Behörde gewährt nur Einsicht vor Ort, weil ich zu viele Anfragen gestellt habe

Mein erster Impuls: das liegt in den Sternen. Überlegt man etwas weiter und kombiniert

UND

Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.” (§ 5 Abs. 3 S. 2 VIG)

kommt man zu folgendem Grundgedanken:

  • Wird von der begehrten Form des Informationszugang abgewichen, ist ein Antrag wenigstens teilweise abgelehnt.
  • Dann wäre mitzuteilen wann die Informationen “ganz […] zugänglich sind”.
  • Ist ein Antrag durch Abweichen von der begehrten Form des Informationszugangs abgelehnt, wären Informationen nur dann “ganz” zugänglich, wenn dem Antrag auch im Hinblick auf die Form des Informationszugangs entsprochen würde.
  • Ergo wäre für jeden einzelnen Antrag mitzuteilen, wann ein Informationszugang in der begehrten Form möglich ist.
  • Aliter res widerspräche sich die Behörde selbst, wenn sie darauf jeweils “nie” antworten würde, sofern sie die Abweichung mit einer höheren Antragsfrequenz begründet; denn dann gäbe es kein zeitliches Intervall nach dessen Ablauf man die Informationen in der beantragten Form erhielte. (Mathematisch gesprochen: "Es ist unmöglich durch Null zu teilen" → ZeroDivisionError.)

(Ja, zugegeben: Klingt extrem “hacky”. Aber überzeugt zumindest mich auch nach dem zweiten und dritten Mal Lesen. Wie an dieser Stelle üblich: keine Rechtsberatung, sondern nur allerfeinstes Internetforenherumgeblödel.)

5 „Gefällt mir“