Standardantwort aus Stuttgart: Umgang mit Gebühren für IFG-Anfragen

Ich hab jetzt hier schon drei Fälle gesehen, in denen Stuttgart mit dem selben Stil versucht mit hohen und nicht präzise prognostizierten Gebührensätzen Anfragen abzuschrecken.

und nicht zuletzt eben die hier:

Sollten Akten digitalisiert sein halte ich angekündigte 150 EUR sehr kreativ.
Wie reagiert man da am besten darauf?

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Guten Morgen,

den Textblock, den du erhalten hast, haben ganz bewusst auch die beiden anderen Anfragen erhalten.

Aus dem vorformulierten Text geht ganz klar hervor, dass da jemand in der Verwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart sitzt, der sich ganz bewusst damit befasst hat, wie er durch einen Standard-Antworttext möglichst effektiv jegliche IFG Anträge durch die Verwendung von Gebührenandrohungen und ellenlanger Paragraphenblöcke abwehren will.

Wäre deine Anfrage nach dem IFG Bund gestellt worden (gilt leider nur bei Bundesbehörden) so könntest du auf §10 Abs. 2 IFG hinweisen.

Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

Bei deiner Anfrage läge ein Verstoß gegen das Verbot prohibitiver Gebühren im Sinne des § 10 Abs. 2 IFG vor. Eine abschreckende Wirkung ist bei der angedrohten Gebührenhöhe gegeben.

Für die Frage einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung ist entscheidend, ob die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv geeignet ist, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 73 bis 78)."

(BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 20 Rn. 18).

Leider gibt es beim LIFG BW unter § 10 (Gebühren und Auslagen) keine Klausel wie bei § 10 Abs. 2 IFG Bund

Dir bleibt also nur, die begehrten Infos zu reduzieren - die Aussicht auf Erfolg ist bei solchen Androhungen allerdings sehr gering.

Tipp: Schildere dienen Fall doch mal dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI BW) - der kann da ermahnend an die Verwaltung herantreten - mehr leider auch nicht.

Hallo @jonas,
vielen Dank für diesen Thread. Zum Thema Gebühren bin ich gemeinsam mit den Usern um eine umfassende Klärung dieser Fragen bemüht - hier findest du den Thread, den ich zum Thema erstellt habe: https://forum.okfn.de/t/gebuehren-rechtliches-und-taktisches/.
Nun ist es tatsächlich so, dass sich die Gesetze auf Bundes- und Landesebene gebührenrechtlich unterscheiden - und der Thread ist zunächst an der Praxis des Bundes-IFG orientiert.

Wo in den Ländern bestimmte §§ und insbesondere auch eine gebührenfreundliche Praxis fehlen, muss auf der einen Seite diesem Umstand dadurch Rechnung getragen werden, dass wir unsere Erkenntnisse insoweit auf eine jede Rechtslage münzen. Da werde ich insofern bei dem LIFG BW anknüpfen und mir das genauer anschauen, sobald ich die Zeit finde.
Auf der anderen Seite lässt sich - argumentativ und strukturell - an das im oben genannten Gebührenthread Gesagte anknüpfen. Du kannst Dir dort mal einen Einblick verschaffen, vielleicht wirst Du hier und da etwas lesen, was Dir als Nutzer bei der Korrespondenz mit BW-Behörden helfen könnte. (als Beispiel: Mag der schlaue Behördenmitarbeiter noch auf Unterschiede zu anderen Gesetzen verweisen oder darauf, dass IFG-Anfragen gebührentechnisch nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Gebührenpraxis zu behandeln seien. Daran, dass alle Landes-IFG Sinn und Zweck des Gesetzes - Demokratieförderung, aktive Beteiligung, und hier insbesondere: Verbot einer prohibitiven Gebührenpraxis - kann er nicht rütteln.).

Kurzum: Ich werde mich um eine bessere Strukturierung des im Gebührenthread bisher Gesagten bemühen und eine “juristische Etikettierung” orientiert an den Landes- Eigenheiten anstreben.

