Erneut eine Behörde, die die Hygieneberichte nicht öffentlich sehen will. Nur die Termine wollen sie zusenden, nicht sagen, ob dabei aber Beanstandungen auftauchten.
In einem langen Bescheid wird dies begründet.
Grund ist die Veröffentlichung auf FdS
Dies begründet sich in dem Umstand,dass Sie Ihren Antrag über die Internetplatt-
form “Topf Secret” gestellt haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-
Anträge ist nicht allein die Erfüllung desindividuellen Auskunftsbegehrens des An-
tragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung
derInformationen auf der Internetplattform.
Ein staatliches Informationshandeln, das zu einer unbegrenzten Veröffentlichung
von sämtlichen Verstößen eines Unternehmens gegenlebensmittel- oder futtermit-
telrechtliche Vorschriften beiträgt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit verfassungswidrig. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts (BVerfG) zu $ 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
(LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehördenbei bedeutsa-
men Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu
verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hatdiesbezüglich
in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass an eine tat-
sächliche Grundlage für den Verdacht eines Verstoßes, der veröffentlicht werden
muss, hohe Anforderungenzustellen sind. Fernerhatesfestgestellt, dass die In-
formationsinteressen der Öffentlichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art.
12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen desBetriebes zurücktreten, wenn Ver-
stöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbe-
grenzt durch Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden. Begründet
wird dies damit, dass die zeitlich unbegrenzte Vorhaltungteilweise nicht endgültig
festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust
des Ansehensführen können, der bei zunehmendemzeitlichen Abstandnicht mehr
voneinem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung).
(nur OCR-Kopie)
Interessant ist der Bezug auf ein BVerG-Uteil und zwar dieses:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, Rn. 1-65,
http://www.bverfg.de/e/fs20180321_1bvf000113.html
Der Fall ist relativ ähnlich zu dem aus Regensburg und das Thema ist wohl wieder der Zusammenhang zum LFGB.
Ich würde also viele Teile von hier als Widerspruch kopieren, insbesondere das Urteil vom BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17 (BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17 - dejure.org) ist ja viel aktueller und bezieht sich auf das VIG:
Kontrollbericht zu Coesfelder Berg (Schulte Osthoff), Coesfeld - FragDenStaat
Okay, gleicher Fall wie in Aachen usw. offenbar.