Quelltext i.V.m. Privatperson, die öff. Aufgaben wahrnimmt

Ich denke, ich habe hier einen ganz interessanten Fall: Quelltext für Darstellung von Gesetze im Internet-XML - FragDenStaat

Auf der Webseite gesetze-im-internet.de wird eine XML-Schnittstelle bereitgestellt, über die alle ca. 6500 gespeicherten Normen heruntergeladen werden können. Dies habe ich gemacht. Es wird auch für das XML eine DTD (Spezifikation des Formats) bereitgestellt, diese enthält aber hauptsächlich syntaktische, keine semantischen Informationen. Das verwendete XML-Format ist nicht HTML-kompatibel, d.h. ich müsste den Content irgendwie umformen, um ihn ausgeben zu können. Dafür fand ich keine Anleitung, ergo: IFG-Antrag beim “Bundesamt für Justiz”, in dessen Namen die Seite veröffentlicht ist.

Ich wurde dann über ein Drittbeteiligungsverfahren informiert, da die Software der juris GmbH verwendet würde. Am Dienstag flatterte dann eine Ablehnung ins Haus; der Zugang sei nach § 6 Satz 1 bzw. nach § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen.

Ich meine aber, dass die Berufung auf überwiegende Belange Dritter hier ausgeschlossen sein könnte, da es sich bei der juris GmbH (hier) nicht um eine Dritte handeln könnte. Das liegt an § 1 (1) Satz 3 IFG:

Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

Hier ist, AFAIK, der Begriff “öffentlich-rechtlichen Aufgaben” denkbar weit auszulegen, so dass die Veröffentlichung der Gesetze durch/im Auftrag einer Behörde, ziemlich sicher darunter zu fassen sei. Daher müsste doch eigentlich ein Informationsanspruch direkt gegen die juris GmbH (aber: nach § 7 (1) S. 2 IFG zu stellen bei der Behörde) bestehen oder?`

Ich habe auch mal rumgelesen und laut dem Kommentar, der hier verlinkt wird, sollen Urheberrechte nur Ausnahmsweise durch die Behörde geltend gemacht werden.

Was meint ihr? Lohnt es sich hier, noch einmal nachzuhaken / Widerspruch zu erheben / um Vermittlung zu bitten?

1 „Gefällt mir“

Hi,
erstmal danke für die interessante Anfrage. Auch das dahinter stehende Projekt klingt sehr interessant!

Also zunächst einmal zu § 1 Abs. 1 IFG. Der definiert wo du deine Informationen anfragen darfst. Also je nach Auslegung bspw. auch direkt bei der juris GmbH.
Das hat per se erstmal nichts mit Urheberrechten zu tun, die ja einen Ausnahmetatbestand darstellen.

Die Kommentierung ist allgemein sehr hilfreich. Bspw. § 1 wird am Anfang auf mehreren Seiten auch erklärt, wann man eine GmbH (Private) anfragen kann bspw.
Ohne Gewähr ist meine Zusammenfassung: Sobald eine öffentliche (hoheitliche) Aufgabe (bspw. durch ein Gesetz) auf ein privates Unternehmen übertragen wird (Deutsche Bahn, Post, Müllabfuhr etc.) oder wenn da auch ein Minderheitsanteil von öffentlichen Behörden an einem Unternehmen gehalten wird (Deutsche Bahn), dann ist dieses i.d.R. auskunftspflichtig.

Aber zurück zu deinem Fall: Also du musst den Ablehnungsgrund nach § 6 IFG und § 1 IFG unterscheiden:

  1. Du kannst versuchen die Informationen bei de juris GmbH selbst anzufragen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG müssten sie wohl auskunpftspflichtig sein. Wenn sie das sind, wird es schwerer ihrerseits sich auf Urheberrecht zu berufen.
  2. Du kannst Widerspruch gegen die Entscheiden des Justizministeriums einlegen. (Achtung: kann 30€ kosten, wobei du das auch per FdS-Crowdfunding) sammeln kannst.
    BTW: Für die Widerspruchsfrist gilt natürlich der Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs, der sich bei dir ja offenbar reichlich verzögert hatte.
  3. Für eine rechtliche Bewertung ist es auch immer sinnvoll den BfDI um Vermittlung zu bitten und deine Ansicht zu erläutern. Das schadet denke ich nie.