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Hi,
ich kopier hier mal zwei Antwortentwürfe von mir rein, die ich in anderer Sache vorgeschlagen oder selber eingesetzt habe. Viel Stoff, ab diese Dauerverweigerung von Behörden muss ja auch mal ein Ende haben, deshalb gehe ich durchweg den offensiven Weg. Je mehr das versuchen, desto wirksamer wird es.

  1. aus
    IHK Bonn blockiert Informationen mit Gebühren - #6 von kartie
    Den modifiziere ich leicht, lasse das Beispiel mit dem Fuhrpark aber drin. Vielleicht kannst du ja was davon gebrauchen.

"Sehr geehrte …

es ist auszuschließen, dass eine detaillierte und transparente Darstellung der Dienstwagenkosten ein nennenswerter Verwaltungsaufwand ist, da Sie die und verschiedenste andere Auswertungen bereits besitzen. Zum einen sind Sie anderen/übergeordneten Behörden zur Darstellung und Rechenschaft verpflichtet. Zudem ist davon auszugehen, dass Sie selber vorbildlich interne Monats- und kumulierte Jahresauswertungen (forecasts, Soll/Ist-Analysen, Projekt- und Allgemeinkostenanalysen, Liquiditätsplaungen etc. pp) führen.

Die Antworten zu meiner Frage dürften Ihnen also bereits vorliegen, da fortlaufend geführt.

Vorsorglich verweise ich darauf, dass Ihre internen Gebührentarife keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, sondern im Gegenteil auch gegen Sie verwendet werden können. Die von mir angefragten Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, denn es ist von öffentlichem Interesse, welchen Fuhrpark - KfZ-Klassen und Ausstattung - sich die IHK auf Kosten anderer leistet und natürlich auch, ob der Fuhrpark unter Umweltaspekten noch vertretbar ist.

Verweigern Sie die Auskunft oder versuchen eine Verweigerung durch Androhung von Gebühren resp. unverhältnismäßiger Gebühr zu erzwingen, bringen Sie die Behörde resp. das Land in eine schadenbewehrte Position nach Art. 82 DSGVO - ich bevorzuge aus berechtigten und wirksamen Gründen den immateriellen Schadenersatz, und sich persönlich in eine strafbewehrte Position nach § 42 Abs. 2 BDSG, den der Gesetzgeber gezielt gegen Behördengewalt beschlossen hat (siehe Wille des Gesetzgebers, u.a. Bundestag 18/11325 v. 24.2.17). Betroffene (alle Betroffenen) sind nach § 42 Abs. 3 BDSG antragsberechtigt. Das ‘Hierzu’ wozu Sie nicht berechtigt sind, ist die Verweigerung der Information und Androhung einer bereichernden Gebühr und/oder Schädigung meiner Person; die Absicht dazu reicht für die Strafbewehrtheit.
Meine Datenschutz- und Informationsrechte unterliegen dem unmittelbar geltenden Unionsrecht; DSGVO und BDSG sollen neue Maßstäbe bilden, das Recht auf Maßstabbildung bei der Ahndung von Verstößen, den behördlichen besonders, obliegt den Betroffenen, dieses Vorrangrecht ist per Gesetz zwingend, Gerichte haben dieses recht zu schützen.
Die Kontrolle sowohl über personenbezogene Daten als auch über öffentlich zugängliche Inforamtionen liegt bei den Betroffenen, nicht bei den Verantwortlichen. Die Betroffenen kontrollieren die Verantwortlichen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie von Gemeinschaftsgeld bezahlt werden, entsprechend haben Sie der Gemeinschaft zu dienen.

Hiermit erweitere ich meine Anfrage und bitte Sie, mir zusammen mit der geforderten transparenten Darstellung auch eine Liste aller Fahrzeugmodelle zukommen zu lassen mit Angabe der Erstzulassung und den km-Standsangaben.

Einer kurzfristigen Antwort sehe ich entgegen."

Hier noch ein anderer Vorschlag, den man öfter benutzen kann, häufig sogar beide Argumentationen:

  1. Aus einem Anfragenstreit beim BMI
    Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO

"… Verständnis abgelehnt. Ihre Antwort ist unzutreffend, denn es handelt sich um keinen Verwaltungsakt, sondern um allgemeingültige Informationen, zu denen Sie verpflichtet sind und wofür Sie in keinem Fall personenbezogene Daten von mir brauchen, denn bei meiner Anfrage handelt es sich um ein Jedermenschrecht.

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 04.01.2021 kann ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Auslegung unzutreffend ist und ich dem BMI aus berechtigten Gründen nicht zustimme, jedenfalls nicht, was meine Anfrage und den Grundsatz angeht, und dass daran weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht etwas ändern werden, jedenfalls solten die Gericte das tunlichst unterlassen, denn eine Änderung/Auslegung dieses meines Rechts obliegt einzig dem EuGH!
Tatsächlich zutreffend ist folgendes:

Jedwede Informationen, egal ob einfache oder komplexe, die von der Natur der Sache/des Inhalts her der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, könnten Sie jederzeit veröffentlichen, z.B. auf Ihrer Internetseite, in Sozialen Medien oder auf Flyer drucken oder sonstwie der Öffentlichkeit zugänglich machen; so, wie Sie das mit vielen Informationen bereits tun. DESHALB dürfen Sie keine personenbezogenen Daten von an solchen Informationen interessierten Personen erzwingen!
Praktisch können Sie zwar kaum alle Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, auf Ihrer Internetseite oder sonstwie veröffentlichen, aber theoretisch schon. Nehmen Sie nur mal folgendes Prozedere, das gar nicht unüblich ist: Eine Person fragt bei Ihrem Ministerium eine öffentliche Information an und diese Anfrage veranlasst das Ministerium zu der Entscheidung, dass die Information wichtig ist, sie auf Ihrer Website zu veröffentlichen, wo sie dann eines Tages Einzug findet in Ihre Mediathek. Die von mir angefragten Informationen können solche Informationen sein, wichtig genug sind sie, aber glücklicherweise ist Ihre Pflicht nicht an eine Wichtigkeit gekoppelt, einzig wichtig ist die freie Zugänglichkeit. So, wie Sie in keinem Fall identifizieren/kontrollieren dürfen, welche Personen die veröffentlichten Informationen abrufen oder welche Flyer Personen mitnehmen, so dürfen Sie auch die erstfragende Person in keinem Fall identifizieren und kontrollieren!
Wie auch sonst im Datenschutzrecht seit dem 25.5.18, gilt auch bei allen Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssten, nach DSGVO:
Die Verantwortlichen sind zu kontrollieren, nicht die Betroffenen. Die Betroffenen kontrollieren die Verantwortlichen.
Verstöße gegen diese Datenschutzregeln und die Entscheidungsbefugnisse Betroffener sind gem. dem unmittelbar geltenden Unionsrecht in jedem Fall und in jedem Einzelfall wirksam und abschreckend zu ahnden. Sind sie von Behörden begangen, sind die Verstöße schärfer und noch unmissverständlicher zu ahnden, das ist der einvernehmliche Wille des deutschen und des europäischen Gesetzgebers.
Sie bräuchten also von mir eine Einwilligung, wenn Sie zu meiner Informationsanfrage personenbezogene Daten von mir haben wollen, die Zustimmung muss nach EWG 43 zwanglos sein, die Zwanglosigkeit muss unstrittig sein. Eine solche Einwilligung haben und bekommen Sie nicht.

Wenn Sie nun diese datenschutzrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die ich Ihnen mit diesem Schreiben mitgeteilt habe, nicht Ihr das Verfahren 13 K 1189/20 BfDI ./. BMI einbringen, sowohl schriftlich als auch mündlich wie insbesondere in der mündlichen Verhandung am 11.02.2021 nicht, dann ist Ihrer Behörde das Unterlassen als Unterschlagung und Mutwilligkeit anzulasten, denn Sie haben neutral zu sein und den Willen des Gesetzgebers zu befolgen, und sich nicht über selbigen zu erheben!
Deutscher und europäischer Gesetzgeber fordern mit dem Datenschutzrecht besonders von Behörden unstrittige Integrität ein. Zu Recht. Behörden haben der Bevölkerung zu dienen, auch die Ihrige! Und die sogar ganz besonders integer. Kontrollzwänge sind kein Dienst an der Bevölkerung, sondern schaden- und strafbewehrt. Kontrollzwänge des Bundesinnenministeriums sind besonders verwerflich, denn es drängt sich zwingend die Frage auf: Wozu brauchen Sie meine personenbezogenen Daten, wenn ich öffentlich zugängliche Informationen abrufe?! Was machen Sie dann damit - mit einer Person wie mir, Frau/Herr Wallner? Was machen Sie mit dem Wissen, wenn Sie wissen, wofür ich mich interessiere?

