Ich habe auf der recht informativen Webseite des BMI zum IFG einen interessanten Satz gefunden:
Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht, § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), besteht neben einem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
§ 29 VwVfG erlaubt „den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten” (Abs. 1) in einem Verwaltungsverfahren. Absatz 2 listet einige kleine Ausnahmen auf und Absatz 3 definiert leider, wie üblich, dass man als betroffene Person (de jure) nur das Recht hat, die Akten vor Ort einzusehen.
Diese Kommentierung ist jedoch interessant:
Interessante Punkte daraus sind:
- Wenn die Behörde nett ist, kann sie die Information auch versenden:
Häufig werden die Akten aber auch von Verwaltungsbehörden (wie es bspw. bei der Staatsanwaltschaft üblich ist) postalisch versandt. Einen Anspruch darauf hat man jedoch nicht.
- Die Ausnahmen sind relativ eng:
Insgesamt sind diese Ausnahmen sehr eng auszulegen. Auch dann, wenn sie einschlägig sind, muss die Behörde immer noch erwägen, ob sie nicht trotzdem Akteneinsicht erteilen kann.
- Die nach Abs. 1 geforderte “Erforderlichkeit” der betroffenen Person muss „nicht haarklein bewiesen werden”. Es sollte nur „nicht offensichtlich [sein], dass die Akteneinsicht keinerlei rechtliches Interesse befriedigen soll”. Ich nehmen an, für letzteres würde man ja auch eher das IFG benutzen.
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Das Akteneinsichtsrechts wird derzeit noch viel zu wenig genutzt - wahrscheinlich, weil viele von dessen Existenz gar nichts wissen.
Wäre dies also eine gute („neue”) Rechtsgrundlage für bestimmte Anfragen an Behörden?
Was sind also Anwendungsfälle für eine derartige Anfrage? Eventuell könnte man diese ja in Verbindung mit dem IFG bzw. falls ein Ausschlussgrund nach dem IFG greift benutzen.
Man vergleiche auch Art. 15 DSGVO nach der man ja auch Einsicht in die eigenen Daten verlangen kann.
Meine Ideen
Reicht es bspw. wenn man in einer E-Mail-Kommunikation zwischen zwei oder mehr Behörden selbst erwähnt wird, damit eine derartige Rechtsgrundlage greift? Oder wenn eine Kommunikation auf gewisse Weise von einem selbst handelt? Bspw. um die Kommunikation, die während einer Vermittlung des BfDI’s und der Behörde stattfand anzufragen?
In jedem Fall ist es wohl nach Wikipedia so, dass man § 29 VwVfG i.V.m. § 8 EGovG anbringen sollte, um eine elektronische Antwort zu erhalten.