ZiTIS erklärt Logo zur Geheimsache #Zensurheberrecht

Kurzlinks: Anfrage · Widerspruchsentwurf


Ich hatte die ZITiS, die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich, auch bekannt als „Entschlüsselungsbehörde“ nach Informationen über Ihr Logo angefragt.
Oder sollte ich lieber sagen (unter „Wofür steht das Logo von ZITiS?”), über Informationen zum „Signet des ZITiS-Logo”, dessen „pfeilförmige[…] sechs Elemente“ den “positiven Teamgeist unserer Mitarbeiter” repräsentieren.

Link zur Anfrage: Logo ZITiS - FragDenStaat

Die Anfrage wurde – zunächst nach Androhung von entstehenden Gebühren – vollständig abgelehnt.


Argumentation Behörde

Es wurden praktisch alle Informationen zum Logo abgelehnt, nicht mal eine Kostenübersicht wird heraus gegeben mit Bezug auf § 6 IFG wegen entweder eigener Urheberrechte am Logo und Designdokument (:roll_eyes:) oder Geschäftsgeheimnissen der Unternehmen, die wohl bei der Logoerstellung involviert waren.
Nicht einmal ein Drittbeteiligungsverfahren wurde irgendwie angesprochen. Denn in § 6 IFG, heißt es, „Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.”.

Außerdem wird sich bzgl. der angefragten Entwürfe und Auftragsbeschreibungen auf § 2 IFG bezogen (Markierung von mir):

Im Sinne dieses Gesetzes ist […] jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.

Die Behörde bedauere außerdem die Auskunft.


Meine Ansicht

Kurz gesagt halte ich alle Argumente nicht für korrekt. Aber der Reihe nach.

  1. Entwürfe und Notizen (§ 2 IFG): Da das Erstellen und der Entwurf doch meiner Meinung nach ein Vorgang ist, so sind ebendiese Entwürfe auch „Bestandteil eines Vorgangs” geworden.
    Außerdem sind bspw. Auftragsbeschreibungen und Designbeschreibungen (Anfragepunkt 2) eindeutig keine Entwürfe und Notizen. Hier könnte bspw. eine Ausschreibung (sofern eine erfolgte) zugesandt werden.
  2. geistiges Eigentum (§ 6 IFG): Das eigene Styledokument und CI-Dokument können nicht herausgegeben werden?? Eindeutig ein Fall von #Zensurheberrecht, IMHO.
  3. Geschäftsgeheimnnisse (§ 6 IFG): Keine andere Behörde störte sich bisher darin, eine Kostenübersicht für etwas herauszugeben. Und auch der Verzicht auf eine Drittbeteiligung ist nicht sehr zuvorkommend, IMHO. Auch hier, halte ich dies nicht für rechtmäßig.

Kurz und knapp, ist das ausgedrückte Bedauern zwar interessant, aber ich halte es nicht für ehrlich. Der Antrag musste nicht abgelehnt werden.
Andererseits, „betrachte[…] man bei der ZITiS die Aufgaben” auch nicht „geradeaus, sondern mit Kreativität und in allen Richtungen” – wie ein „Zickzack-Raster”. :thinking:


Ich habe einen Monat für den Widerspruch, und würde den auch in Anspruch nehmen.
Wenn Ihr wollt, könnt ihr mir beim Formulieren helfen.
Hier mitschreiben: systemli pad

Falls das Kosten verursacht, würde ich evt. mittels Crowdfunding versuchen, die Gebühren wieder zu bekommen.

Als Ideen würde ich mich auf folgendes beziehen:

Zensurheberrecht (2 und 3 oben)

Bzgl. des Zensurheberrechts (man verzeihe mir, wenn ich Zensururheberrecht sage) würde ich mich auf den Glyphosat-Fall beziehen. Das letzte Urteil von 2019 zu sein, hier im Wortlaut, also LG Köln, 19.03.2019 - 14 O 86/19, um das hier mal zitierfähig wiederzugeben.
Auf der FdS Übersichtsseite steht allerdings noch AZ 14 O 163/19, wozu ich online eindeutig andere Dinge finde.
Außerdem steht verwirrenderweise oben in der Übersicht, die Klage läuft, während unten in der Detailansicht die Klage als „erfolgreich“ markiert ist?

