Namensoffenlegung ohne Info der Behörde - Betreiber stehen vor meiner Haustür

Hallo zusammen,

bezüglich folgender Anfrage:
https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-wolpertinger-bad-kreuznach/

Mir ist bewusst, dass die Behörde auf ausdrückliche Nachfrage des angefragten Betriebs meinen Namen und Anschrift weitergeben kann.
Frage: Was bedeutet ausdrückliche Nachfrage? Muss der Betrieb dies per Schriftform anfragen?

Mir ist es nun heute passiert, dass die Betreiber des angefragten Betriebes heute vor meiner Haustür standen. Ich persönlich war nicht zuhause, meine Frau hat geöffnet. Sie wollten wissen “warum ich sie angezeigt” hätte. Anfrage nicht verstanden…Aber wohl auch nicht richtig von der Behörde kommuniziert.

Meine Frau war erstmal total überrumpelt und hat deren Kontaktinfos aufgenommen. Tatsächlich wäre ich auch erstmal vor den Kopf gestoßen und bin mir immer noch nicht sicher, was ich sagen würde. Vorschläge?

Aber was sagt das über das Amt aus? Ich habe keinerlei Info erhalten, dass die Behörde meinen Namen und Anschrift weitergegeben hat.
Frage: Wieso wird dies nicht in den Standard Anfragetext aufgenommen?
Nach dem Motto: “In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Zusätzlich bitte ich in diesem Fall um Information über Herausgabe meiner Daten, inklusive Abschrift der ausdrücklichen Anfrage der betroffenen Dritten.

Für mich hat es den Anschein dass die Behörde auf einfache (telefonische) Nachfrage oder ggf. sogar angeboten hat meine Daten herauszugeben, aber das sind natürlich nur Mutmaßungen.

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In dieser Hinsicht könntest du die Behörde einfach mittels IFG nach der Kommunikation zwischen der Behörde und dem Betreiber fragen.
Oder man fragt nach der internen Kommunikation zu deiner Anfrage.

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Evtl. ist es auch möglich, über die Einsicht in die Verfahrensakten diese zu erhalten, ohne möglicherweise kostenpflichtige IFG-Anfragen zu stellen.

Als Verfahrensbeteiligte*r hast du das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Diese enthalten nicht die angefragten Akten (um eine Ablehnung des Antrags nicht aushebeln zu können), aber alle anderen Dokumente. Die Anfrage des Betriebs müsste allerdings enthalten sein.

(Keine Rechtsberatung, nur was ich gehört habe)

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Für die Weitergabe der Daten gibt es in § 5 Abs. 2 S. 3 VIG eine Rechtsgrundlage. Die Behörde hat deshalb vermutlich antizipiert, dass das in Ordnung sei. Man kann aber natürlich die Frage stellen, ob die Behörde zu Beginn der Antragsbearbeitung nach Art. 13 Abs. 1 lit. e DS-GVO darüber hätte aufklären müssen. Um das zu klären, kannst Du diese Bedenken natürlich gegenüber der Behörde artikulieren oder Dich nach Art. 77 DS-GVO bei einer Aufsichtsbehörde beschweren.

Wenn es rein um die Tatsache geht, ob und auf welcher Grundlage Deine Anschrift offen gelegt wurde, ist eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO die beste Möglichkeit; sie ist nämlich kostenlos und auf Wunsch elektronisch zu gewähren.

Die Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes soll vor Ort bei der Behörde erfolgen; typischerweise löst sie auch zu tragende Verwaltungskosten aus.

Eine Anfrage nach §§ 11 ff. des rheinland-pfälzischen Transparenzgesetzes erscheint auch sehr gut möglich, falls es sich um eine einfache Anfrage handelt (§ 24 Abs. 1 S. 2 LTranspG).

Dann wäre der Antrag kein reiner VIG-Antrag mehr, sondern wäre noch sub conditione mit einem Landes-IFG-/ BVwVfG/ DS-GVO-Antrag versehen. Das macht die Sache nach meinem Dafürhalten deutlich komplizierter.

Man kann natürlich versuchen, durch ein freundliches, klärendes Gespräch/ Brief die Situation zu erklären. Wenn man hingegen erneute persönliche Heimsuchungen solcher Art erwartet, kann man natürlich ein Haus- und Grundstücksverbot erteilen und dieses ggfs. förmlich zustellen.

(Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar. Man sollte nicht blindlings und ohne Anwalt auf Grundlage von dem handeln, was jemand in einem Internetforum geschrieben hat.)

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Könntest du bitte den Betrieb hier noch nennen? Je nach Bundesland und damit Gerichtstand bestünde strategisches Interesse ebenfalls von denen Besuch zu bekommen :wink:

Der Betrieb heißt “Wirtshaus Wolpertinger” in Bad Kreuznach (Kornmarkt 1, 55543 Bad Kreuznach).

Letztendlich hat die Behörde dann sogar die Anfrage abgelehnt, “gem. §2 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes”, speziell mit Verweis auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach.

Total toll… erst meinen Namen und Anschrift rausgeben, ohne Information, und dann Anfrage aus einem komplett anderen - für mich nicht nachvollziehbaren - Grund ablehnen.

PS: meine 3 weiteren Anfragen zu anderen Betrieben an die gleiche Behörde wurden natürlich aus selbigen Grund abgelehnt… aber hier gab’s keinen “Hausbesuch”, ha!

Ich habe Deinen Post als Anregung verwendet, um die betreffende Fleischerei anzufragen.

In meiner Anfrage findet sich ein Transkript der letzten beiden Kontrollen (im Anhang der letzten Email).

Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach sendet die angefragte Informationen nicht zu. Sie sind nur vor Ort einsehbar oder werden telefonisch mitgeteilt. Transkipte der telefonischen Übermittlung werden dann von der Behörde immerhin als korrekt und vollständig bestätigt.

Wenn mehr Anfragen an diese Behörde gestellt werden, ändert sich ihr Verhalten vielleicht. Anzufragende Betriebe gibt es genug.

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Zunächst einmal hallo und willkommen im FragDenStaat/OKFN-Forum, @casual. :wave:

Es wurde im Forum auch schon öfters diskutiert und Gerichtsurteile haben auch gezeigt, dass das so nicht zulässig ist.
SIehe bspw. diesen Thread. Also da kann man ruhig mal sich gegen deren Rechtsauffassung stemmen und zur Not dann klagen.

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
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