Behörde bezieht sich auf BVerG 1 BvF 1/13 (bzgl. LFGB) und möchte keine Veröffentlichung/Zusendung

Erneut eine Behörde, die die Hygieneberichte nicht öffentlich sehen will. Nur die Termine wollen sie zusenden, nicht sagen, ob dabei aber Beanstandungen auftauchten.

In einem langen Bescheid wird dies begründet.

Grund ist die Veröffentlichung auf FdS

Dies begründet sich in dem Umstand,dass Sie Ihren Antrag über die Internetplatt-
form “Topf Secret” gestellt haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-
Anträge ist nicht allein die Erfüllung desindividuellen Auskunftsbegehrens des An-
tragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung
derInformationen auf der Internetplattform.

Ein staatliches Informationshandeln, das zu einer unbegrenzten Veröffentlichung
von sämtlichen Verstößen eines Unternehmens gegenlebensmittel- oder futtermit-
telrechtliche Vorschriften beiträgt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit verfassungswidrig. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts (BVerfG) zu $ 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
(LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehördenbei bedeutsa-
men Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu
verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hatdiesbezüglich
in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass an eine tat-
sächliche Grundlage für den Verdacht eines Verstoßes, der veröffentlicht werden
muss, hohe Anforderungenzustellen sind. Fernerhatesfestgestellt, dass die In-
formationsinteressen der Öffentlichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art.
12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen desBetriebes zurücktreten, wenn Ver-
stöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbe-
grenzt durch Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden. Begründet
wird dies damit, dass die zeitlich unbegrenzte Vorhaltungteilweise nicht endgültig
festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust
des Ansehensführen können, der bei zunehmendemzeitlichen Abstandnicht mehr
voneinem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung).

(nur OCR-Kopie)

Interessant ist der Bezug auf ein BVerG-Uteil und zwar dieses:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, Rn. 1-65,
http://www.bverfg.de/e/fs20180321_1bvf000113.html

Pressemitteilung


Der Fall ist relativ ähnlich zu dem aus Regensburg und das Thema ist wohl wieder der Zusammenhang zum LFGB.

Ich würde also viele Teile von hier als Widerspruch kopieren, insbesondere das Urteil vom BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17 (BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17 - dejure.org) ist ja viel aktueller und bezieht sich auf das VIG:
Kontrollbericht zu Coesfelder Berg (Schulte Osthoff), Coesfeld - FragDenStaat

Okay, gleicher Fall wie in Aachen usw. offenbar.

Hier mein aktueller Entwurf, aus beiden bereits geschriebenen Widersprüchen zusammen gesetzt:
https://pad.systemli.org/p/Hp8MsgXUF9Ir4e1KwpSB

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Dann würde ich der Behörde mal folgendes antworten – darfst du gerne so übernehmen, wenn es dir sinnvoll und richtig erscheint:

Die Auslegung des BVerfG verstößt ebenso wie die Berufung der Behörde darauf wie nachfolgend ausgeführt gegen deutsches Recht und gegen Unionsrecht, dem die Bundesrepublik übergeordnet verpflichtet ist. Dass das BVerfG zudem nicht pro EU eingestellt ist, ist öffentlich bekannt.

  1. Deutsches Recht

Art. 14 Abs (2): Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Verstöße eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dienen dem Allgemeinwohl nicht, sie schaden ihm.
Sie bergen zudem erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und verstoßen damit auch gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. Gefahren und Schäden in noch nicht zu benennender Höhe entstehen zum einen durch die Nahrungsaufnahme zum anderen durch die Umweltbelastung.
Der behördliche Zurückbehalt resp. die Verhinderung der Informationen durch die Behörde verstößt zudem gegen die Informationsfreiheit. In Zeiten einer Pandemie sind Abwendung jedweder Gesundsheitsgefahren und umfängliche und transparente öffentliche Aufklärung Pflicht und lassen weder eine Ausnahme noch eine Einschränkung zugunsten auflagenverstoßender Verantwortlicher zu. Die Behörde verstößt in Anbetracht der Umstände schwerwiegend gegen ihre Aufklärungspflicht.

