Ich denke, ich habe hier einen ganz interessanten Fall: Quelltext für Darstellung von Gesetze im Internet-XML - FragDenStaat
Auf der Webseite gesetze-im-internet.de wird eine XML-Schnittstelle bereitgestellt, über die alle ca. 6500 gespeicherten Normen heruntergeladen werden können. Dies habe ich gemacht. Es wird auch für das XML eine DTD (Spezifikation des Formats) bereitgestellt, diese enthält aber hauptsächlich syntaktische, keine semantischen Informationen. Das verwendete XML-Format ist nicht HTML-kompatibel, d.h. ich müsste den Content irgendwie umformen, um ihn ausgeben zu können. Dafür fand ich keine Anleitung, ergo: IFG-Antrag beim “Bundesamt für Justiz”, in dessen Namen die Seite veröffentlicht ist.
Ich wurde dann über ein Drittbeteiligungsverfahren informiert, da die Software der juris GmbH verwendet würde. Am Dienstag flatterte dann eine Ablehnung ins Haus; der Zugang sei nach § 6 Satz 1 bzw. nach § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen.
Ich meine aber, dass die Berufung auf überwiegende Belange Dritter hier ausgeschlossen sein könnte, da es sich bei der juris GmbH (hier) nicht um eine Dritte handeln könnte. Das liegt an § 1 (1) Satz 3 IFG:
Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Hier ist, AFAIK, der Begriff “öffentlich-rechtlichen Aufgaben” denkbar weit auszulegen, so dass die Veröffentlichung der Gesetze durch/im Auftrag einer Behörde, ziemlich sicher darunter zu fassen sei. Daher müsste doch eigentlich ein Informationsanspruch direkt gegen die juris GmbH (aber: nach § 7 (1) S. 2 IFG zu stellen bei der Behörde) bestehen oder?`
Ich habe auch mal rumgelesen und laut dem Kommentar, der hier verlinkt wird, sollen Urheberrechte nur Ausnahmsweise durch die Behörde geltend gemacht werden.
Was meint ihr? Lohnt es sich hier, noch einmal nachzuhaken / Widerspruch zu erheben / um Vermittlung zu bitten?