Und wenn Sie daran irgendwelche Zweifel haben, empfehle ich dem BMI in aller hier niedergeschriebenen Deutlichkeit keine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht - wie von Ihnen vorgeschlagen, sondern diese Frage dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen! Denn eine Auslegung des Unionsrechts obliegt per Recht und Gesetz einzig dem EuGH! Wie das BVerfG bereits bestätigt hat.
…"

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Hallo @jonas , @john.doe , @kartie ,

ich habe mal die Standardantwort unter die Lupe genommen, die gerade anscheinend in Stuttgart die Runde macht, um Bürger möglichst fundiert von einer Weiterverfolgung von IFG - Anfragen abzuschrecken. Meine rechtliche Prüfung musste sich auf die Lektüre der Rechtsvorschriften beschränken, auf die der/die Sachbearbeiter*in in seinen Schreiben verweist - Kommentare etc. standen mir erstmal nicht zur Verfügung.

Vorweg: Es gibt schlechte und gute Nachrichten. Schlecht ist, dass das IFG-Gebührenrecht schlecht ist. Gut ist, dass seine juristische Untermalung nicht ganz korrekt sein dürfte: Denn zum Einen lässt er bei seiner Antwort ein allgemeines verwaltungsrechtliches Prinzip außer Acht, zum Anderen auch eine Vorschrift der Stuttgarter Gebührensatzung, auf die er ja so gerne abstellt.
Doch der Reihe nach - und beginnend mit dem betreffenden Abschnitt, auf die er/sie ja so gerne verweist:

c) Hinsichtlich der Gebühren weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf
Anträge auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle.
Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die
allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs.
1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des
Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO). Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von Gebührenerhebung bei Beantwortung Ihres Antrags rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben.
Um Ihnen im Voraus einen Eindruck der zu erwartenden Gebührenhöhe zu geben,teilen wir Ihnen ausschließlich unverbindlich und ohne Gewähr mit, dass ich momentan aufgrund des zu erwartenden Arbeitsaufwands bei mir und den Kolleginnen und Kollegen davon ausgehe, dass sich wahrscheinlich eine Gebühr in Höhe von ca. 150,00 € ergeben wird.<

Richtig ist zunächst, dass leider das LIFG Baden-Württembergs nur für die Behörden des Landes allgemein vorsieht, dass einfache Anfragen keine Gebühren auslösen können (§ 10 III iVm § 2 I Nr. 1 LIFG BW). Das heißt aber nicht, dass nicht auch in Gemeinden einfache Auskünfte kostenfrei bleiben können; das heißt vielmehr nur, dass insoweit - also was einfache Anfragen betrifft - die Gebührensatzungen der Gemeinden selbst maßgeblich sind. Und bei all den Vorschriften, die aus der Gebührensatzung Stuttgarts (hier einsehbar - als PDF downloadbar: https://www.stuttgart.de/rathaus/verwaltung/stadtrecht/0/0-4-satzung-der-landeshauptstadt-stuttgart-ueber-die-erhebung-von-gebuehren-fuer-oeffentlichen-leistungen-verwaltungsgebuehrensatzung-.php) zitiert werden, lässt er wohl ganz bewusst eine außer Acht: In § 3 I der Satzung heißt es:

(1) Gebühren werden nicht erhoben in den Fällen des § 9 des Landesgebührengesetzes.

§ 9 des Landesgebührengesetzes BW (“sachliche Gebührenfreiheit”) sagt in Nr. 5 Folgendes:

(1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

Nr. 5: mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, soweit bei schriftlichen oder elektronischen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist, …>

Und in der Gebührensatzung Stuttgarts ist für einfache schriftliche Auskünfte nichts Anderes bestimmt - denn sie verweist gerade auf den gesamten § 9 des für ganz Baden-Württemberg geltenden Landesgebührengesetzes.
(man abstrahiere: Wo also eine Gemeinde - Gebührensatzung in BW in ähnlicher Weise auf § 9 des Landesgebührengesetzes verweist, lässt sich also in gleicher Weise darauf Hinweisen)

Ergo: Für einfache Auskünfte - mündlich oder schriftlich - dürfen auch nach dem Gebührenrecht Stuttgarts keine Gebühren verlangt werden.
Es kommt nun aber auf die Auslegung dieses sog. unbestimmten Rechtsbegriffs “einfache Auskunft” an. Hierbei würde ich argumentativ anknüpfen an das hier Gesagte https://forum.okfn.de/t/gebuehren-rechtliches-und-taktisches/ - also insbesondere auf die 30 - Minuten - Regel. Wo es dazu keine eigenen Vorschriften in BW oder in Stuttgart gibt, würde sich meines Erachtens im Zweifelsfall auch ein Gericht an den Bundes-IFG - Maßstäben orientieren (Rechtsprechung dürfte es zu dieser speziellen Frage noch nicht geben, aber ohne Gewähr).

Nun eine weitere Drohgebärde, die man so nicht stehen lassen kann: Das Schreiben droht damit, dass auch bei der Rücknahme eines Antrags Gebühren anfallen können. Das mag formell so sein - aber hier kommt ins Spiel, dass in dem Schreiben wohl ganz bewusst ein allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsatz viel zu kurz kommt, den ich auch in dem oben verlinkten von mir erstellten Thread erwähne:
Nämlich, dass die Behörde wegen § 25 VwVfG gehalten ist - und im IF-Zusammenhang noch mehr - den Bürger im Vorfeld einer Anfrage zu beraten. Nun mag ein formeller Kostenvoranschlag nach § 10 II LIFG BW nur dann verpflichtend zu erstellen sein, wenn voraussichtlich 200 Euro Gebühren anfallen werden.
Dies heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass die Behörde nicht gehalten wäre, eben wegen § 25 VwVfG dem Bürger, der ausdrücklich vorab um eine Einschätzung der Kosten bittet (siehe Standardtext FragDenStaat), beratend zur Seite zu stehen - nicht ohne Grund nennt der Text dann doch eine voraussichtliche Gebührenhöhe von 150 Euro. Genauso wie sie gehalten ist, das finale OK abzuwarten, wenn der Bürger zunächst um eine Einschätzung der voraussichtlichen Kosten bittet (siehe - wie gesagt - den allgemeinen Gebühren - Thread).

Kurzum und zusammenfassend.
Einfache - auch schriftliche - Auskünfte müssen auch in Stuttgart gebührenfrei bleiben.
Eine Beratung zu den voraussichtlichen Kosten muss bei entsprechender Bitte des Bürgers erfolgen, auch wenn kein ganz konkreter Kostenvoranschlag ergehen muss.

Zuletzt - die konkrete Anfrage an die Schule betreffend: Hier macht es nur Sinn, das weiterzuverfolgen, wenn man entweder bereit ist, 150 Euro zu zahlen, oder in Zweifel zieht, dass es sich nicht um eine einfache Auskunft handeln soll - aber gleichzeitig bereit ist, das Risiko zu tragen, die Antragsbearbeitung zuzulassen und erst im Nachhinein, falls dann an der 150 Euro - Forderung festgehalten wird, die angebliche Gebührenschuld gerichtlich überprüfen zu lassen.

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Danke für den tiefen Einstieg in die Materie, ich find das sehr hilfreich. Es macht eine ernste Grundproblematik deutlich und ich glaube, man muss sich zwei grundsätzlichen Fragen stellen, und zwar erstmal ungeachtet der unterschiedlichsten Gesetze, oder vlt. auch grade wegen denen:

  1. Hält man es für angemessen, dass die Anfrage an Behörden über Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, kostenpflichtig sein sollten, ja oder nein. Ich sag nein.