  1. Verbindliche Unionsrechte - AEUV, EUV, Vertrag von Lissabon und die EU-DSGVO

Die EU hat sich bereits am 01.12.09 durch den Vertrag von Lissabon endgültig und verbindlich von einer Wirtschaftsunion zu einer Werte- und Grundrechteunion verpflichtet. Der EuGH hat seither vielfach in verschiedensten Beschlüssen an die Verpflichtung erinnert und den Effizienz- und Effektivitätsgrundsatz sowie das Abschreckungserfordernis mehrfach hervorgehoben, nicht selten direkt gen Deutschland.
Wirtschaftsinteressen sind den Grundrechten unterzuordnen; schadhafte umsomehr. Nur die konsequente Sicherstellung von Grundrechten und Werten (inklusive Umweltschutz) ist die einzig nachhaltige Säule einer sodann ebenfalls gesunden Wirtschaft ist. Das ist unumgängliche und für die Gesellschaft und Gemeinschaft existenzielle Voraussetzung. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich dazu verpflichtet, dieser Pflicht nachzukommen. Grundrechte schaden der Wirtschaft nicht, sie stärken sie. Grundrechte schaden niemandem.

Auch die EU-DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten seit dem 25.5.2018 -ausdrücklich- zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Stärkung und zum Zusammenwachsen der Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarkts zum Wohlergehen natürlicher Personen.

Verstöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften sind wirtschaftlich rückständig; der Schutz der Behörde solcher Verstöße wirkt sich kontraproduktiv auf die Sicherheit und ein Zusammenwachsen der Gemeinschaft aus; Ihre Behörde schadet dem Wohlergehen natürlicher Personen.

Nach Unionsrecht sind Verstöße von Verantwortlichen (Wirtschaft und Behörden) abschreckend und wirksam zu ahnden, nur das ist verhältnismäßig. Was Ihre Behörde an den Pranger stellen nennt, ist nach EU-Recht gewollt; die Bekanntmachung und der Streufaktor sind gewollt, sie sind sogar Ihre Pflicht, denn nur das entspricht dem Effizienz- und Effektivitätsgrundsatz, solche Verstöße, die insbesondere bei Vorsatz ggfs. sogar als Vergehen oder Straftaten zu bewerten sind, wirksam und nachhaltig zu unterbinden. Das Ergebnis zählt.

Der BGH hat in seinem Urteil I ZR 7/16 vom 28.5.19 unter Rn. 53 unmissverständlich an die Unionstreue ermahnt und die Kontrollfunktion der Gerichte betont.

Anstrengungen der Behörde, Verstöße, Vergehen und/oder Straftaten (s.u.a. § 223, 330a u.w. StGB) eines verantwortlichen Unternehmens zu bagatellisieren und der Bevölkerung die essentiellen Informationen vorzuenthalten, unterliegen einem eigenen und berechtigten Verdacht auf Verstöße, Vergehen oder Straftaten; nach deutschem Recht (s. u.a. § 357 StGB) und nach Unionsrecht.

Einzig unverhältnismäßig ist Ihre Verweigerungshaltung und Schadenzugewandtheit. Ich fordere Sie dazu auf, mir die von geforderten Informationen bis spätestens zum (maximal 4 Wochen) zukommen zu lassen. Andernfalls werde ich nach Information der für Sie zuständigen Landesbehörde Beschwerde bei der Europäischen Kommission einreichen und ein Vetragsverletzungsverfahren beantragen, ggfs. fundiert durch eine Klage vor dem EuGH. Weitere Maßnahmen gegen Ihre Behörde resp. die Amtsleitung sowie den Bescheidaussteller behalte ich mir vor.

Mit freundlichen Grüßen

Ein Vertragsverletzungsverfahren kann nicht durch einen Bürger eingeleitet werden:

Das Vertragsverletzungsverfahren ist in den Art. 258 bis 260 AEUV geregelt. Nach diesem Verfahren können sowohl die EU-Kommission (sog. Aufsichtsklage , Art. 258) als auch einer der Mitgliedstaaten (sog. Staatenklage , Art. 259) Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen.
Gerichtshof der Europäischen Union – Wikipedia

Viel Erfolg damit! Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung wird sich aber meiner Einschätzung nach nur durch Gerichtsurteile gegen die Behörde selbst bewegen lassen. Meine Widersprüche in Schleswig-Holstein waren nämlich leider erfolglos.
Leider erfährt man nichts zum Zwischenstand der “Musterklage” von FdS.

