Alternative Gesetzesgrundlage zur Akteneinsicht nach § 29 VwVfG?

Ich habe auf der recht informativen Webseite des BMI zum IFG einen interessanten Satz gefunden:

Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht, § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), besteht neben einem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

§ 29 VwVfG erlaubt „den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten” (Abs. 1) in einem Verwaltungsverfahren. Absatz 2 listet einige kleine Ausnahmen auf und Absatz 3 definiert leider, wie üblich, dass man als betroffene Person (de jure) nur das Recht hat, die Akten vor Ort einzusehen.

Diese Kommentierung ist jedoch interessant:

Interessante Punkte daraus sind:

  • Wenn die Behörde nett ist, kann sie die Information auch versenden:

    Häufig werden die Akten aber auch von Verwaltungsbehörden (wie es bspw. bei der Staatsanwaltschaft üblich ist) postalisch versandt. Einen Anspruch darauf hat man jedoch nicht.

  • Die Ausnahmen sind relativ eng:

    Insgesamt sind diese Ausnahmen sehr eng auszulegen. Auch dann, wenn sie einschlägig sind, muss die Behörde immer noch erwägen, ob sie nicht trotzdem Akteneinsicht erteilen kann.

  • Die nach Abs. 1 geforderte “Erforderlichkeit” der betroffenen Person muss „nicht haarklein bewiesen werden”. Es sollte nur „nicht offensichtlich [sein], dass die Akteneinsicht keinerlei rechtliches Interesse befriedigen soll”. Ich nehmen an, für letzteres würde man ja auch eher das IFG benutzen.
  • Das Akteneinsichtsrechts wird derzeit noch viel zu wenig genutzt - wahrscheinlich, weil viele von dessen Existenz gar nichts wissen.

Wäre dies also eine gute („neue”) Rechtsgrundlage für bestimmte Anfragen an Behörden?
Was sind also Anwendungsfälle für eine derartige Anfrage? Eventuell könnte man diese ja in Verbindung mit dem IFG bzw. falls ein Ausschlussgrund nach dem IFG greift benutzen.
Man vergleiche auch Art. 15 DSGVO nach der man ja auch Einsicht in die eigenen Daten verlangen kann.

Meine Ideen
Reicht es bspw. wenn man in einer E-Mail-Kommunikation zwischen zwei oder mehr Behörden selbst erwähnt wird, damit eine derartige Rechtsgrundlage greift? Oder wenn eine Kommunikation auf gewisse Weise von einem selbst handelt? Bspw. um die Kommunikation, die während einer Vermittlung des BfDI’s und der Behörde stattfand anzufragen?

In jedem Fall ist es wohl nach Wikipedia so, dass man § 29 VwVfG i.V.m. § 8 EGovG anbringen sollte, um eine elektronische Antwort zu erhalten.

Man muss Beteiligter sein, um dieses Einsichtsrecht zu haben. Wer das ist, ist in § 13 VwVfG geregelt. Mehr weiß ich dazu leider nicht beizutragen.

Es kommt drauf an. Wenn dann dort ein Gutachten ist, welches besagt, dass die Infos rausgegeben werden müssten, es aber nicht passiert, dann ist das eine wunderbare Argumentationshilfe. Allerdings weiß ich nicht, wie genau Kommunikation innerhalb der Behörde veraktet werden muss, und damit Teil der Akte würde. Aber grundsätzlich wäre das praktisch, ja.

Naja wirklich ähnlich sind sich die beiden Regelungen nicht. Bei der Auskunft nach Art. 15 DSGVO kann die Behörde relativ viel raus nehmen, die Akteneinsicht ist i. d. R. vollständig.

Bei der DSGVO könnte es sein, bei der Akteneinsicht eventuell auch. Es kommt drauf an. Wenn die eine Behörde der anderen schreibt, dass sie den Fall übernehmen soll (oder eine Frage klären muss), weil du eine Anfrage gestellt hast, dann würde das ziemlich sicher auch veraktet werden. Da wärst du aber - schätze ich - mit der Akteneinsicht sicherer dran.
Auch sonst fallen mir spontan keine realistischen Bereiche einer legalen Kommunikation ein, bei denen du die Infos nicht in der Akte finden würdest.

Wenn es in der Kommunikation um dich selbst geht, dann greift die DSGVO auf jeden Fall! Die Vermittlung würde wahrscheinlich auch in der gleichen Akte geführt, beim BfDI sollte man so aber auf jeden Fall über die Akteneinsicht rankommen.