Ich wünschte du hättest Recht, aber Ikea geht gegen die von mir begehrte Informationsherausgabe inzwischen in mindestens zehn Städten vor. Man könnte fast meinen, sie hätten was zu verbergen…

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Dein Widerspruch in Reutlingen wird ja voraussichtlich abgelehnt werden; wirst du ihn aufrecht erhalten oder zurückziehen?

Da du deinen Widerspruch zurückgenommen hast war ich mal so frei und habe eine neue Anfrage gestellt :sunglasses:

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Sehr gut! Ich bin gespannt wie es bei dir laufen wird :grin:
Ich habe meinen Widerspruch aber nicht zurückgenommen, sondern die Widerspruchsbehörde auf den Beschluss VGH 10 S 1891/19 des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 hingewiesen, in der Hoffnung, dass mein Widerspruch doch noch Erfolg haben wird.

Um auf die Ausgangsfrage dieses Threads zurückzukommen: Nachdem meine Anfrage in Berlin abgelehnt wurde, weil eine Antragstellung über Topf Secret einen Rechtsmissbrauch darstellen soll, habe ich die Anfrage erneut von meinem privaten E-Mail-Account aus gestellt. Nun wurde meinem Antrag stattgegeben, allerdings soll wegen der Gefahr, dass die Informationen doch noch im Internet landen, nur eine Einsichtnahme im Amt erfolgen, bei der zwar Notizen aber keine Fotos gemacht werden dürfen. Es wurde angeboten, die Unterlagen zu einer Behörde in meiner Nähe zu senden. Das ist zwar relativ nett, nimmt meiner Argumentation gegen eine bloße Einsichtnahme im Amt aber Wind aus den Segeln :confused:

ist es OK, Deinen Widerspruchstext für einen Widerspruch (Landkreis Kassel) zu nutzen?

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Selbstverständlich darf der Text von jedem verwendet werden :slightly_smiling_face:
Viel Erfolg!

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Es gibt Neuigkeiten :fireworks:
Die Behörde will mir die Unterlagen tatsächlich rausgeben, aber das Unternehmen will (eventuell)
Rechtsmittel einlegen :smiley:

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass das betroffene Unternehmen, E-Center in der Emil-Adolf-Straße
21, 72760 Reutlingen gegen die gestellte Anfrage Einwendungen erhebt oder gar beabsichtigt
Rechtsweg zu beschreiten.
Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß
§ 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand im
Rahmen eines Klageverfahrens überschritten werden. In diesem Fall werden kostendeckende
Gebühren und Auslagen erhoben.
Somit werden Sie vorab auf die Möglichkeit der Antragsrücknahme nach § 7 (1) VIG hingewiesen.
Um Mitteilung Ihre Entscheidung zum Anfrageverlauf wird bis zum 09.03.2010 gebeten.
Sofern wir keine Mitteilung von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie weiterhin auf die
Information bestehen.

Wieso sollte der Verwaltungsaufwand im Rahmen eines Klageverfahrens überschritten werden?
Die Klage wäre dann ja gegen die Behörde gerichtet und nicht mich.
Oder gibt es da eine Hintertür, mit der mir die Behörde die Kosten doch in Rechnung stellen könnte?

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Das ist doch schon mal gut! :smiley:

Meine ausführlichen aber laienhaften Gedanken dazu:

  • Die Gerichtskosten werden dich auf keinen Fall unmittelbar treffen, weil ein eventueller Prozess zwischen dem LRA Reutlingen/Land Baden-Württemberg und dem Lebensmittelunternehmen stattfindet. Die unterliegende Partei muss die Gerichtskosten tragen, also entweder die Behörde oder das Lebensmittelunternehmen. Auch wenn du beigeladen wirst, wirst du zwar Prozessbeteiligter, musst aber grundsätzlich keine Gerichtskosten befürchten:

§ 154 Abs. 3 VwGO: Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

  • Ich kenne mich im Gebührenrecht überhaupt nicht aus und weiß daher nicht, ob Kosten, die der Behörde durch ein Gerichtsverfahren entstehen, irgendwie auf den Antragsteller abgewälzt werden können. Nach meiner Recherche bestimmen sich für Bundesbehörden (also nicht in diesem Fall) die Gebühren nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand, § 2 S. 1 VIGGebV. Dann wäre nur die zusätzliche Arbeitszeit, nicht aber Gerichtskosten auf den Antragsteller umlegbar (Außer Gerichtskosten sind Sachaufwand?).
    Jedenfalls unnötige Kosten trägt die Behörde:

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, dürfen nicht erhoben werden.
(BeckOK InfoMedienR/Rossi, 26. Ed. 1.5.2019, VIG § 7 Rn. 5)

Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.