Aber abgehen davon gibt es ja noch einen Fall aus 2018:

Das Urteil klärt grundsätzlich, dass Urheberrechte der Akteneinsicht nicht entgegenstehen dürfen.

Das klingt ja gut.
Zum zitieren: VG Magdeburg, 23.01.2018 - 6 A 343/16 MD

Medienbericht, Volltext Urteil

Auf der allgemeinen Klagenseite habe ich zudem BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 4.11 gefunden, indem es aber um eine Verfügungsberechtigung geht – vlt. könnte das ja hier auch zutreffen? :thinking:

C 15/16 des EuGH ist wohl leider nicht anwendbar (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können in der Regel nicht länger als 5 Jahre geltend gemacht werden.), da ZiTIS erst 2017 gegründet wurde, und somit das Logo ja sicherlich vor weniger als 5 Jahren erstellt wurde.

Zu Geschäftsgeheimnissen im Speziellen habe ich sonst nichts gefunden.

Entwürfe und Notizen (Punkt 1 oben)

Leider habe ich hier selbst im Forum nichts passendes gefunden.
Hier bräuchte ich also eindeutig mal Hilfe…

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BTW, ich kann meinen Widerspruch wohl mit…

einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch[sic?!] E-Mail, an die E-Mail-
Adresse poststelle@zitis.bund.de

…einreichen. Kann FragDenStaat mal kurz PGP-Unterstützung einbauen? :stuck_out_tongue_winking_eye:

Alleine PGP wird wohl nicht ausreichen, weil damit nicht sichergestellt ist, wer es bekommt.
Die BNetzA hat eine Seite, die das Konzept erläutert, bei der EU-Kommission findest du eine Liste von zertifizierten Diensteanbietern.

So, ein paar Stunden später nun auch etwas zum inhaltlichen:

1 alle Logodesignentwürfe, Ideen bzw. alternativen und verworfener Logos und Entwürfe
Ich glaube, es ist vorab wichtig zu klären, ob das Logo selbst innerhalb einer Behörde gebastelt wurde, oder dafür jemand beauftragt wurde. Wenn ein privates Unternehmen mit der Erstellung beauftragt wurde, dann ist es gut vorstellbar, dass die Entwürfe und Notizen dazu die Behörde nie gesehen hat (wovon ich ausgehen würde) und wohl nach 3 Jahren schon vernichtet sind.

2 Auftragsbeschreibungen oder Designbeschreibungen zum Entwurf des Logos
An die Auftragsbeschreibung sollte man auf jeden Fall rankommen, schließlich war die entweder Bestandteil einer Ausschreibung oder einer direkten Beauftragung. Dazu fällt mir kein Ausnametatbestand ein, da dies eine Leistung ist, die von der ZITiS kam, nicht von einem unternehmen.

3 weiterführende Designdokumente, Beschreibungen, vorherige Beschreibungen des Abschnitts
Ob sie die ehemaligen Beschreibungen des Abschnitts wirklich in ihren Akten haben, wage ich - aus pragmatischen Gründen - zu bezweifeln (ob sie es verakten müssen, weiß ich nicht).

5 eine aufgeschlüsselte Kostenübersicht für die Erstellung des Logos
Das könnten mMn schon die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein. Nach einem Urteil des OVG-BB (Az.: OVG 12 B 15.18) muss die BReg nicht das Hornorar ihrer Anwälte herausgeben. Das OVG begründet zwar noch mit einzelnen Vorschriten der BRAO, jedoch finde ich da die Randnummer 25 ausschlaggebend:

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat […].
Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen […].

Betriebsgeheimnisse liegen wohl also nicht vor, jedoch aber Geschäftsgeheimnisse, da die entsprechende Firma ein Interesse daran haben kann, dass sie auch die nächsten Male von anderen Behörden beauftragt wird (anders, wenn sie ein Monopol hat, was aber offenkundig nicht vorliegt).