Deshalb auch zuerst die Beschwerde bei der Europäischen Kommission zwecks Einschreitung (das sollte sie auf jeden Fall) und ggfs. Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens. Bleibt die EU-Komm untätig, kannst du(!) beim EuGH eine Untätigkeitsklage gg die EU Komm. einreichen.
Aufwendiger Weg, aber wirkungsvoll. Zuerst würde ich mich aber an die für ‘deine’ Behörde zuständige Landesbehörde wenden und schauen, ob du dort wirkungsvolle Hilfe erhältst. Das Problem, die große Gefahr und der ebenso grosse Schaden ist ja schließlich, dass man auch von allen anderen Verstößen und Gefahren von Unternehmen nichts erfährt, für die die Behörde zuständig ist - eben aufgrund ihrer Verweigerungshaltung. D.h. die persönliche Gefahr ist immens.

Andere Alternative gegen die Behörde vorzugehen: Reiche vor dem Landgericht gegen die Behörde eine Klage auf hohen immateriellen Schadenersatz (fünfstelliger Betrag) nach Art. 82 DSGVO ein, da sie dir gegenüber ihre Pflicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. c und e DSGVO u.w. nicht erfüllt. Haftungsbefreiung greift für die Behörde nur, wenn sie eine Verschuldensquote von 0% nachweisen kann.

Du kannst auch beide Wege gleichzeitig gehen.

PS: Falls du kein eigenes Kapital für solch eine Klage hast, aber die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozessksotenhilfe vorliegn, kannst du die Klage auch mit PKH führen. Achtung - wenn du verlierst, müsstet du die Gegenseite bezahlen.
Oder du holst dir einen Prozesskostenfinanzierer mit ins Boot.
Sinnvoll ist in jedem Fall jemanden zu finden, der sich mit der DSGVO und ihren höchst erfreulichen und wirkungsvollen Mögichkeiten auskennt. Das muss nicht dein Anwalt (m/w/d) sein, es reicht (um dem Anwaltszwang zu genügen), wenn er das, was ihm vorbereitet wird, für plausibel und überaus vertretbar befindet :slight_smile:

Ich verstehe das Problem nicht. Das LFGB und das VIG regeln vollkommen andere Situationen. Die Rspr. des BVerfG zum LFGB regeln das proaktive Handeln der Überwachungsbehörden bei Verstößen.
Das hat nichts, aber auch gar nichts mit dem (zusätzlichen) Anspruch nach dem VIG zu tun.

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Hi @BARCA und willkommen im Forum! :tada: :smiley:

Ja, genau so sehe ich das auch. Die Behörde offenbar nicht.
Also “muss” man da ja mal widersprechen.

Schreib also gerne am Widerspruch mit, falls dir da noch etwas fehlt.
Ich ziehe auch eine (gleichzeitige) Fachaufsichtsbeschwerde in Betracht, wenn – wie @DR1 sagt – die Behörde so uneinsichtig ist. (Ich habe ein paar Anfragen auf FdS durchgeblättert und ich sehe da eigentlich kein so schlimmes Verhalten.)

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Eine Fachaufsichtsbeschwerde ist sicher möglich, ich denke aber nicht zielführend. Zudem hemmt sie auch nicht die Fristen, die für einen Widerspruch oder eine Klage laufen (übrigens ebenso wenig, wie eine Vermittlungsbitte an den / die Beauftragte/n für Datenschutz und Informationsfreiheit).

Wenn man also eine FAB erheben möchte, geht das nur parallel zur Klage / zum Widerspruch, da man sonst unweigerlich die Fristen verpasst, wirklich was zu reißen.

Dass zwischen LFGB und VIG keine Gesetzeskonkurrenz herrscht, ist ja durch das BVerwG bereits höchstrichterlich bestätigt worden, insofern wird man unter Bezug auf das BVerwG-Urteil vor den (niederen) Verwaltungsgerichten denke ich einen schnellen Sieg einfahren.

Ich könnte mir allenfalls vorstellen, eine FAB einzureichen und quasi mit sehr kurzer Frist (14 Tage) anbieten, für Abhilfe zu sorgen, um der Behörde eine Niederlage vor dem Verwaltungsgericht zu ersparen. Kommt in der sehr kurzen Frist kein Abhilfebescheid, der den Widerspruchsbescheid aufhebt, dann direkt klagen.

Die Verwaltungsgerichte sind da auf unserer Seite.