  • Das LRA Reutlingen hat dich jetzt vorab darauf hingewiesen, dass es eventuell kostendeckende Gebühren und Auslagen erheben möchte. § 7 Abs. 1 S. 3 VIG verlangt jedoch weitergehend, dass der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab informiert wird. Zur voraussichtlichen Höhe hat das LRA nichts geschrieben, weshalb ich aus dem Bauch heraus denke, dass eine Abwälzung der Gerichtskosten auf dich schon allein deshalb nicht möglich ist. Folgende Literaturmeinung könnte das ebenso sehen, sagt es aber nicht eindeutig:

Dieser Gebühren-Kostenvoranschlag berechtigt den Antragsteller zur kostenfreien Rücknahme oder Einschränkung seines Antrags. Diese Regelung ist überaus sachgerecht, da es dem Verbraucher nicht zugemutet werden kann, den Verwaltungsaufwand einer Anfrage nach dem VIG zu schätzen.
(Zipfel/Rathke LebensmittelR/Heinicke, 174. EL Juli 2019, VIG § 7 Rn. 6)

Eine Randnummer später heißt es dann aber, die vollständig unterlassene Kostenprognose wäre nicht sanktioniert, aber rechtswidrig und würde daher Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen:

Das Instrument der Kostenprognose darf von Seiten der Behörde nicht dazu genutzt werden, unrealistisch hohe und möglicherweise abschreckend gemeinte Kosten in Aussicht zu stellen. Ein solches Vorgehen, wenngleich eben so wenig sanktioniert wie die vollständig unterlassene Kostenprognose, wäre rechtswidrig und könnte Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen.
(Zipfel/Rathke LebensmittelR/Heinicke, 174. EL Juli 2019, VIG § 7 Rn. 7)

Ich schätze daher, dass eine Inrechnungstellung trotz unterlassenem Kostenvoranschlag erstmal wirksam wäre; du aber im Gegenzug einen Amtshaftungsanspruch gegen die Behörde erlangen würdest.

Schließlich bestimmt § 3 VIGGebV, dass Gebühren nach § 7 Abs. 1 aus Gründen der Billigkeit und des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden können. Ein Anwendungsfall der Ermäßigung oder des Erlasses von Gebühren soll bspw. vorliegen, wenn der Antragsteller die abgefragte Informationen nicht nur zu seinem Vorteil verwendet, sondern sie der Öffentlichkeit zeitnah und in verständlicher Form zur Verfügung stellt (GIW Rn. 11 unter Verweis auf S. 8 des Referentenentwurfes zum VIG).
(BeckOK InfoMedienR/Rossi, 26. Ed. 1.5.2019, VIG § 7 Rn. 9)

  • Mir wurde bislang noch nie eine Kostennote geschickt, obwohl schon mehrere meiner Anfragen vor Gericht gelandet sind, weil die Lebensmittelunternehmen gegen die Herausgabe geklagt haben. Allerdings sind die umfangreicheren Gerichtsverfahren auch noch nicht abgeschlossen; es ist also denkbar, dass mir danach doch noch eine Rechnung geschickt wird.

Es wäre schön, wenn sich zu dieser Frage auch jemand mit Sachkenntnis äußern könnte, möglicherweise @stefan ? :wink:

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So, ein kurzes Update von mir:
Am 12.03.2020 kam die Information,

dass das betroffene Unternehmen, E-Center in der Emil-Adolff-Straße 21, 72760 Reutlingen gegen die gestellte Anfrage ein Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (gerichtliche Anordnung der aufschieben- den Wirkung) gestellt hat.

Seitdem kam nichts Neues.
Ich hätte eigentlich erwartet, dass ich vom VG beigeladen werde.
Entweder wurde das hier für nicht notwendig erachtet oder der Eilantrag wurde zurückgezogen.

Habe mal nachgefragt, was denn jetzt Sache ist, nachdem 2 (!) Monate vergangen sind.

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ein bisschen spät, sorry, aber mit dem Text als Widerspruch habe ich die Informationen erhalten: https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-zum-russel-lohfelden/

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