Generell ist Quellcode immer recht schwierig anzufragen, da Behörden meinen dies sind keine amtlichen Informationen bzw. nicht veraktet. Siehe ähnliche Anfragen. Aber damit haben sie ja in deinem Fall gar nicht argumentiert.
Ich denke Geschäftsgeheimnisse für eine GmbH geltend zu machen, die nur öffentliche Aufgaben übernimmt (gibt es ein Gesetz/Regelung, welches die Veröffentlichung der Gesetze im Internet vorschreibt?), ist wirklich nicht sinnvoll und ein Fall von Flucht ins Privatwesen bzw. #Zensurheberrecht.
Nutze also auch gerne die Informationen hier im Forum für eine Argumentation dagegen.

PS: Kannst du den Originalbescheid der Behörde noch hochladen und schwärzen bitte? Du scheinst hier nur eine Zusammenfassung geschrieben zu haben. Es ist immer sinnvoll, die Originaldokumente zu haben, um so einen Fall zu bewerten.

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
Wenn dir dieser Beitrag gefallen hat, markiere ihn gerne mit einem Herz und wenn ein Beitrag dein Problem löst, markiere ihn als „gelöst”.

1 „Gefällt mir“

Das sollte hier nicht funktionieren, da ja das Bundesamt für Justiz die juris GmbH beauftragt und diese nicht “von sich aus” tätig wird, § 7 (1) Satz 2 IFG. Ich könnte aber natürlich darauf hinweisen, dass der Antrag (eigentlich) für die juris GmbH bestimmt ist, nur aufgrund der Verfahrensvorschriften an das BfJ gehen muss.

Joa, kein Problem; ist letzten Mittwoch eingegangen. Habe also noch Zeit.

Hatte ich auch überlegt. Ich habe hier mal gelesen, dass man Widerspruch erheben kann und dann bitten kann, bis zum Abschluss der Vermittlung keinen Widerspruchsbescheid zu erlassen, bin mir aber nicht 100% sicher ob das geht.

Gab’s ja gerade erst ein Urteil des VG Berlin dazu… :smiley:

Bin mir nicht sicher, aber es müsste trotzdem öffentliche Aufgabe sein, da nicht offensichtlich privat.

Kann ich machen, aber ich habe wahrscheinlich erst am Dienstag/Mittwoch wieder Zugriff auf einen (guten) Scanner.

1 „Gefällt mir“

Oh ja stimmt!

Bitten kann man sicher, die Behörde wird das wohl im Zweifel aber nicht interessieren. Sie müssen da nicht warten, das wäre reine Kulanz. Deswegen empfehle ich sehr schnell die Vermittlung anzufragen, dann hat man da etwas Zeitpuffer.

1 „Gefällt mir“

Ich habe mal grade ein wenig im Kommentar von Schoch geblättert:
Wie @luap42 richtig schreibt können nur Behörden das Ziel eines IFG-Antrags sein.

In den von § 1 Abs. 1 S. 3 erfassten Fallgestaltungen ist nicht das Privatrechtssubjekt,
sondern die Behörde, deren Aufgaben von dem Privaten erfüllt werden, Anspruchsgeg­ner. Dies ergibt sich nicht schon aus dem Gesetzeswortlaut, der ,missglück" sein mag.
Jedoch führt die Gesetzessystematik zwingend zu diesem Auslegungsergebnis. Denn nach
§ 7 Abs. 1 S. 2 ist der Antrag auf Informationszugang im Falle des § 1 Abs. 1 S. 3 an
diejenige Behörde zu richten, die sich des Privatrechtssubjekts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(IFG, Schoch, S. 274)