Formerfordernis Widerspruch?

Moin,

ich habe nun ein Problem mit einer Behörde, die in der Vergangenheit Widersprüche per Email akzeptiert hat, mir nun aber einen Strick draus drehen will.

Habe einer abgelehnten (N)UIG-Anfrage widersprochen per Email mit Widerspruchsschreiben als unterschriebener Grafik-pdf.
Daraufhin weist die Behörde den Antrag als nicht in Monatsfrist formkorrekt erhoben und deswegen unzulässig zurück und will gute 40 Euro dafür sehen. Verweist auf fehlende qualifizierte Signatur.
Nunja, man hätte es wohl besser gefaxt. Andererseits fehlt dem ursprünglichen Ablehnungsbescheid jegliche Rechtsbehelfsblehrung, auf etwaige Formerfordernisse wurde ich also gar nicht hingewiesen. Ebenso ist damit die Feststellung der Monatsverfristung schlichtweg falsch. Im übrigen sind sowohl von der Behörde wie auch anderen Stellen in Niedersachsen Email-Widersprüche akzeptiert und korrekt bearbeitet worden.

Dieses mal gibt’s auch die korrekte Belehrung mit Verweis auf den Klageweg.

a) Was bedeutet nun eine fehlende RBB für eine Formerfordernis des Widerspruchs?

b) Ist mit dem Bescheid nun der Klageweg (und damit Fristverkürzung gegenüber Ursprungsbescheid) das einzig verbleibende oder könnte ich innerhalb der mangels RBB geltenden Jahresfrist einfach einen weiteren Widerspruch formulieren?

c) ist das ganze ein Kandidat für Transparenzklagen?

Inhaltlich geht es dabei um Zugang zu einer von der Behörde (intern?) eingerichteten Arbeitsgruppe, nachdem sie dreimal erfolglos versucht hat, ein Gutachten auszuschreiben, welches ihr gesundrechnet, dass ein von ihr beaufsichtigter Gasspeicherbetreiber (unterliegt nicht der Bergbau-Ausnahme) nicht die Anforderungen der Störfallverordnung/Seveso-Richtlinie zum Schutz der Nachbarschaft beachten bräuchte. Also quasi der Versuch, Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit mit behördlichem Segen zu unterlaufen, indem die Behörde sie umdefiniert. Ist auch kein theoretisches Konstrukt sondern das Ding längst in Betrieb mit Anwohnern in gefährdetem Bereich.

https://fragdenstaat.de/anfrage/nuig-sicherheitsabstande-am-kavernenspeicher-etzel/

Ablehnungsschreiben:


Widerspruch:

Widerspruchsbescheid (zitiert auch alles vorherige)

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Die Einlegung von Widerspruch per E-Mail ist allgemein heikel. Die Behörde kann den von dir per E-Mail in einem pdf- Dokument versendeten Widerspruch ausdrucken und so die erforderliche Schriftform herstellen bzw. den Mangel heilen. Dazu ist die Behörde aber wohl nicht verpflichtet. Allein aus der Tatsache, dass sie das in der Vergangenheit getan hat ergibt sich kein Anspruch, dies auch im vorliegenden Fall zu tun.

Unbeachtet dessen ist die Argumentation der Behörde bezüglich der Frist zur Einlegung des Widerspruchs wohl nicht haltbar. Da der ursprüngliche Bescheid nicht mit einer RBB versehen war, ist die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs wohl gewahrt gewesen.

Für mich als Laien ist jetzt unklar wie geeignet weiter Verfahren werden sollte. Rein intuitiv und ausdrücklich ohne weitere Grundlagen würde ich vermuten, dass aufgrund des formgerechten Widerspruchsbescheids die einmonatige First zur Klageerhebung läuft.

Du kannst natürlich vorher die Behörde dazu auffordern, den mutmaßlich rechtswidrigen Widerspruchsbescheid von sich aus zurückzunehmen um beiden Seiten erstmal das Klageverfahren zu ersparen. Die Behörde kann möglicherweise den Bescheid von sich aus zurücknehmen (§ 48 VwVfG). Aufgrund der möglicherweise knappen Frist zur Klage würde ich das telefonisch und mit knapper Fristsetzung tun.

Außerdem würde ich allein um schon vorab einem Mangel in deinem Widerspruch vorzubeugen, den Widerspruch noch einmal formgerecht zustellen lassen. Also handschriftlich unterschrieben und per Briefpost senden.

Schlussendlich möchte ich nochmal betonen, dass es sich bei meinen Ausführungen keinesfalls um eine Rechtsberatung handelt, sondern ich alleine meine laienhaften Kenntnisse wiedergegeben habe.

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Sie kann nicht den Widerspruch einfach ausdrucken. Ein Widerspruch bedarf tatsächlich der Schriftform … Brief oder Fax oder DE-Mail. Insofern ist dies richtig, wobei allerdings auch die Gebühr fraglich ist. Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war, greift aber auch die Jahresfrist.

Aber hier hilft nur eine Klage noch

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Moin,
die Widerpsruchsablehnung kam mit RBB, die originale Ablehnung hingegen nicht. Ich hätte also grundsätzlich knapp ein Jahr Zeit, die Schriftform nachzureichen. Nur kommt hier die Behörde zuvor und schickt unter falscher Darstellung der verstrichenen Monatsfrist die Widerspruchsablehnung.
Aber verstehe ich das soweit richtig, das nun jeglicher weg zum Nachreichen der Schriftform verbaut ist und ich klagen muss, weil die Behörde einfach tatsachenwidrig eine Verfristung behauptet?

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Moin,
eventuell würde eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Vorgesetzten etwas bringen, aber sicherer ist auf alle Fälle die Klage.
Die Beschwerde sorgt nur dafür, dass sich der Vorgesetzte den Sachverhalt einmal ansehen muss, aber nicht mehr. Zudem verstreicht trotzdem die Frist für die Klage. Ich empfehle also die Klage, da die auch wirklich etwas bringen kann.

LG Jasper

(Ich hoffe ich konnte mich zum Ausdruck bringen. Mir ist hier in Hamburg zu heiß zum denken.)

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(Dies stellt in keiner Form eine rechtliche Beratung oder ähnliches dar)
Meines Erachtens hat die Behörde korrekt gehandelt.

Die originale Ablehnung enthielt keine RBB, ermöglicht dir also innerhalb eines Jahres Widerspruch zu erheben.
Du hättest also innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen können, hast dies aber bereits innerhalb der Monatsfrist getan.
(Ob du den Widerspruch jetzt innerhalb des Jahres eingelegt hättest oder nicht, ist m.E. irrelevant. Wichtig ist, dass du ihn eingelegt hast)

Diesen betrachtet die Behörde natürlich als Widerspruch und weist ihn auf Grund mangelnder Form zurück.

Ich würde annehmen, dass es nicht möglich ist die fehlende Form zu heilen, indem man jetzt (knapp einen Monat später) den Widerspruch in korrekter Form abschickt, da er ja schon beschieden worden ist.
Ich würde auch davon ausgehen, dass es im Verwaltungsrecht nicht möglich ist gegen einen Bescheid mehrfach Widerspruch einzulegen.
Dir würde also vermutlich nur eine Klage weiterhelfen.

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Moin,

inzwischen rudert die Behörde etwas zurück. Was haltet ihr von dieser Lösung bzw. was genau bedeutet sie? Hatte ja eher an eine Aufhebung des Bescheids gedacht.
Und was bedeutet das jetzt für die Kosten? Sehe ich das richtig, dass der Kostenbescheid weiter gültig ist?


Edit: Link korrigiert

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