Der Landkreis Gifhorn - Veterinärwesen fordert bei VIG-Anfragen erst einmal eine überflüssige Rückmeldung inklusive manipulativer Fristsetzung ein:
Bitte teilen Sie innerhalb einer Woche nach Zugang dieses Schreibens, spätestens aber bis zum […] mit, ob Sie trotz der möglichen Einsichtnahme in die Akte und damit des Bekanntwerdens Ihrer personenbezogenen Daten Ihren Antrag aufrechterhalten.
Sollte bis zum genannten Fristablauf keine Nachricht von Ihnen bei mir eingehen, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage nicht erforderlich ist und der Vorgang wird entsprechend zu den Akten gelegt.
An solch sportlichen Fristen sollte sich eine Behörde dann aber auch selbst messen lassen. Da darf ja wohl davon ausgegegangen werden, dass Anfragen fristgerecht beauskunftet werden. Richtig? Falsch!
Nach mehreren Nachfragen meldet die Behörde ein halbes Jahr später … die Bearbeitungsaufnahme. Weitere 3 Monate und eine Nachfrage später habe ich dann eine Untätigkeitsklage eingereicht. Alle Dokumente finden sich bei der Anfrage Kontrollbericht zu Fleischerei Walter Emmerich.
Die Untätigkeitsklage führte dann nach knapp 11 Monaten tatsächlich zur Bearbeitung. In ihrem ersten Schreiben an das Gericht bat die Behörde um eine mehrmonatige Fristverlängerung zur Stellungnahme, was gewährt wurde. Dabei behauptet sie, dass “die weitere Bearbeitung des Antrages bisher nicht möglich” war. Als Gründe wurden hohes Arbeitsaufkommen und Personalmangel angeführt. Meiner Meinung nach schliesst ja die bisherige Nichtbearbeitung der Anfrage eine Weiterbearbeitung aus.
Der dann erstellte Bescheid ließ nichts Gutes erahnen:
Eine Herausgabe von Kontrollberichten ist aufgrund des Datenschutzes nicht möglich. Die Kontrollberichte enthaltenen Lichtbilder, auf denen ggf. Personen, Personaldaten bzw. Bereiche der Betriebsstätte die nicht für die Allgemeinheit öffentlich sind. Sie erhalten daher die beantragten Informationen in Form einer Zusammenfassung der Kontrollberichte.
Datenschutz geht immer als Ausrede!
Bonushinweis des Beklagten im Bescheid:
Da Sie ein Begehren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 7 und nicht nach Ziffer 1 VIG haben, hat eine Klage des o. g. Betriebes aufschiebende Wirkung (siehe Beschluss 6 B 380/ 19 des VG Stade vom 01.04.2019).
Dabei dachte ich, dass sich die Anfrage auf den gesamten § 2 Abs. 1 bezieht.
Was nun? Mit einer gefilterten Auskunft zufrieden geben? Widersprechen?
Ich habe mich für folgende Lösung entschieden: Anhand eines konkreten Beispiels habe ich dem Gericht meine diesbezügliche Befürchtung mitgeteilt. Zur Konkretisierung habe ich auf 4 Seiten eine in Niedersachsen behauptete und die tatsächliche VIG-Auskunftspflicht gegenübergestellt (aus Anfrage Kontrollbericht zu Fleischerei Detlef Fischer; siehe auch Notes From The Field: Landkreis Celle):
Als Ergebnis hat der Beklagte eine erneute rechtliche Prüfung durchgeführt die ergab, dass ich (mit Ausnahme geschwärzter personenbezogerner Daten) Kopien der Original-Berichte erhalten kann. Eine Entscheidung des Gerichtes hierzu war nicht erforderlich und wäre auch nicht vorhersehbar. Deshalb habe ich keine Forderung gestellt, sondern nur meine Befürchtung geäußert.
Auf den mir zwischenzeitlich bekannt gewordenen Fotos waren übrigens erwartungskonform keine Personen, Personendaten etc. zu sehen.
Beim Kostenfestsetzungsantrag – diesmal erst nach der Kostenentscheidung gestellt – musste ich die nächste Entscheidung treffen. In den Notes From The Field: Landkreis Peine habe ich beschrieben, dass das Verwaltungsgericht Braunschweig keine Druckkostenpauschale anerkannt hat. Die Frage war nun, ob ich von vorneherein auf eine Ansetzung verzichten sollte.
Ich habe mich zur Ansetzung entschieden, damit ich unabhängig vom zuständigen Verwaltungsgericht eine Standardvorlage nutzen kann.
Ergebnis: Diesmal wurde die Druckkostenpauschale vom Beklagten anerkannt und somit vom VG durchgewunken.
Interessant: Im Anschreiben zum Kostenfestsetzungsbeschluss wird darauf hingewiesen, dass gem. § 317 ZPO i. V. m. § 173 VwGO grundsätzlich beglaubigte Abschriften an die Stelle von Ausfertigungen treten und es bei einer Vollstreckung gegen die öffentliche Hand gemäß § 171 VwGO keiner Vollstreckungsklausel bedarf. Da mein bisheriger Text einwandfrei funktioniert, werde ich jedoch erstmal keine Änderung vormehmen.
Danke für eurer Interesse!
Weitere von mir dokumentierte Untätigkeitsklagen finden sich in den folgenden Beiträgen: