Untätigkeitsklage

Hallo zusammen,

wie bereits an anderer Stelle diskutiert reagiert die StädteRegion Aachen bisher gar nicht auf Widersprüche gegen ihre Ablehnungsbescheide. In meinem Fall warte ich schon seit fast 9 Monaten auf eine Reaktion und möchte nun über eine Untätigkeitsklage die Behörde zu einer Reaktion bewegen.

Da dies meine erste Untätigkeitsklage ist, würde ich mich sehr darüber freuen, wenn ihr mit euren Erfahrungen weiterhelfen könnt. Den folgenden Text habe ich bisher vorformuliert. Ist der eurer Meinung nach in Ordnung? Sollte ich noch irgendetwas beachten?

Danke schon mal vorab. :slight_smile:

Klage gemäß § 75 VwGO (Untätigkeitsklage)

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich,

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████████████
██████████████
– Kläger –

Klage gemäß § 75 VwGO gegen die

StädteRegion Aachen
Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz u. Veterinärwesen
Carlo-Schmid-Straße 4
52146 Würselen
– Beklagte –

und beantrage, die Beklagte zu verurteilen, über meinen Widerspruch vom 01.01.2020 gegen
den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2019 zum Aktenzeichen 39.3-VIG Topf Secret, vormals
Aktenzeichen #46149, zu entscheiden.

Begründung
Die Klage ist als Untätigkeitsklage i.S.v. § 75 VwGO zulässig. Gemäß § 75 VwGO ist für die Klage
abweichend von § 68 VwGO die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich, da über
den Widerspruch ohne zureichenden Grund in der für die Bearbeitung angemessenen Frist
sachlich nicht entschieden worden ist. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Beklagte nicht
innerhalb einer Bearbeitungszeit von 8 Monaten über den Widerspruch entschieden hat. Die
Beklagte hat gegenüber dem Kläger auch auf Nachfrage keine Angaben zur voraussichtlichen
Dauer der Bearbeitung des Vorgangs gemacht und keine Begründung für die lange Dauer des
Verfahrens mitgeteilt. Vielmehr reagierte die Beklagte in keiner Weise auf den Widerspruch
und das nachfolgende Schreiben des Klägers.

Mit freundlichen Grüßen
█████████████

Anlage(n): Kopie des Ablehnungsbescheides (Anlage K1)
Abschrift des Widerspruchschreibens (Anlage K2)
Ausdruck der E-Mail-Korrespondenz (Anlage K3)

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Meine Empfehlung vor einer Untätigkeitsklage wäre noch eine Fachaufsichtsbeschwerde.
Ich habe eine Anfrage an die Landeshauptstadt Hannover gesendet und habe dann über 9 Monate keine Auskunft erhalten.
Nach dieser Beschwerde habe ich innerhalb von 2 Monaten die Auskunft erhalten.

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Korrekt. Eine Fachaufsichtsbeschwerde halte ich ebenfalls für sinnvoll zuvor zu probieren. Die Argumentation kann ja die selbe sein.

Auch denke ich ist bei einer Klage der Punkt erreicht, bei dem man sich anwaltlichen Beistand suchen sollte. (Oder muss man dies vlt. nicht sogar bei einigen Klagen?)

Die Begründung kannst du natürlich ebenso verwerten.

Übrigens: Kennst du VerklagDenStaat/Transparenzklagen? Diese finanzieren dir unter Umständen auch eine Klage, wenn sie im öffentlichen Interesse ist.
Du kannst einen Klagevorschlag mittels des Reiters „Jetzt klagen” einreichen.

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
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Je nach Behörde kann ich dazu nur sagen, dass das vollkommen fruchtlos bleibt. Ich habe bereits 2 x Untätigkeitsklage erhoben, weil die Behörde nach 1 oder 2 Jahren genau null getan hat, trotz diverser Rückfragen und Beschwerden.

Wer Lust auf Jura und die Themen hat, schafft das auch selbst; zumindest bei relativ übersichtlichen Fällen (wobei die Einschätzung nicht ganz einfach ist). Teilweise helfen auch Seiten, wo man einem Anwalt konkrete Fragen stellen kann; das wird dann der Gegenseite im Rahmen des Verfahrens bei Erfolg in Rechnung gestellt und ist günstiger als ein Anwalt für alles. Klar sollte aber auch sein: Wer verliert, zahlt. Im Ernstfall also bei 5.000 Euro Streitwert => 438 € (146 * 3) fürs Verwaltungsgericht + ggf. Anwalt der Gegenseite (sofern die Behörde sich anwaltlich vertreten lässt vor Gericht). Man sollte sich das also halbwegs leisten können und wollen; sei es weil man es wichtig findet oder es als Bürgeraktivismus ansieht.

  1. Instanz beim Verwaltungsgericht geht ohne. Ab 2. Instanz mit. Bei anderen Rechtsgebieten ist das wiederum anders geregelt.
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Jup, Fachaufsichtsbeschwerde ist sinnig und auf jeden Fall billiger und risikolos^^ (Ob’s was bringt, steht auf nem anderen Blatt).

Grundsätzlich richtig, nicht zuletzt wegen den Prozesskosten, allerdings ist - schätze ich - eine solche Untätigkeitsklage kein wirkliches Risiko.

Bei einigen ja,allerdings kann man nach § 67 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht sich selbst vertreten.

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Danke für die hilfreichen Antworten! Dann versuche ich es erst nochmal mit einer Fachaufsichtsbeschwerde. Danke auch für den Hinweis auf VerklagDenStaat/Transparenzklagen!

Das Kostenrisiko ist bei Untätigkeitsklagen sehr gering, siehe § 161 Abs. 3 VwGO:

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Eine Fachaufsichtsbeschwerde schadet sicher nicht, aber wenn du sicher gehen willst, dass du (zeitnah) eine Reaktion erhältst, ist die Klage der richtige Weg. Meine Erfahrung ist, dass die meisten Behörden zügig antworten, wenn man ihnen eine scharf formulierte Nachricht schickt und in den Anhang einen fertigen Klageentwurf packt. Hier ein positives Beispiel.
Leider klappt aber auch das nicht immer; daher habe ich schon ein paar Untätigkeitsklagen erhoben.

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Ich denke, dein Text sollte funktionieren :slightly_smiling_face:

Ob eine solche Klage auf bloße Entscheidung zulässig ist, ist leider umstritten. Wenn das Gericht damit ein Problem hat, sollte es dich aber eigentlich darauf hinweisen, so dass du deinen Klageantrag nochmal ändern kannst.
Ich denke, sicherer wäre Folgendes:

und beantrage, die Beklagte zu verurteilen, meinem Widerspruch vom 01.01.2020 gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2019 zum Aktenzeichen 39.3-VIG Topf Secret, vormals Aktenzeichen #46149, abzuhelfen.

Sicherheit kann ich dir aber auch damit nicht garantieren.

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Ne. Die Entscheidung und nicht die Abhilfe zu erklangen ist hier richtig. Ein Anspruch auf Bescheidung besteht ja in jedem Fall. Ob ein Anspruch auf eine positive Entscheidung besteht ist ja unklarer. Da geht man dann halt ein größeres Risiko zu verlieren ein, weil das Gericht ja sagen könnte, dass zwar die Untätigkeit rechtswidrig, der ursprüngliche, durch Widerspruch angefochtene Bescheid aber rechtmäßig sei.

FragDenStaat macht das mW bei eigenen Untätigkeitsklagen auch so.

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Was ich jetzt schreibe ist das Ergebnis meiner ausführlichen Recherchen; besonders sicher bin ich mir aber dennoch nicht. Ich lasse mich sehr gerne eines Besseren belehren!

Das ist nicht schlimm, weil wegen § 161 Abs. 3 VwGO die Behörde die Gerichtskosten auch dann tragen muss, wenn die Klage erfolglos bleibt.

Auch wenn man eine Untätigkeitsklage erhebt, muss man ein in der VwGO vorgesehenes Klageziel verfolgen, denn die Untätigkeitsklage entbindet einen nur von der Durchführung des Vorverfahrens, stellt aber keine eigene Klageart dar. Hier ist das Klageziel ein Tenor nach § 113 Abs. 5 VwGO:

(5) 1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Es gibt Literaturstimmen, die eine Klage auf bloße Entscheidung für unzulässig halten. Das hätte dann zur Folge, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird und sich die Kostenfolge nach § 161 Abs. 2 VwGO richtet (z.B. Schübel-Pfister , in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage, § 161 Rn. 23); hierbei kann es passieren, dass der Kläger die Kosten tragen muss.
Deshalb erscheint es mir weniger riskant, eine bestimmte Entscheidung zu fordern, da dann nach - soweit mir ersichtlich - einhelliger Meinung, die Kosten nach § 161 Abs. 3 VwGO stets dem Beklagten zur Last fallen.

Bitte korrigiert mich, wenn ich mich irre! Ich habe nämlich selbst ein paar Klagen eingereicht und riskiere damit dann gar nicht so wenig Geld :sweat_smile:
Wobei man auch dazu sagen muss, dass meine ersten Klagen eine bloße Entscheidung gefordert haben, und das hat funktioniert.

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Jaja. Du hast natürlich Recht… Ich sollte wirklich spät abends keine Beiträge schreiben, wenn ich mir nicht ganz sicher bin. :wink:

Wenn ich mir jetzt § 72 VwGO noch einmal durchlese, scheint die Intention klar gewesen zu sein, nur die Verpflichtungsklage bei Untätigkeit zuzulassen (und nicht wie sonst von erfolglosem Vorverfahren abhängig zu machen). Steht ja quasi wörtlich da drin: :smiley:

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig.

Ui. Das klingt ja interessant. Inwiefern hat das funktioniert? Hat die Behörde aufgegeben oder hast du tatsächlich gewonnen? Mit mündlicher Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid?

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Hallo @DieterFleischer,
ich glaube, mein Beitrag kam falsch an. Mir ging es darum, wie man den Klageantrag möglichst optimal stellt. Das ist aber gar nicht nötig, weil das Gericht bei einem schlecht formulierten Antrag gegebenenfalls nachfragt, § 86 Abs. 3 VwGO:

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

Ich habe heute privat mit einem Rechtsanwalt gesprochen, der meinte, man sollte ruhig direkt einklagen, was man begehrt, also die Herausgabe der Berichte. Bei einem so klaren Fall wie bei Topf Secret sei die Zurückhaltung, also das Einklagen einer bloßen Entscheidung, nicht nötig.
Mein Klageantrag lautet daher auch in Zukunft

Der Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers [nähere Bezeichnung des Antrags] stattzugeben.

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Wie gesagt wird bei den meisten Fällen dann doch keine Klage nötig, wenn die Behörde mal merkt, dass man es ernst meint. Deshalb habe ich auch nur wenig gerichtliche Erfahrung.

In meinem ersten Fall, der dann tatsächlich vor Gericht ging, hat die Behörde auf meine Klage hin die Auskunft gegeben und die Angelegenheit wurde beiderseitig für erledigt erklärt. Die Behörde musste die Kosten tragen, weil sie voraussichtlich verloren hätte (§ 161 Abs. 2 VwGO). Leider hat das Gericht diese Entscheidung nicht begründet.

Eine andere Klage läuft noch und hier hat die Behörde auf meine Klage erwidert, dass es durch einen hohen Krankenstand zu einer massiven Arbeitsüberlastung kam. Ich habe dagegen argumentiert und warte nun auf eine Reaktion des Gerichts.

Bei meiner dritten Klage scheint das Gericht recht langsam zu arbeiten, hier ist daher noch nicht viel passiert.

Auf eine mündliche Verhandlung habe ich immer verzichtet, um die Sache zu beschleunigen und um mir die Anreise zu sparen.

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Das ist im Endeffekt das Wichtigste. Man muss in der Klageschrift darlegen, dass man in seinen Rechten verletzt wurde. Sonst könnte man ein Rechtsschutzbedürfnis negieren.
Ich würde immer eine Verletzung meiner Rechte nach § 113 Abs. 5 VwGO in welcher Form auch immer in die Formulierung einbauen und die Norm zitieren.

FragDenStaat zeigt unter dem Text “E-mail versendet” einen Auszug der Mailserver-Kommunikation. Die hänge ich bei Untätigkeitsklagen als Anlage an, als Nachweis dafür, dass die E-Mail die Behörde erreicht und die Behörde den Empfang quittiert hat.

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