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Ich würde es ja vlt. schon vor dem Einreichen des Widerspruchs tun, dann ist da genügend Frist für die Aufsichtsbehörde gegeben, da einzuschreiten, vlt. auch um klar zu stellen, meinen Widerspruch einfach statt zu geben.

Ich würde es ja vlt. schon vor dem Einreichen des Widerspruchs tun, dann ist da genügend Frist für die Aufsichtsbehörde gegeben, da einzuschreiten, vlt. auch um klar zu stellen, meinen Widerspruch einfach statt zu geben.

Solange du die Widerspruchsfrist nicht versäumst, weil du auf eine Antwort zu deiner FAB gewartet hast, geht das.

Ich hab allerdings bisher noch nie einen FAB-Bescheid vor Ablauf von 4 Wochen bekommen, von unserer Gemeindeverwaltung (kleines Haus) mal abgesehen.

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Mal eine doofe Frage: Was wäre denn für das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung die Aufsichtsbehörde/übergeordnete Behörde?
Mir fällt auf, dass dies ja schon die Landesbehörde von Schleswig-Holstein ist, Das Bundesminsiterium für Ernährung (BMEL) wird es ja eher nicht sein, denke das geht aus Förderalismus-Gründen nicht, oder?

Ich denke, dass in Ministerien die jeweiligen Abteilungsleiter die Fachaufsicht ausüben, bis hoch zum Minister selbst.

Das kann aber hinten anstehen, da bei uns in SH das MJEVG gar nicht zuständig ist. Ich weiß nicht, warum bei frag-den-Staat immer das MJEVG im Rahmen von Topf Secret vorgegeben wird, denn die Zuständigkeit liegt bei den Kommunen und kreisfreien Städten. Diese führen das gesamte Verfahren durch - und erlassen die Bescheide. Das MJEVG nimmt die Anträge nur freundlicherweise an und leitet sie weiter. Das ist leider ein Fehler bei frag-den-Staat.

Widersprüche und Klagen sind somit nicht gegenüber dem MJEVG möglich geschweige denn zulässig.

Allerdings: Mir ist aufgefallen, dass ich von allen Behörden nahezu identische Schreiben bekommen habe, was nahelegt, dass diese zumindest irgendwie koordiniert wurden. Im Zuge einer IZG SH-Anfrage an das MJEVG habe ich dann tatsächlich Dokumente mit Mustertexten bekommen, die an alle Lebensmittelüberwachungsbehörden in unserem schönen Bundesland versendet wurden - und von diesen leider ungeprüft 1:1 übernommen wurden.
Das ist Pech für die Kommunen und Städte, denn für ihre rechtswidrigen Bescheide haften sie selbst.

Hier findest du meinen Widerspruch gegen einen Bescheid der Stadt Kiel mit anschließender Fachaufsichtsbeschwerde beim Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung. Leider hat das Ministerium recht klar zum Ausdruck gebracht, dass es in Sachen VIG keine bürgerfreundliche Meinung vertritt.

In manchen Fällen erklärt sich das Ministerium für Topf Secret-Anfragen zuständig. Ich weiß aber nicht, wonach sich das richtet.

Das denke ich auch. Ich habe auch mal gelesen, dass Fachaufsichtsbeschwerden an die zuständige Stelle weitergeleitet werden müssen. Daher sollte man sie auch erfolgversprechend an die Ausgangsbehörde schicken können; dann am besten mit der Bitte um Weiterleitung versehen.

Sicher, dass du hier nicht etwas verwechselst? (auch /cc @DR1)

Innerhalb des Ministeriums wäre dies ja eher eine Dienstaufsichtsbeschwerde, eine Fachaufsichtsbeschwerde bezieht sich ja auf das Verhalten des gesamten Ministeriums.
Ich denke nicht, dass hier ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Ministeriums nicht richtig gehandelt hat, dies wird schon im Sinne des Ministeriums sein. Ich glaube kaum, dass ein/e Vorgesetzte/r da irgendwie anders entscheiden würde…

Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher. Über dem Minister steht ja hier nur noch der Ministerpräsident.
Aber gemäß Artikel 36 der Landesverfassung verantworten die Minister ihren Geschäftsbereich selbst.

Es geht ja nicht darum, wer über wem steht. Aber naja, dann wäre hier wohl einfach keine FAB mgl., sondern es ist faktisch eine DAB.
Siehe die Wikipedia-Definitionen… :blush: