Muss/kann man einen Widerspruch befristen?

Bzgl. des glücklich ausgegangenen ZITiS-Logo-Falls fällt mir in dem Widerspruchsbescheid der Behörde etwas interessantes auf:
Auf Seite 3 in dem Bescheid bemängeln sie bei der Zulässigkeit des Widerspruchs, dass mein Widerspruch nicht befristet gewesen sei/war und zitieren einen bunten Strauß an Gesetzen, die nach meinem kurzen Durchschauen v.a. die Fristenregelungen im BGB, der Zivilprozessordnung sowie in der Verwaltungsgerichtsordnung betreffen.

Der Widerspruch ist zulässig, insbesondere ist selbiger nicht verfristet, §§ 41 Abs. 1. 5 VwVfG, 3 Abs. 1, 2 S. 1 VwZG, § 180 S. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 79 VwVfG, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO.

(Hervorhebung von mir.)

Das ist mir neu, insbesondere da die Bearbeitung ja allerdings durchaus mehr als einen Monat gedauert hat, aber eventuell relevant.

Also darf/kann/soll/sollte/muss man einen Widerspruch befristen? Also, denke ich, einfach am Ende bspw. eine Frist von einem Monat setzen?

“Nicht verfristet” heißt, dass du den Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist eingereicht hast. Wenn du Fristen setzt, müssen die nicht eingehalten werden.

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Achso. :man_facepalming: Gerichtsdeutsch… :roll_eyes:
Aber okay, danke, dann ist das ja klar.

Übrigens, kleines Schmankerl am Rande für die Volljuristen: Macht die doppelte Angabe von „§ 222 Abs. 2 ZPO“ (und § 57 Abs. 2 VwGO) denn da Sinn, einmal in Verbindung mit „i.V.m.” und ohne?

§§ 41 Abs. 1, 5 VwVfG, 3 Abs. 1, 2 S. 1 VwZG, § 180 S. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 79 VwVfG, **§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO.