Liebes Forum,
ich bin leider juristisch nicht ausreichend bewandert, dass ich bei dieser Anfrage adäquat reagieren kann.
Hoffentlich könnt ihr mir weiterhelfen. Fällt leider nicht ganz in den Bereich der Kampagne “Verschlusssache Prüfung”, da es um Prüfungen im Hochschulbereich geht, aber vielleicht ist es trotzdem richtig aufgehoben.
Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) als Anstalt des öffentlichen Rechtes erstellt unter anderem zweimal jährlich die Prüfungen für den Ersten Abschnitt sowie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Dabei finanziert sich das IMPP aus meiner Sicht aus öffentlichen Geldern.
Offensichtlich, wie auch aus einer anderen Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/59155) zu der Thematik hervorgeht, hat das IMPP zwei privatrechtliche Unternehmen (Georg Thieme Verlag und Amboss GmbH) zur kommerziellen Nutzung der Prüfungsfragen lizenziert.
Nun führt das IMPP an, wie dem Schreiben zu entnehmen ist, dass es sich bei den Prüfungen deswegen um Betriebsgeheimnise der beiden Unternehmen handelt und dies dem Antrag entgegesteht. Das IMPP schützt somit die exklusive, kommerzielle Nutzung durch zwei Unternehmen.
Ich finde das befremdlich und kann mir nur schwer vorstellen, dass das so ganz richtig ist. Leider fehlen mir nun die juristischen Kenntnisse um darauf adäquat zu reagieren und würde mich an dieser Stelle über Unterstützung freuen.
Vielen Dank!
Grüße
DocX
Wie können Prüfungsaufgaben Geschäftsgeheimnisse sein, wenn zahlreiche Prüflinge sie bereit gelöst haben?
Soweit ich weiß, reicht es nicht, nur allgemein Geschäftgeheimnisse zu behaupten. Die Behörde muss auch darlegen, warum die Informationen geheim gehalten werden müssen, sprich: wie bei Herausgabe das Geschäft beeinträchtigt wäre.
Wenn es um unklar formulierte Geschäftsgeheimnisse geht, verwende ich gerne diesen von mir gebauten Textbaustein:
Ich verweise auf die Publikation der Wissenschaftlichen Dienste - Sachstand WD 3 - 3000 - 004/21, S.6: ,Die Behörde muss gegenüber dem Antragsteller substantiiert und plausibel darlegen, dass und warum die begehrten Informationen auf Grund eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht zugänglich sind.(Schoch, in: derselbe, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 109 unter Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010, 2 K 35/10, juris Rn. 33.) ,Die Begründung muss es insbesondere ermöglichen, das Vorliegen von Ausschlussgründen anhand von Tatsachen überprüfen zu können’’.(VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010, 2 K 35/10, juris Rn. 33.)’’
Gerne kannst du diesen auch verwenden
Dann wird man sich nochmal gründlicher mit deinem Fall beschäfgtigen
Hallo und willkommen im Forum,
mir fallen da noch weitere Aspekte für einen eventuellen Widerspruch ein:
Vertragsbasis
Wenn es einen Vertrag gibt, dann könnte dort auch geregelt sein (oder eben nicht), wie die Nutzungsrechte aussehen. Wenn es keinerlei Regelungen gibt, dann gehe ich davon aus, dass der Auftragnehmer natürlich sämtliche Nutzungsrechte auch überträgt. Das schließt dann Auskunftspflichten nach IFG mit ein.
Verwaltungshelfer
Bei der Vergabe von Aufträgen dieser Art erscheint es mir so, als ob eine Übertragung öffentlicher Aufgaben auf einen Sub stattfindet. In den meisten LänderIFGs gibt es dazu Regelungen. Hier wäre das §3 (2):
“(2) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Für den Zugang zu amtlichen Informationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes auch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde.”
Betriebsgeheimnis
Auch das wäre aus meiner Sicht nochmal zu hinterfragen. Es handelt sich ja um Fragen, deren Antworten bereits bekannt sind. Bzw. es geht um bekanntes Wissen. Inwiefern dann die Fragen über bereits bekanntes Wissen ein Geschäftsgeheimnis sein sollen, also für den wirtschaftlichen wettbewerblichen Vorteil dringend geheim zu halten, erschließt sich mir nicht. Werden denn die Prüflinge verpflichtet, nicht öffentlich über die gestellten Fragen zu diskutieren? Also kann das Geheimnis überhaupt geheim gehalten werden?
Ansonsten würde ich wie arne es vorgeschlagen hat die Vermittlung anstoßen und dann bitte Geduld haben. Bitte beachte die Widerspruchsfrist, sofern Du dort weitermachen möchtest. Widersprüche kosten üblicherweise Geld, sofern sie abgelehnt wird. Da gibt es aber unterschiedliche Länderregelungen, die mir derzeit nicht alle bekannt sind.
LG