6 eine Übersicht von Verträgen mit Dritten, den beteiligten Unternehmen und deren Kosten zur Erstellung des Logos
Hier könnten die Betriebsgeheimnisse einschlägig sein. Zwar müsste vermutlich nicht der ganze Vertrag geschwärzt werden, wohl aber vor allem die Teile, die dich interessieren könnten.

Allerdings ist es die Pflicht der Behörde, ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchzuführen (zumindest sieht es nich so aus, als hätte sie es gemacht) Wenn das nicht passiert ist, sollte man das auf jeden Fall in den Widerspruch mitaufnehmen.

zu den Teilen, zu denen ich mich nicht geäußert habe ist dies Aufgrund von mangelnder Kenntnis, getreu dem Prinzip Rede, wenn du Ahnung hast, Schweige, wenn du doof bist, dann wird man dich als Weise anerkennen nichts gesagt

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Die “qualifizierte elektronische Signatur” ist ein rechtlicher Begriff, der mittlerweile in der europäischen eIDAS-Verordnung und dem deutschen eIDAS-Durchführungsgesetz geregelt ist.
Wie @Jasper gesagt hat, gehört da eine ganze Menge mehr dazu, als OpenPGP bietet.

Die einem einfachen Bürger zugänglichste und kostengünstigste Form für elektronische Widersprüche ist die De-Mail.
Nach den §§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm 3a Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (Bund) iVm 5 Abs. 5 De-Mail-G ist diese im Widerspruchsverfahren zulässig.
Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 EGovG sind Bundesbehörden verpflichtet eine De-Mail-Adresse zu haben.

Während die De-Mail als technisches Konzept als grober Unfug zu betrachten ist, ist sie gleichzeitig die einfachste, verbreitetste und günstigste Form für elektronische Widersprüche.

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Okay okay, das mit PGP war ja eher als Witz gemeint (und der Bescheid listetet es ja als Alternative zu De-Mail auf, also dachte ich es gäbe andere Möglichkeiten – aber die gibt es wohl nur in der Theorie und kaum in der Praxis.).

Meine Fragen zur inhaltlichen Programmatik der ZiTIS-Ablehnung halte ich hier für wichtiger.

Dann wäre es aus Sicht der Behörde wohl einfach so, dass sie mir antworten könnte, die Informationen “sind nicht vorhanden”.
Wenn Sie aber Ablehnungsgründe wie Geschäftsgeheimnisse anführen, dann sind die Dokumente ja wohl da.

Hmm, es gibt genügend andere Anfragen, in denen eine Behörde beispielsweise Kostenübersichten zu Beratungsdiensteleistungen (teilweise auch auf einzelne Unternehmen aufgeschlüsselt) heraus gegeben hat.
Ich denke, hier kann man also zumindest die Gesamtkosten heraus geben.
Zur Not auch ohne Nennung des Betriebs, dann wären wohl auf jeden Fall keine Geschäftsgeheimnisse betroffen.

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Okay, aktueller Stand:
Ich frage mal die BfDI nach Vermittlung, vlt. erhalte ich hierbei noch weitere Argumente.

Ansonsten habe ich bei meinem Fall hier insb. noch eine Frage wegen den Geschäftsgeheimnissen:

Gab es hier irgendwelche einschlägigen Urteile oder so?

Auch die Frage, ob man irgendwie argumentieren könnte, um die angefragten Entwürfe und Notizen noch zu bekommen, bleibt offen?

Widerspruch geht per Post ein. (Ich hoffe es sind nicht zu viele Rechtschreibfehler enthalten. :stuck_out_tongue_winking_eye:) Danke erst einmal an eure Hilfe.

Übrigens war der Widerspruch (begleitet von Fachaufsichtsbeschwerde und BfDI-Vermittlung) erfolgreich:
Hier die erhaltenen Dokumente.

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Auch wenn das Thema hier gelöst und fertig ist, möchte ich in diesem Zusammenhang trotzdem mal auf die aktuelle Klage, über die gebloggt wurde, hinweisen. @rugk ist wohl nicht die einzige Person, die Probleme mit der ZiTIS hat.

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