Einschreiben vom Anwalt: Löschung von Prüfbericht (LFGB)

Hallo,
ich habe heute ein Einschreiben von einem Anwalt bekommen, der auf 5 Seiten darlegt, warum der Prüfbericht auf TopfSecret gelöscht werden soll. Voriges Jahr habe ich schon einen “Einschüchterungsbrief” von der DEHOGA bekommen, aber die Behörde hat mir die Unterlagen zugeschickt (zwei Prüfungen, ein Prüfbericht und bei der 2. Prüfung gab es keine Beanstandung) und die sind auch seit längerem öffentlich lesbar.
Hauptsächlich wird mit § 40 Abs 1a LFGB argumentiert. Ich habe den Hinweis vom Stefan dazu gefunden, bin mir aber nicht sicher, ob ich reagieren soll und wenn ja wie.
Aus Unsicherheit möchte ich den (geschwärzten) Brief nicht öffentlich irgendwo ablegen, darum abgeschriebenen Text:


II.
In rechtlicher Hinsicht ist die Veröffentlichung unter mehreren Aspekten rechtswidrig, weshalb unsere Mandantin gegen Sie aus mehreren rechtlichen Gründen einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem §§823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m § 40 Abs. 4a LFGB i.V.m § 2 Abs 1 Satz 1 Nr VIG zusteht.
1. Der Kontrollbericht datiert aus dem Jahr 2016 und ist dementsprechend vollkommen veraltet. Dementsprehend ist die Veröffentlichung des Kontrollberichts rechtswidrig.
Die Veröffentlichung verletzt unsere Mandantin in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die insoweit geforderte Betriebsbezogenheit ist gegeben. Denn die Veröffentlichung eines negativen Prüfberichts stellt eine Handlung dar, welche sich gegen den betrieblichen Organismus bzw. die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet.
Vor diesem Hintergrund weisen wir zunächste auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 hin (BVerfG, Beschluss vom 21.03.208 (Anmerkung: soll wohl 2018 sein) - Az. 1 BvF 1/13 = BVerfG NJW 2018, 2109). In dieser hat das Bundesverfassungsgericht zu der damaligen Rechtslage bzgl. des § 40 Abs 1a LFGB festgegalten, dass eine Veröffentlichung von Prüfberichten ohne Befristung unverhältnismäßig im engeren Sinne ist und insoweit gegen die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des betroffenen Unternehmens verstößt. Daher hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eine Befristung gefordert:

“Im Ergebnis verstößt § 40 Abs 1a LFGB gegen Art 12 GG, weil die Vorschrift mangels Befristung der Veröffentlichung unverhältnismäßig im engeren Sinne ist.” (BVerfG NJW 2018, 2109, 2112, Randziffer 48, zitiert nach Juris)

Dieser Vorgabe ist der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 40 Abs 4a LFGB nachgekommen. Dieser lautet

(4a) Die Information nach Absatz1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

Für die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des betroffenen Unternehmens macht es daher auch keinen Unterschied, ob die Veröffentlichung durch eine Behörde aufgrund der Vorgaben des LFGB oder durch einen Verbraucher auf der Grundlage des VIG vorgenommen wird. Richtigerweise gelten die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts erst recht für den hier fraglichen Sachverhalt, dass entsprechende Informationen auf dem Portal FragdenStaat im Rahmen der initiative TopfSecret veröffentlicht werden. Denn von dem Portal TopfSecret geht, wie vom Initiator beabsichtigt, eine deutlich größere Prangerwirkung und Reichweite aus, da anders als Informationen von Behörden, welche nur sporadisch von der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden, die gesamte Initiative FragdenStaat / TopfSecret explizit darauf abzielt, negative kontrollberichte an eine breite Öffentlichkeit zu kommunizieren.
Dies bedarf angesichts der Aufmachung der gesamten Website FragdenStaat keinerlei weiteren Erläuterungen.
2. Überdies ist eine Veröffentlich auch unter dem Aspekt rechtswidrig, dass gemäß § 40 Abs 1a LFGB analog nur eine Veröffentlichung von erheblichen Verstößen geboten ist. Die vorliegend im Prüfbericht genannten Mängel stellen keine erheblichen Mängel im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB dar
Vielmehr handelte es sich ersichtlich bei den oben genannten Mängeln nur um geringfügige Beanstandungen, welche überdies ausweislich des zweiten Prüfberichts ja auch bereits in der Vergangenheit beseitigt worden waren.
3. Schlussendlich stellt sich die Veröffentlichung auch unter dem Aspekt als Rechtswidrig dar, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits beseitigt war. Es ist kein schützenswertes Interesse daran erkennbar, die Veröffentlichung von bereits erledigten Prüfberichten zu nehmen, wenn aufgrund der Auskunft der Behörde bereits aktenkundig ist, dass die (geringfügigen) Beanstandungen beseitigt worden sind.
III.
Auf Basis der soeben dargelegten Beseitigungsansprüche fordern wir Sie daher namens unserer Mandantin dazu auf, die vorgenannte, rechtswidrige Veröffentlichung des Prüfberichts bis zum Freitag, den 03,07.2020 von dem Portal FragdenStaat / TopfSecret löschen zu lassen und uns die Löschung schriftlich zu bestätigen. Sollten Sie die rechtswidrige Veröffentlichung nicht fristgerecht entfernen, werden wir unserer Mandantin empfehlen, kostenauslösende rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten, um ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Sollte das von einem Anwalt (ich bin kein Jurist) beantwortet werden, oder abwarten?
Danke für Eure Kommentare/Meinungen.

Viele Grüße Noël

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Schauen wir uns an. Wir sind schon per Mail im Kontakt und kümmern uns :slight_smile:

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Hat sich hier etwas getan?

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der Bericht wurde auf nicht öffentlich geändert.

Ich meinte eigentlich, ob die juristische Einschätzung fertig ist. Die würde ich nämlich sehr gerne lesen!

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Würde mich auch interssieren.