Geforderte Widerspruchsbegründung bei laufender BfDI-Prüfung

Hallo,

in einer IFG-Anfrage an das BMI wurde mein Antrag abgelehnt. Da ich dazu eine andere Meinung vertrete, habe ich eine Vermittlungsanfrage an den BfDI gestellt. Da diese die Rechtsbehelfsfristen des Bescheides nicht hemmt, habe ich erst einmal Widerspruch beim Ministerium eingereicht mit Verweis auf eine folgende Begründung. Nun (gestern) erhielt ich in der Zwischenzeit jedoch die Bitte die Begründung (bis in knapp zwei Wochen) nachzureichen, da sonst der Widerspruch nach Aktenlage bearbeitet wird. Bis jetzt gab es aber noch keine erneutes Lebenszeichen vom BfDI. Hat man hier die Möglichkeit die Frist verlängern zu lassen, sodass man die Aussagen des BfDI mit einfließen lassen kann, oder bleibt einem dann nichts andere übrig, als die Widerspruchsbegründung ohne dies zu formulieren.

Moin und Willkommen hier im Forum!

Du könntest das BMI fragen, ob sie so kulant wären, bis zu einer Nachricht des BfDI ( + zwei Tage o. Ä.) die Frist zu verlängern, allerdings bezweifle ich, dass das beim BMI etwas bringt. Einen Anspruch darauf hast du (leider) nicht.

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Zunächst einmal hallo und willkommen im FragDenStaat/OKFN-Forum. :wave:

Leider scheint die Sache, wenn auch nicht nett vom BMI, formal korrekt gehandhabt geworden zu sein.
Den Widerspruch hast du korrekt eingereicht, und angekündigt eine Begründung nachzureichen. (Übrigens eine schicke Idee, die mir auch noch nicht gekommen ist.)
Den BfDI zu kontaktieren ist auch nie schlecht, allerdings sind die dort auch sicher überlastet und so kannst du meist nicht darauf hoffen, dass du eine endgültige Antwort vor Ablauf der Widerspruchsfrist erhältst.

Deshalb würde ich immer auch schon selbst die Gründe für den Widerspruch formulieren und sammeln und die BfDI-Stellungnahme nur bei Bedarf einfließen lassen.
Wenn du konkret Hilfe brauchst, hilft dir sicher das Forum hier weiter, du kannst den Widerspruch crowdsourcen etc. (gibt Tools dafür und auch Widerspruchstemplates)
Mach das am besten in einem neuen Thread, da er mit diesem Thema an sich hier nichts mehr zu tun hat, aber als schneller Hinweis ohne den Fall genauer betrachtet zu haben: Ich habe zum gleichen Thema im Falle des ITZBund’s auch einen Widerspruch eingereicht, wobei diese teils abenteuerliche Ablehnungsgründe hatten.

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Vielen Dank für eure Tipps. Ich werde mal schauen, welche Option davon vielleicht Erfolg hat.

Dazu hatte ich mit einem Verweis auf eine später folgende Begründung in einem Widerspruch bei anderer Sache außerhalb der Informationsfreiheit vorher bessere Erfahrung gehabt, wo die Behörde es nicht so eilig sah, da hatte selbst nach einem Jahr die Behörde noch keinen Druck gemacht.

Bei meinen Informationsfreiheitsanfragen war noch nie irgendein Datenschutzbeauftragter hilfreich, egal ob Stadt, Land oder Fluss - Verzeihung - Bund. Ich rufe sie zwar immer um Vermittelung an, kann mich aber darauf verlassen, dass ich die Sache ohnehin alleine ausfechten muss. Meistens fällt mir der Datenschutzbeauftragte sowieso in den Rücken und erklärt, keinerlei Bedenken in Bezug auf das Vorbringen der Behörde zu haben. Vielleicht ist es dann besser, wenn mir zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine solche Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten vorliegt.
Es scheint besser zu sein, sich auf die Tätigkeitsberichte der Datenschutzbeauftragten zu beziehen. Da schreiben sie nämlich, wie sie optimalerweise Informationsfreiheit behandelt sähen, so ganz allgemein und unbürokratisch bürgerfreundlich.

