Köln verweist in dem Kontext auf §40 LFGB:
Ich weise Sie bereits jetzt darauf hin, dass die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse über das Internet untersagt ist. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sieht u.a. in § 40 spezialgesetzliche Veröffentlichungspflichten vor, die ausschließlich der zuständigen Behörde obliegen.
Der äußert sich aber nur zur Veröffentlichung durch die Behörde, nicht durch etwaige Dritte. Dürfte also auch eine leere Drohung sein, oder?