Widerspruchsverfahren Kreisrechtsausschuss Ahrweiler

Ich habe im Oktober bei der Kreisverwaltung Ahrweiler eine Anfrage nach dem VIG gestellt.
Die Behörde hat meinem Antrag zwar grundsätzlich stattgegeben, will die Auskunft aber nur telefonisch erteilen. Da dies ein Einweichen von der beantragten Auskunftsart darstellt, habe ich beim Kreichsrechtsausschuss Widerspruch eingelegt.
Zuletzt hat das Veterinäramt eine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben, in der es auch auf meine Argumente eingeht - diese aber nicht anerkennt.
Meint ihr ich sollte dazu nochmal Stellung nehmen und falls ja - wie?

Hier geht’s zur Anfrage.

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Ich denke mit Verweis auf eine Vielzahl von erfolgreichen Anfragen ist es der Behörde durchaus auch zuzumuten, dir die „Stichworte“ schriftlich zuzusenden. Auch das MULNV NRW weißt vergleichbar in dessen Erlass zum VIG unter Ziff. 8 lit. c Abs. 4 S. 3 darauf hin, dass auf „diese Weise […] von dem geäußerten Wunsch des jeweiligen Antragstellers (elektronische Auskunftserteilung) nur geringfügig abgewichen“ wird.

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Ja, nimm ruhig nochmal Stellung, jetzt wo du die Begründung der Behörde kennst. Und wenn du deine Argumente halt nochmal genauso vorträgst.

Den Fall gibt es ja öfters, siehe:

In deinem Fall scheint die Behörde ja (ich habe das nur kurz überflogen) ein Zusenden per E-Mail mit einer Veröffentlichung gleichzusetzen und Angst davor zu haben. Da könnte man zunächst auch nochmal klar stellen, dass eine Antwort bei FragDenStaat ja eben nicht automatisch veröffentlicht wird (zumindest die PDF), sondern dies durch dich als Antragsteller erfolgt und somit dein Handeln und nicht das Handels der Behörde ist.
Wie auch in meinem Fall damals kann man ja als Kompromiss vorschlagen, die Ergebnisse per Post zuzusenden. Was du damit machst, ist ja dann vom Informationsweiterverwertungsgesetz gedeckt.
Ich würde da nicht nachgeben. Und super, dass du da dran bleibst! :smiley:
(Du kannst natürlich auch auf elektronischer Zusendung bestehen, da kann sich das juristische gremium da durchaus mal mit beschäftigen. Sonst stellst du bei Ablehnung den Antrag nochmal und bittest um schriftliche Zusendung per Post. :stuck_out_tongue_winking_eye:)

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
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Danke für dein Lob! :smile:
Hast du was dagegen, dass ich mich stark an deiner damaligen Antwort orientiere?

Natürlich nicht, nutze die gerne, dafür ist sie (auch) ja öffentlich… :smiley:

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Es gibt jetzt einen neuen Sachstand.
Das Veterinäramt hat meinem Widerspruch zum Teil Abhilfe geleistet.
Die Auskunft wurde mir nun schriftlich (per Post) erteilt, anstatt wie ursprünglich beschieden per Telefon. Einerseits ist das natürlich ein Erfolg, andererseits steht im Bescheid, dass die Information nun in elektronischer Form erteilt wird - dabei ist der Bescheid ja nun ein Widerspruch in sich.
Zudem hat der Kreisrechtsausschuss offenbar keine Entscheidung getroffen - diese hätte ja eine grundsätzliche Wirkung entfalten können.

Wie sollte ich eurer Meinung nach weiter vorgehen?

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Tja, ob lediglich ein Anspruch auf Herausgabe der Informationen besteht, nicht aber bestimmter Dokumente, das wirst du nur gerichtlich klären können, ich kann für beide Seiten Argumente finden.

Inhaltlich weißt du ja jetzt, was du wissen wolltest.

Hallo @jf2023,
schön, dass Du da immer drann geblieben bist. Ich weiß wie schwer das ist mit der Geduld.
Ich kenne mich im VIG noch nicht so gut aus. Die Antwort der Behörde selbst widerspricht für mich auch ihrer eigenen Darstellung.
Zum einen sagt sie, dass es nur um jene Daten geht, die im Zusammenhang mit Beanstandungen stehen, gibt jedoch auch darüber Auskunft, dass keine Mängel vorgegelegen haben.
Ich habe mir §2 VIG (1) mal angeschaut. Neben 1. gibt es auch noch 2. bis 7…
So bezieht sich 1. zwar ganz konkret auf ALLE Unterlagen von spezifischen Kontrollbehörden zur Einhaltung der dort genannten Gesetze, jedoch ist die Aufzählung nicht abgeschlossen. So scheint es mir durchaus inhaltliche Überlappungen mit z.B. 3. und 5. zu geben.
Ich weiß nun leider auch nicht, welche Formulare die haben und ob dort tatsächlich zu erwarten ist, dass weitere spannende Daten zu erwarten sind.
Hier könnte man mal Frage, ob man so ein Leerformular bekommen kann, damit auch prüfbar ist, welche Daten die Behörde als relevant einschätzt. Ich denke das bekommt man auch per IFG Anfrage. Immerhin scheint die Antwort ohne First versehen worden zu sein. So dass etwas Zeit ist.
LG