Nach 6-monatiger Untätigkeit gab das Informationstechnikzentrum Bund (kurz ITZBund) doch tatsächlich Bescheide per Mail.
Die Argumente sind aber teilweise absurd und vor allem immer die gleichen:
§ 4: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
Diese Information obliegt dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
nach § 4 Abs. 1 IFG. Mit einem Abschluss des Verfahrens ist aktuell nicht zu
rechnen, da diese Stelle ständig anlaufende Projekte angepas
Sobald etwas läuft und ist es auch nur die Corona-Pandemie, heißt es:
Bei dem Maßnahmenplan handelt es sich um interne Informationen, deren Veröffentlichung nach Art. 4 IFG geschützt sind, da sie vorzeitige bei Bekanntgabe der internen Informationen geeignet sind, den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen zu vereiteln. Nach Abschluss der Pandemie lassen wir ihnen den Plan gerne zu.
(eigene Hervorhebung)
Akten durchsuchen
Eine einfache Auskunft ist nicht möglich, da hierzu unsere Akten durchsucht werden
müssen
Ja wenn man Informationen haben will, muss man auch mal Akten sichten.
Aber es geht noch besser:
Kosten, Gebühren, 500€, 1000€, wer bietet mehr?
Eine einfache Auskunft ist nicht möglich, da hierzu unsere Akten durchsucht werden
müssen. Die Kosten übersteigen 500 €. Falls Sie die Auskunft weiterhin wünschen,
werden wir Sie gegen Kostenerstattung erstellen.
Man beachte: Die Behörde darf nach IFG maximal 500€ erheben. Was sie nicht daran hindert, so etwas zu schreiben:
Die Daten nach Art. 30 (1) und DSGVO (2) beinhalten technisch organisatorische Maßnahmen, deren Veröffentlichung nach § a), 3 1. c), 2. IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
Diese Informationen müßte ich unkenntlich machen.
Eine einfache Auskunft ist daher nicht möglich. Die Kosten überstiegen mehr als 1.000€. Falls Sie die Auskunft weiterhin wünschen, den wer wir Sie gegen Kostenerstattung erstellen.
(Quelle, eigene Hervorhebung)
Fragen an den Antrag stellende Person, aber Bescheid schon zugestellt.
Außerdem handelt es sich in der Regel auch nicht Projekte um des Hauses ITZBund, sondern unserer Kunden, die wir Auftrags im Auftragsverhältnis erstellen. Eine Veröffentlichung wäre mit diesen abzustimmen. Da Sie Zugang zu Informationen Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 des IFG begehren, bitte ich Sie, Ihre Anforderung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens zu begründen.
Am Ende ist jedoch dennoch ein Rechtsbehelf…
Ist das so rechtens?
Immerhin ist das Verfahren doch noch nicht abgeschlossen. Darf die Behörde mir da schon einen Rechtsbehelf schicken, obwohl sie doch gleichzeitig mir eine 3-Wochen-Frist zur Begründung meines Antrags gibt?
Sollte es nicht erst die Begründung abwarten und dann reagieren?
Edit: Einen neuen Forenthread für diese davon unabhängige Frage erstellt: Kann ein Widerspruchssbescheid statt gegeben werden und die Anfrage mit einem neuen Grund/Bescheid abgelehnt werden?
Fragen beantworten statt Dokumente zusenden
Es sollte „eine Liste an Maßnahmen, die Sie zur Umsetzung der ‚Charta der Vielfalt‘”, Personaldokumente und weitere genannt werden.
Stattdessen gibt es diese Aussage:
Das ITZBund ist im Oktober 2017 aus Grundüberzeugung der Charta der Vielfalt begetreten.
Und es wird eine „Personalmarketingkampagne” genannt. Ob andere Dokumente existieren, wird nicht erwähnt.
Übrigens sieht auch die Charta der Vielfalt einen jährlichen Bericht vor. Auch dieser existiert nicht oder wurde nicht zugesendet.
Widerspruch
Die Widerspruchsfristen enden Anfang nächsten Jahres.
Ich habe hier mal ein Pad zur Sammlung von Antworttextbausteinen erstellt: Etherpad OKF DE
Gerne mitschreiben.