Information nur mündlich bei Behörde vor Ort - wie soll weiter vorgehen?

Hallo,

es geht um folgende Anfrage:
https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-coffeeshop-company-fulda/#nachricht-454505

Ich habe heute nach längerer Zeit die Antwort bekommen, dass man mir die Information übermitteln will, aber nur “mündlich vor Ort”. Da die Behörde in Fulda sitzt und ich in Würzburg wohne, ist mir das zu den normalen Behördenöffnungszeiten (ohne einen Tag Urlaub zu nehmen) allerdings nicht möglich. (Ich glaube aber nicht, dass das ausreicht, um die Kontrollen per Post zu erhalten).

Ich habe nun eine Woche Zeit zu einer Stellungnahme, weiß aber nicht, was ich dort ausführen könnte. Im Forum habe ich auch schon einen Fall, bei dem die Übermittlung der Information per Telefon geschehen sollte. Das würde mir zwar die Anfahrt ersparen, aber “handfeste” Informationen habe ich dann aber auch nicht.

Hat da jemand Erfahrung?

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Im Beschluss 10 S 1891/19 des VGH Baden-Württemberg stecken einige Argumente, die die Argumentation der Behörde schlagen sollten. Du findest ihn am Ende dieses Blogbeitrags von FdS als durchsuchbares Dokument. Weitere Urteile findest du hier.
In diesem Tread zur Einsichtnahme vor Ort bei großer Distanz zwischen Antragsteller und Behörde wurde bereits zum gleichen Themenkomplex beraten. Vielleicht findest du dort auch etwas Hilfreiches. Ich selbst habe es in einem Fall mit dieser Problematik so versucht:

Ich bitte Sie jedoch, sich mit dem neulich ergangenen Beschluss VGH 10 S 1891/19 des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 vertraut zu machen, da hier obergerichtlich entschieden wurde, dass die ablehnende Auffassung des LRA Reutlingen in allen Punkten fehl geht. Insbesondere ist eine Veröffentlichung der Kontrollergebnisse im Internet zulässig: „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“

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Ich habe vor zwei Tagen bei der gleichen Behörde die exakt gleich Antwort erhalten (https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-toro-negro-fulda/#nachricht-454591) und stehe vor dem gleichen Problem…

Ich habe mir aufgrund der Hinhaltetaktik, der kurzen Frist usw. schon die Verschwörungstherorie gesponnen, dass die Information verweigert wird weil es so ein nobler Schuppen ist. Das macht Fulda aber anscheinend bei allen Anfragen so^^

Ich habe jetzt mein Antwortschreiben verfasst, aber noch nicht abgeschickt. Vielleicht kannst du dich daran orientieren bzw. noch weiter ausbauen.

Sehr geehrtert …
Laut dem Beschluss 10 S 1891/19 des VGH Baden-Württemberg ist die Informationsherausgabe in der beantragten Form keineswegs unverhältnismäßig. Die Herausgabe ist im Gegenteil zulässig und verhältnismäßig. Laut dem Beschluss „[…] entspricht es der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 64; VG München a . a . O. Rn. 73)“.

Des Weiteren reicht die Vermutung ihrerseits, dass die Dokumente veröffentlicht werden könnten nicht aus, um einen anderen als den von mir gewünschten Informationszugang zu wählen. Denn laut dem VGH Baden-Württemberg „[…] steht angesichts der hier betroffenen, wenig skandalträchtigen Informationen nicht fest, ob es überhaupt zu einer Internetveröffentlichung seitens eines Dritten kommt. Zum anderen können Absichten eines Portalbetreibers nicht einfach dem Beigeladenen zugeordnet werden (vgl. VG München a. a . O. Rn. 73)“.

Dieser Beschluss lässt sich auf meine Anfrage übertragen, da Sie nicht die Absichten und Ziele, also die Veröffentlichung von Dokumenten, der Plattformbetreiber von fragdenstaat.de bzw. TopfSecret auf meine Anfrage übertragen können.

(Optional: Auf die Möglichkeit, die Informationen im Rahmen einer mündlichen Auskunft verständlicher dargestellt zu bekommen, verzichte ich.)

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie erneut, mir die geforderten Dokumente per E-Mail zukommen zu lassen. Ich beziehe mich weiterhin auf die Dokumente zum Zeitpunkt der Anfrage.

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Das bezieht sich auf den konkreten Einzelfall; würde ich daher weglassen.

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Danke für die Tipps soweit. Den Beschluss des VGH Baden-Württemberg lese ich mir mal gerade im Detail durch. Darin wird auch nochmal auf das Urteil des VG Ansbach (auf das in der Antwort, die ich bekommen habe, verwiesen wird) eingegangen. Wenn ich das richtig lese, ist das LFGB (entsprechende Abschnitte) wohl nicht auf das VIG übertragbar. Das würde ich auch noch in meine Antwort aufnehmen:

zunächst möchte ich mitteilen, dass ich die Kontrollberichte zur Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung erhalten möchte.

Im Beschluss 10 S 1891/19 vom 13.12.2019 kommt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zum Schluss, dass eine Veröffentlichung der Kontrollergebnisse im Internet durchaus zulässig ist: “[…] Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann. (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 64; VG München a. a. O. Rn. 73).”
Dieses Urteil bezieht sich auch auf das von Ihnen aufgeführte Urteil:
“[…] Die Übertragung der gesetzlichen Anforderungen für die aktive staatliche Publikumsinformation auf die antragsbasierte Informationsgewährung nach dem VIG (wegen einer zu erwartenden Internetveröffentlichung) infolge einer - angeblich - vergleichbaren Wirkung (so VG Ansbach, Urteil vom 12.06.2019-AN 14 K 19.773 -BeckRS 2019,15084 Rn. 27; Kluge, ZLR 2019,518,526 ff.) kommt einer aus Gründen der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich unzulässigen Ersatzgesetzgebung seitens der Verwaltungsrechtsprechung gleich. Unabhängig davon trifft, wie anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorstehend dokumentiert, die Prämisse jener Rechtsauffassung nicht zu […]” und “[…] Eine Übertragung von Anforderungen des § 40 Abs. 1 a LFGB auf den VIG-Anspruch scheidet aus (VG Augsburg a.a.O. Rn. 28; VG München a. a. O. Rn. 64 f.; VG Weimar a. a. O . Rn. 21). […]”

Eine Akteneinsicht vor Ort in Fulda möchte ich daher nicht in Anspruch nehmen und bitte um die Zusendung der Kontrollberichte wie ursprünglich beantragt.

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In meinen Augen liest sich das gut. Viel Erfolg! :slightly_smiling_face:

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Eine rein kosmetisches Detail: Es sieht etwas komisch aus das “a.a.O.” mit zu zitieren, ohne dass man die Fundstelle vorher angegeben hat. Lösen kann man das zum Beispiel:

[Gericht A] führt unter Verweis auf [Gericht B] und [Gericht C] aus: “Lorem ipsum…”

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