Ablehnung aufgrund bundesweit uneinheitlicher Gerichtsentscheidungen

Hallo,

das Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Offenbach hat meinen Antrag mit der im Betreff genannten Begründung abgelehnt. Lohnt es sich hiergegen Einspruch zu erheben?

LG

Willkommen im Forum, @artemis1234!
Deine Frage lässt sich ohne weitere Informationen nicht beantworten. Am besten teilst du dem Forum mit, um welchen Fall es sich handelt, indem du auf ihn verlinkst.

Danke für deine Antwort - eigentlich klar, dass der Fall, um den es geht, hilfreich ist…

Hier ist er:
https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-ristorante-pizzeria-fantasia-2-offenbach-am-main-1/

Die Behörde hat ja tatsächlich nicht mehr argumentiert :see_no_evil:
Dazu ist sie allerdings verpflichtet. Eine Behörde muss selbst bei schwierigen und offenen Rechtsfragen (was hier nicht der Fall ist) in eigener Verantwortung eine Entscheidung treffen. Diese muss sie auch begründen (§ 39 VwVfG).

An deiner Stelle würde ich die Behörde hierauf hinweisen und darum bitten, sich der Sache nochmal anzunehmen. Wenn sich die Behörde nicht umentscheidet, kannst du Widerspruch einlegen; hierfür hast du noch eine ganze Weile Zeit, weil der Bescheid vom 19.10.2020 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

Dabei kannst du auch darauf hinweisen, dass von der Stadt Offenbach am Main in mindestens zwei vergleichbaren Fällen eine Auskunft gewährt wurde (Kontrollbericht zu Anatolia Restaurant, Offenbach am Main - FragDenStaat und Kontrollbericht zu HIT, Offenbach am Main - FragDenStaat) und du deshalb den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt siehst.

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Die Antwort der Stadt geht gar nicht. Wegen uneinheitlicher Gerichtsentscheidungen einen Antrag abzulehnen ist einfach nur falsch.

Eine Entscheidung muss immer (!) getroffen und (außer bei zB eine kompletten Annahme) auch begründet werden.

Gegen diese VA-Argumentation ist ein Widerspruch auf jeden Fall von Erfolg gekrönt, eine Klage sollte es um Zweifel auch sein. Aber zuvor würde ich ein formloses Schreiben verfassen und um eine Prüfung bitten und im Zweifel eine Fachaufsichtsbeschwerde schreiben (hier an das Regierungspräsidium Darmstadt).
Da der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung hat, hast für den Widerspruch 12 Monate Zeit, das sollte reichen^^.

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Ich muss mich korrigieren. @artemis1234, du wirst wohl doch nicht so viel Zeit haben.
Nachdem ich selbst einen Antrag gestellt habe, wurde mir sehr schnell (lobenswert :+1:) ein ebenfalls ablehnender Bescheid geschickt. Auf der Rückseite steht eine Rechtsmittelbelehrung. Ob sie wirksam bekanntgegeben wurde, weiß ich nicht. Ich habe Zweifel, weil sie nach der Unterschrift und ohne Hinweis hierauf auf der Rückseite abgedruckt ist. Ich denke, dass man sie deshalb schnell übersieht.

@artemis1234, wenn dein Bescheid ebenfalls eine Rechtsmittelbelehrung enthält, begann die Monatsfrist für den Widerspruch drei Tage nach Abgabe zur Post, § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG, also am 22.10.2020.

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Widerspruch ist raus :wink:

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Ich habe einen ähnlichen Fall und habe mich jetzt auch mit meinem Widerspruch an dem von @DR1 orientiert.

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Offenbach hat meinem Widerspruch zwar stattgegeben, will aber nur Auskunft im Amt geben. Wie kann man nur so bürgerunfreundlich sein?! :rage:

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Ja, das ist durchaus eine übliche Abschreckmethode, allerdings nicht zulässig, du kannst dich also dagegen wären bzw. argumentieren.

Denn die Rechtssprechung und Gutachten sagen mehrheitlich, die Veröffentlichung ist erlaubt. Der Ablehnungsgrund ist sehr häufig bei Behörden und das Thema somit auch häufig im Forum diskutiert.
Schau dir dazu am besten ähnliche Fälle wie in Segeberg, Coesfeld oder Aachen an.

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
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Edit: Ach du bist das, @DR1 , du weißt das ja bestimmt schon. Dennoch für alle Mitlesenden.

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Wenn das nicht so traurig wäre könnte man mit Antworten dieser Art eine Komödie schreiben. Da bisher gefühlt nicht viel Schriftverkehr passiert, würde ich einfach mal mein Glück mit einem erneuten Widerspruch versuchen, wo du darauf eingehst, dass sich die Behörde an deinen Auskunftsweg halten muss. Eine passende Argumentation gibts im VIG-Wiederspruchsgenerator (unter “Weiter” → “Ja, […]” → “Ja, […]” → “Es ist nur eine Einsichtnahme, aber keine Herausgabe der Kontrollberichte möglich”). Am besten ein bisschen anpassen und Optimieren und mal gucken was passiert. Der Widerspruchsbescheid der Behörde erhält übrigens keinen Rechtsbehelfsbelehrung. Aber vielleicht hast du selbst bessere Ideen? :slight_smile:

Ich kann deine schlechte Laune gut nachvollziehen. Nicht aufgeben!

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Aus NRW gibt es seit Anfang 2019 eigentlich sehr klare Anweisungen vom Landesministerium (2019-TopfSecret-Erlasse_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Kommunikation mit der Städteregion Aachen bezüglich VIG-Anfragen“ - FragDenStaat). Dort wird zB auf Seite 7 auch Bezug genommen auf den hessischen Datenschutzbeauftragten (anderes Thema).Hessen muss sich auf Landesebene also auch schon gut mit der Thematik befasst haben und ich kann mir vorstellen, dass es dort ähnliche Anweisungen gibt die klar sind in der Art der Übermittlung. Frag doch mal an, welche Vorgaben vom Ministerium gemacht werden. :man_shrugging:

Wobei der Fall ja lustig ist: Normalerweise kann man ja auf einen Widerspruch keinen zweiten Widerspruch schreiben.
Aber: Dein Widerspruch wurde hier ja stattgegeben. Das ist wirklich verwirrend…

Richtig, dass ist doch auch schon wieder nicht gesetzeskonform, denn da müsste dann der Hinweis auf die Klagemöglichkeit gegeben sein. Evt. ist das auch einfach ein Grund da nochmal Widerspruch einzulegen – der vorangegangene Widerspruchsbescheid war ja formal nicht korrekt.

Vlt. passt da auch die Argumentation mit der Ablehnung sehr gut:

Das Abweichen von der beantragten Zugangsart ist als Ablehnung zu qualifizieren (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5).

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.

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