Kann ein Widerspruchssbescheid statt gegeben werden und die Anfrage mit einem neuen Grund/Bescheid abgelehnt werden?

In meinem ITZBund-Fall habe ich ein allgemeingültiges Problem:
Die Behörde hat in vielen meiner Fälle. Teilweise mit Gebührenforderungen über 1000€ oder der alleinigen Ablehnung (ohne genauere Begründung) aufgrund von § 4 IFG, welcher den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess schützen soll.

Hier der Beispielfall zu Corona welches erst nach Ende der Pandemie herausgegeben werden soll oder hier eine zum DSGVO-Verarbeitungsverzeichnis in welcher mehr als 1000€ Gebühren eingefordert werden.

Wenn ich einen Widerspruch dagegen einreiche, kann die Behörde diesem dann nur statt geben, wenn sie mir zumindest teilweise mehr Informationen heraus gibt?
Anders gefragt: Kann eine Behörde den Bescheid statt geben, weil bspw. mein Grund mit der 1000€-Überschreitung gerechtfertigt ist, und dann dennoch im Ergebnis die Herausgabe nach dem IFG ablehnen? Oder wird bei statt gegebenen Widerspruch auf jeden Fall ein (besseres) Ergebnis (mehr Informationen) heraus kommen?

Es geht mir darum zu wissen, in welchem Fall die (30€) Gebühren für eine Ablehnung des Bescheides anfallen:

  • die Behörde bestätigt ihren ursprünglichen Bescheid und begründet ihn genauer -> Widerspruch zurückgewiesen in Widerspruchsbescheid, Gebühren fallen auf jeden Fall an
  • die Behörde lässt den Widerspruch gegen ihren ursprünglichen Bescheid zu und gibt (mehr) Informationen heraus -> Gebühren fallen keine an
  • die Behörde lässt den Widerspruch gegen ihren ursprünglichen Bescheid zu (da ihre Ablehnungsgründe nicht ausreichend/korrekt waren) und hat allerdings neue/andere Ablehnungsgründe -> fallen hier Gebühren an??

D.h. muss ich die Widerspruchsgebühren auch zahlen, wenn meine Gründe für den Widerspruch zwar anerkannt werden, allerdings neue Gründe zur Ablehnung vorgebracht werden?

Nach meinem Verständnis würde im letzten Fall der Widerspruch dennoch schlicht zurückgewiesen (dann wegen der neuen Gründe).

Hilfreich ist es mögliche Ausschlussgründe bereits im Widerspruch anzusprechen und zu begründen, wieso diese nicht in Betracht kommen.
Ist aber eher eine Erfahrungsfrage, wenn man schon viel gesehen hat, dann geht das. Es schützt natürlich nicht vor neuen Rechtserfindungen (IT.NRW? :wink: ). Die sind aber eher selten.

Für mich ist normalerweise absehbar, welche Gründe noch herangezogen werden könnten.

Ein Verbot von Überraschungsentscheidungen im Vorverfahren ist mir nicht bekannt. Vor Gericht sieht das etwas anders aus.

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