Hallo @stefan,
habe mich heute morgen erst etwas durch den froide-Code gelesen und gesehen, dass Ihr mit schon DSNs experimentiert.
Was Deine Anmerkungen angeht:
(1) Zugangsnachweis an Behörden
Ich hätte zunächst gedacht, dass eine Delivery Status Notification durch den MTA am einfachsten wäre. Postfix lässt sich hier aber leider nicht flexibel genug konfigurieren, dass auch der Original Message-Body angehängt würde.
Somit wäre es wahrscheinlich einfacher/ besser Message Disposition Notification’s (RFC 8098) in froide einzubauen.
In RFC 8098 Sec. 3.2.6.2 sind verschiedene ‘disposition types’ beschrieben. Neben ‘displayed’ (= Lesebestätigung) gibt es auch den ‘processed’-Status:
‘The message has been processed in some manner […] without being displayed to the user.’
Dieser wäre aus der Sicht des Datenschutzes nicht problematisch, da ja nur bestätigt würde, dass die Nachricht im Anfragenpostfach des Nutzers angekommen ist. § 41 Abs. 2 S. 2 und 3 VwVfG fingiert ja ohnehin, dass die Nachricht 3 Tage nach dem nachgewiesenen Zugang auch bekanntgegeben ist, sodass es keiner Lesebestätigung bedarf:
Ein Verwaltungsakt, der […] elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Einige Behörden meinen deshalb sinngemäß:
Weil wir im Zweifel den Zugang nachweisen müssen und das per E-Mail nicht geht, müssen wir eine Postanschrift erheben, da wir per Post (Einschreiben, Postzustellungsauftrag) den Zugang nachweisen können.
Umgekehrt heißt das, dass eine datenschutzrechtliche Grundlage zur Erhebung der Postanschrift spätestens ausscheidet, wenn der Zugang per E-Mail ohne Zweifel nachweisbar ist. (Andere Rechtsgrundlagen ausgenommen.)
Der Verweis auf De-Mail ist eine reine Analogie. Denn: wenn eine Empfangsbestätigung ein ähnliches Authentizitätsniveau böte, wie das De-MailG für De-Mail vorsieht, muss das spätestens dann auch für einfache Zustellungen nach § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG genügen.
Mein Vorschlag im Vergleich mit De-Mail ist insoweit abzüglich:
- des arkanen Zertifizierungsverfahrens,
- der Wirren der qualifizierten elektronischen Signatur.
§ 5 Abs. 8 S. 4 Nr. X De-MailG |
Vorschlag, RFC 8098 |
Nr. 1: Absender & Empfängeradresse |
JA. To-Header, Final-Recipient-Feld. |
Nr. 2: Datum und Uhrzeit des Eingangs |
JA, Date-Header. |
Nr. 3 analog: Name des Dienstanbeiters |
Könnte man in den human-readable Teil schreiben. |
Nr. 4: die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht |
JA, mittelbar durch Anhang der Originalnachricht mit DKIM-Signatur |
Satz 5 analog: elektronische Signatur. |
JA, über DKIM. |
De-Mail ist und bleibt Unsinn. Aber es ist Unsinn der Juristen wenigstens etwas geläufig ist. Deshalb vermutlich eine ganz gute Analogie.
Zumindest sieht RFC 8098 Sec. 2 vor, dass der ‘Disposition-Notification-To’-Header gesetzt sein müsste. Man könnte also in den Behördenleitfaden schreiben, dass beim Aktivieren dieser Option in Outlook ein zuverlässiger Zustellungsnachweis verschickt wird.
Nicht sicher bin ich mir, ob es den Standard in grober Weise verletzt, wenn man sie generell verschickt, wenn eine ‘is_publicbody_response’-Nachricht eingeht; explizit (z.B. ‘MUST NOT’) jedenfalls nicht.
Der Nutzen wäre meiner Ansicht nach, dass der Spielball für das “Bekanntgabe-Argument” wieder bei den Behörden wäre. Ein Justiziar, der hiergegen Argumente konstruieren wollte, müsste sich intensiv mit SMTP auseinandersetzen.
(2) Zugangsnachweis für Nutzer
Frag Den Staat bietet ja bereits die Maillogs. Im Zivilrecht gibt es Stimmen, die bereits Zugang iSv RFC 5321 Sec. 6.1 – also “250 OK” – ausreichen lassen.
Grundsätzlich würde ich das auch so sehen. Leider hat das auch böse Auswirkungen auf die technische Praxis, weil “da Draußen” nicht wenige Mailserver furchtbar administriert werden.
Und theoretisch kann man die Echtheit eines vorgelegten Maillogs immer bestreiten.
Das konsequente Versenden von DSN oder MDN wäre eigentlich auch im Interesse der Behörde. Denn sonst ist man sehr davon abhängig, dass der Postmaster keinen Mist baut.
Grundsätzlich sind die Log-Auszüge von FragDenStaat schon ganz gut, da der Antragsteller diese ja – außer er ist froide-Admin – nicht selbst manipulieren kann.
Das würde aber nur in dem Fall relevant, in dem die Behörde den Zugang einer nicht schriftformbedürftigen Erklärung – z.B. eines Antrags im Rahmen einer Untätigkeitsklage – bestritte.
(Oben stehendes stellt wie immer meine persönliche und theoretische Meinung zu dem Thema dar und soll nicht als Rechtsberatung verstanden werden.)
Wenn auch andere hier der Meinung sind, dass sich das lohnen könnte, würde ich anbieten mal Python-Code schreiben, der diesen rechtlichen Vorgaben Genüge täte. An welcher Stelle im froide-Code wäre das sinnvoll/ erwünscht?
Rechtliches To-Do wäre natürlich noch zu prüfen, in welchen Landesgesetzen das überhaupt etwas bringen würde.