Es ist ja eine Monatsfrist für einen evt. einzulegenden Widerspruch
Für alle die das noch nicht kennen, hier nochmal die wichtigsten Fakten, soweit ich sie kenne:
Achtung: Widersprüche sind kostenpflichtig und können kosten meist mindestens 30€.
Achtung: Formerfordernis! Ein Widerspruch muss in Schriftform erfolgen, d.h. per Post, Fax oder De-Mail. Nicht per E-Mail, das ist nicht ausreichend! (evt. nur zusätzlich ein „-- vorab per E-Mail --", wird dies empfohlen?)
Achtung: Der Widerspruch muss handschriftlich unterschrieben werden!
Auf die Möglichkeit des Widerspruch muss von der Behörde in einer Rechtsbehelfserklärung hingewiesen werden (gemäß § 37 Abs. 6 VwVfG), ansonsten hat man (gemäß § 58 Abs. 2 VwGO) 1 Jahr Zeit für den Widerspruch (Rechtsbehelf).
Soweit so gut, aber eine Frage bleibt: Wie genau berechnet man die eigene Widerspruchsfrist?
Also ich versuche mich mal selbst zu informieren und lege mir meine Interpretation dar. Bitte gerne sagen, wenn ich etwas falsch verstanden habe.
Es gibt verschiedeneFristenberechner online, allerdings beziehen sich diese nur auf das BGB – und man muss ein Bundesland angeben. Hier wüsste ich ja schon mal nicht, welches? Das in dem die Behörde sitzt oder das, in dem ich meine Postadresse habe oder dass, von dem aus ich den Brief absende?
Und ist das nun eine Ereignisfrist oder eine Terminfrist?? Und was bedeutet das mit der Willenserklärung?
Wir haben es hier aber mit einem Verwaltungsverfahren zu tun, bei dem (offenbar auch für die den Antrag stellende Person?) spezielle Fristen gelten.
Nach dieser Webseite und dem § 31 VwVfG scheint das so zu sein:
beginnt die Frist mit dem Tag nach der Bekanntgabe des Bescheids – also dem Tag nach dem Empfang des Briefs?
In meinen Fall wurde er per Poststellurkunde zugestellt, da ist dies eindeutig. Ansonsten denke ich gibt es da bestimmt eine Regelung wann dies der Fall ist?
Bspw.: Zugestellt 23.07.2020. Fristbeginn 24.07.2020?
Soweit ich das sehe steht das Datum ja nicht vom Anfang an fest, also gilt Absatz 4 und 5 § 31 VwVfG hier nicht. (welcher eine Ausnahme von Fristen bei gesetzlichen Feiertag regelt)
Es gilt also, soweit ich sehe Abs. 3 § 31 VwVfG: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags”.
Bspw.: Sagen wir der 24.08.2020 wäre ein Samstag, dann würde hier die Frist auf den Montag, den 26.08.2020 fallen.
Wobei hier natürlich sich auch wieder die Frage nach dem Bundesland stellen würde. (Welches gilt?)
Abs. 7 § 31 VwVfG sieht wie ein „Kulanzparagraph“ aus, d.h. die Behörde kann die Frist etwas verlängern, auch rückwirkend, wenn dies ansonsten nicht billig/zumutbar wäre.
Edit: Oh, prinzipiell scheint erst einmal bei Bundesbehörden/Bundes-IFG-Dingen § 9 IFG zu greifen. Absatz 4 verweist auf eine Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da steht allerdings auch nichts besonderes, nur § 70 erwähnt erneut die einmonatige Frist.
Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
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Fristberechnung, spannendes Thema. Knackpunkt ist die Bekanntgabe, deswegen kriegt man auch immer die gelbe Post von Behörden, damit ist die Bekanntgabe nämlich für die Behörde mit einem Datum fest verknüpft.
Die Berechnung berücksichtigt gerade nur bundesweite Feiertage, eine Erweiterung auf regionale Feiertage hätte den Rahmen etwas gesprengt.
Übrigens: FragDenStaat bietet im Meine Anfragen-Bereich auch einen iCal-Kalender-Feed an, in dem tatsächlich die Widerspruchsfrist der eigenen Anfragen als Termin drin vorkommen sollte. Das funktioniert momentan nicht garantiert, kann man sich also nicht 100% drauf verlassen, daher gerade noch beta.
nachdem Steffan sich mit der Software befasst hat, möchte ich kurz etwas zum rechtlichen - wenn auch lediglich mit Laienwissen - Beitragen:
Es kommt drauf an. Grundsätzlich gilt, dass der Brief drei Tage nach Posteinwurf als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Wenn er später ankommt beginnt die Frist erst dann, die Behörde muss im Zweifel den Nachweis erbringen (Satz 3).
Wenn der Brief innerhalb von einem Tag ankommt, gilt trotzdem die Regelung von drei Tagen, du hast also etwas mehr Zeit (juhu).
Beispiel 1:
Briefdatum: 17.08.2020
Zustelldatum: 20.08.2020
Fristbeginn: 21.08.2020
Beispiel 2:
Briefdatum: 17.08.2020
Zustelldatum: 18.08.2020
Fristbeginn: 21.08.2020
Beispiel 3:
Briefdatum: 17.08.2020
Zustelldatum: 25.08.2020
Fristbeginn: 26.08.2020
Sehe ich auch so.
Ich habe keine genaue Regelung gefunden, welches Bundesland gilt, würde mir aber mit einer Analogie weiterbehelfen.
In § 193 BGB heißt es:
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Es geht also um den Erklärungs- oder Leistungsort.
Der Leistungsort ist in § 269 BGB definiert. Dort heißt es:
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Da eine Behörde keinen Wohnsitz, aber einen Dienstsitz, hat, gehe ich davon aus, das man den analog anwenden kann. Wenn der Hauptsitz also in Berlin ist, gelten Feiertage Berlins.
Heißt: Es gilt das Bundesland, in dem die Behörde ihren Hauptsitz hat.
Übrigens noch eine Ergänzung: Wird der Widerspruchsbescheid elektronisch übermittelt, so gilt er am 3. Tag als zugestellt:
Ich möchte auf § 41 VwVfG Abs. 2 S. 2 hinweisen, wonach „Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, […] am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben [gilt]”.