Information nur mündlich bei Behörde vor Ort - wie soll weiter vorgehen?

Im Beschluss 10 S 1891/19 des VGH Baden-Württemberg stecken einige Argumente, die die Argumentation der Behörde schlagen sollten. Du findest ihn am Ende dieses Blogbeitrags von FdS als durchsuchbares Dokument. Weitere Urteile findest du hier.
In diesem Tread zur Einsichtnahme vor Ort bei großer Distanz zwischen Antragsteller und Behörde wurde bereits zum gleichen Themenkomplex beraten. Vielleicht findest du dort auch etwas Hilfreiches. Ich selbst habe es in einem Fall mit dieser Problematik so versucht:

Ich bitte Sie jedoch, sich mit dem neulich ergangenen Beschluss VGH 10 S 1891/19 des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 vertraut zu machen, da hier obergerichtlich entschieden wurde, dass die ablehnende Auffassung des LRA Reutlingen in allen Punkten fehl geht. Insbesondere ist eine Veröffentlichung der Kontrollergebnisse im Internet zulässig: „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“

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