  2. Wenn ja, muss man sich gut überlegen, ob man gegen 150€ kämpft, denn selbst wenn es dann am Tagesende ‘nur’ 75€ oder 50€ werden - war das die vielen Stunden wert? Vor allen Dingen wenn man doch weiß, dass man bei der nächsten individuellen Anfrage wieder genau so kämpfen muss, und wenns dumm läuft, heisst es beim nächsten Mal, dass es 300€ kostet, und man wird nie wissen, ob die Behörde einen ärgern will, und zwar so sehr, damit man am besten gar keine Anfrage mehr stellt.

  3. Wenn nein, ist es vlt. sinnvoller, einen Grundsatzkampf zu führen, und insgesamt in Deutschland auf gesetzliche Gebührenfreiheit für alle öffentlich zugänglichen Informationen hinzuwirken. Stattliche Aufgabe, aber es scheint mir auch nicht so viel aufwendiger, wie die Kämpfe gegen 150€.
    Dieses Wahljahr ist doch perfekt geeinet!

Sehr gute Punkte, @kartie, ich danke Dir für diese rechtspolitischen Anregungen. In der Tat habe ich den Gebühren-Thread eröffnet, um mir genau darüber ein Bild zu machen: Wie sehen die IFG-Nutzer die Gebührenthematik, wie sehr wird die Gebührenschranke seitens der Behörden bewusst als Abschreckungswerkzeug verwendet?

Ich stimmte mit Dir in allen Punkten überein. An dieser Stelle will ich auch erwähnen, dass ich ehrenamtlich für Transparency International arbeite - und dort in der Arbeitsgruppe “Transparente Verwaltung”. Wir arbeiten dort gerade an Positionspapieren zu Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen - gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Wahlen. Mit diesen Positionspapieren tritt man an sich bildende Koalitionen heran, um auf neue/bessere IFG/TGe hinzuwirken.

Einer von drei Hauptforderungen wird die Reduzierung von Gebühren sein. Es gab leider am 13.10.2020 ein BVerwG-Urteil, das bezüglich des Bundes-IFG die bisherige Gebührenpraxis der Bundesbehörden absegnete: Bundesverwaltungsgericht: Gebührenerhebung nicht rechtswidrig . Auf dieses Urteil haben auch schon Landesbehörden verwiesen, um die eigene Gebührenpraxis zu rechtfertigen. Kurzum: Die Logik von Abschreckung und Abwehr zusätzlicher Arbeit ist landesweit bei Behörden Gang und Gäbe, was sich ja gerade in dieser Anfrage manifestiert (Dies dürfte, das ist meine persönliche Ansicht, die ein klein wenig Empathie enthält, auch auf die Unterbesetzung von IFG-Einheiten / Justiziariaten in Behörden zurückzuführen sein).

Aber nun zum Kern dieses Beitrages: In der Kommunikation mit den IFG-Nutzern hier im Forum hat sich meine Eingangshypothese bestätigt, dass Gebührenreduktion ganz oben auf die rechtspolitische Prioritätenliste gehört. Ganz klar: Gebühren für öffentlich relevante Informationen sollten perspektivisch ganz abgeschafft werden. Umso mehr dort, wo nicht schon eine Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung besteht (Transparenzportale etc.). Die Frage ist nur, ob man - das ist allerdings eine mehr taktische Frage - gleich auf komplette Gebührenfreiheit hinwirken will, oder stufenweise vorgeht. Ich persönlich vertrete jetzt - auch wegen des Feedbacks hier im Forum - einen radikaleren Ansatz. (Ob die anderen bei TI etwa das auch so sehen bzw. so sehen können, kann ich noch nicht sagen).
Ich kenne keine weiteren genuin rechtspolitischen Vorhaben (außer natürlich der Transparenzgesetzinitiative in Berlin) anderer Organisationen, die auf bessere Transparenzgesetz- und Informationsfreiheitsgesetzgebung gerichtet sind - jedenfalls noch nicht.

Aber wenn Du/Ihr da Ideen/Anregungen habt oder wenn jemand anderes noch seine Einschätzung abgeben möchte, so wie Du das hier getan hast, freue ich mich darüber. Ich weiß ja mittlerweile, dass hier einige IFG-erfahrene Nutzer dabei sind…

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