Das ist leider nicht der erste Fall:
Obwohl ich selbst aus verschiedenen Gründen selbst keine VIG-Anfragen stelle, wüsste ich genau, wessen Kontrollberichte ich in meiner Umgebung ich beantragen müsste, um ebenfalls in den “Genuss” solch “freundlicher Hausbesuche” kommen zu können.
Die Offenlegungspflicht in § 5 Abs. 2 S. 4 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) passt aus meiner Sicht nicht zu einem voraussetzungslosen Anspruch wie in § 2 Abs. 1 VIG und sollte daher gestrichen werden. Dieser Fall ist wieder ein Argument mehr.