Das stimmt. Es gibt keine rechtliche Grundlage - im Gegenteil: Das VIG schafft eine voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen.
Danke für die Unterstützung. Habe jetzt nochmal einen ausführlichen Bescheid bekommen mit der selben Begründung wie bei dir. Habe auch direkt Widerspruch eingelegt.
Achtung, ein Widerspruch muss per Post oder Fax unterschieben verschickt werden! Ansonsten kann die Behörde den Widerspruch aufgrund dessen kostenpflichtig ablehnen, da die Schriftform nicht erfüllt ist.
In meiner letzten Mail fehlte der Zusatz: “Vorab per E-Mail”. Sie erhalten das Widerspruchsschreiben in den nächsten Tagen per Post/ Fax/ De-Mail/ et cetera, bla bla bla …
(Vorstehendes ist nur eine Anregung unter Gleichgesinnten, wie man die Misere doch noch umschifft, und nicht als Rechtsberatung zu verstehen.)
Ich fände es hilfreich, wenn ich bei der Anfrage eine Begründung mitgeben könnte, hatte den Eindruck dass der Text nicht bearbeitbar ist. Ganz ehrlich, da kann der Antragsteller genauso kreativ sein wie manchmal die Antworten.
@astoorangi@lukasmayer Vielen Dank für den Hinweis. Ich habe leider im Vorfeld keinerlei Information darüber gefunden, dass der Widerspruch in Schriftform erfolgen muss. Wo ist diese Anforderung denn festgeschrieben?
@MaryAngel Da mir schon aus der Tatsache, dass ich die Anfrage über FragDenStaat gestellt habe, eine gewisse Absicht unterstellt wurde, bin ich ganz froh darüber dass ich das nicht noch weiter ausführen musste.
Anfragen sind i.d.R. voraussetzungslos, bedürfen also keiner Begründung.
Der Text der Topf-Secret-App ist bearbeitbar, allerdings ist diese Möglichkeit ein bisschen versteckt.
Was erhoffst du dir denn von einer Begründung?
Im Zweifel wird die Behörde deine Begründung (zumindest bei Topf-Secret) “ignorieren”, da sie i.d.R. irrelevant für die Anfrage ist.
Du “verschwendest” also effektiv Zeit mit einer Begründung, die vermutlich eh nicht beachtet wird.
Der Bescheid, den du erhalten hast ist ein Verwaltungsakt.
Deshalb ist das VwGO anzuwenden.
§ 70 VwGO besagt:
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Schriftlich, also muss die Schriftform angewendet werden
§ 58 VwGO besagt:
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
D.h. die Behörde muss dich darüber informieren, welches Rechtsmittel du einsetzen kannst, wo die Behörde, bei der du das Rechtsmittel einsetzen möchtest ihren Sitz hat, und bis wann du das tun musst.
Dies wurde in deinem Fall von der Behörde erfüllt.
Die Behörde muss dich nicht über die Form informieren, sie kann aber.
TLDR:
Explizit ist das aus deinem Bescheid nicht ersichtlich.
Generell ergibt sich die Pflicht aus §§ 58 und 70 WvGO.
Ich bin ja nicht dafür, dass alle Anfragen begründet werden müssen, natürlich ist die Anfrage selbst schon eine ausreichende Angelegenheit.
Frankfurt redet sich z.B. beim TopfSecret raus und verweigert die Bearbeitung - jedoch wenn ich gern die Daten von einem Betrieb hätte bei dem ich schon zwei negative Fälle hatte, da wäre deren Ausrede ungültig weil ich einen quasi begründeten Verdacht habe.