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Da muss ich leider zustimmen. Insbesondere der BfDI hat in dem Thema relativ wenig Interesse, wie auch die Zusammenfassung des Berichts mit dem Datenschutzbereich und die spärliche Aufarbeitung zeigt. Es ist bedauerlich, dass mit Herrn Kelber ein Beauftragter in Bonn eingezogen ist, der sich für den Datenschutz interessiert, aber nicht Informationsfreiheit.

Die MA bei ihm schauen sich auch nur die Unterlagen an, die von den Behörden geliefert werden. Die Echt-Unterlagen, die eigentlich zu einer Beurteilung wichtig wären, interessieren sie nicht - anders als beispielsweise die EU-Ombudsbeauftragte
Sehr traurig und so kann man diese Funktion abschaffen. Ich plädiere eher für eine Verselbstständigung - dann gibt es auch ein richtiges Interesse am Thema

Das führt schon wieder komplett off-topic, aber dazu haben sie auch kein Recht. Sie können selbst ja nicht einfach die Einsicht in Unterlagen einer anderen Behörde nehmen.
Sowas kann nur ein Gericht in einem „Black-Box Verfahren” (ich komme jetzt nicht auf den richtigen Begriff).

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In camera Verfahren.

Es tut mir leid, aber wenn ein Ombudsmann nur Stellungnahmen abpinselt und nicht einmal, möglichst mit dem Petenten, auf Plausibilität prüft, dann hat er seinen Job missverstanden. Und dies ist bei Herrn Kelber leider zu beobachten.

@h.thielemann Da muss ich dir Recht geben. Problem ist, dass es beim BfDI deutlich mehr Stellen für den Datenschutz, als für die Informationsfreiheit gibt.

Auch beim meinen Anfragen waren die deutschen BfDI’s und die LDI’s wenig hilfreich.

Anders beim europäischen Pendant. Dort wird (meistens) kompetent und gründlich vermittelt.

Vlt. sollte es mal ein Ranking der Aufsichtbehörden geben, um daraus entsprechende Schlüsse zeigen zu können :wink:
Ich kann die Aufsichtsbehörde für das VIG in Niedersachsen empfehlen, der dort zuständige Ansprechpartner ist äußerst fair gegenüber allen Parteien und meldet sich auch (wenn vereinbart) selbstständig regelmäßig zurück.

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§ 12 Abs. 3 normiert die Befugnisse des BfDI, das Recht zur Akteneinsicht ist damit gegeben. Der BfDI kann also die angefragten Unterlagen einer anderen Behörde anfordern und die Begründung der Behörde effektiv überprüfen. Das scheint der BfDI nur sehr selten zu tun.

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Hallo,
ich möchte eher dazu raten immer die entsprechende Landesbeauftragte zu Rate zu ziehen.
Deren Aufgabe sehe ich nicht darin, meine Meinung zu sein, sondern zu vermitteln. Das ist für mich ein Unterschied. In diesem Sinne fungiert sie auch als Korrektiv für meine eigene voreingenommene Meinung. Das hat mir schon oft geholfen keine “Dummheiten” zu machen, weil ich ab und an auch gern mal überreagiere. In jedem Fall helfen die Ansichten der Landesebeauftragten, sofern sie der eigenen Meinung entsprechen, bei späteren Klageschriften. Ein Gericht wird der Meinung einer Landesbeauftragten sicherlich einiges Gewicht geben.

Und ja sonderlich stark ist das Schwert nicht was die haben. Meine Landesbeauftragte hat in einem meiner Fälle recht resigniert geschrieben:

“Eine Beanstandung nach § 11 Absatz 4 Satz1 Nummer 3 AIG ist das am weitesten reichende
Kontrollinstrument der Landesbeauftragten für das Recht auf Akteneinsicht. Darüber hinausgehende Kontroll ‐ oder gar Durchsetzungsrechte kommen ihr nach dem Akteneinsichts‐ und Informationszugangsgesetzesnicht zu. nsere Aufgabe beschränkt sich auf die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Akteneinsichts‐und Informationszugangsgesetzes.Für die Teilnahme an Verhandlungen von Kompromissen über eine Gebührenhöhe sehen wir keinen Spielraum.In eine Schlichtung einzutreten, wenn die Akten führende Stelle bereits im Vorfeld eine Kommunikation mit der Kontrollbehörde verweigert, erscheint uns zudem keine realistische Option zu sein.”

Aber auch sowas hilft vor Gericht.
LG

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