Mündliche Verhandlung Transparenzgesetz Verwaltungsgericht Weimar 25. Oktober 2021, 10:00

Es geht um meine Anfrage zu Vortragsunterlagen einer offiziellen Ärztefortbildung bei der Landesärztekammer Thüringen:

Die mündliche Verhandlung wurde für den 25. Oktober, 10:00 angesetzt. Geschäftszeichen ist 8 K 244/21 We.
Ich bin ohne Anwalt unterwegs, aber wenn jemand Lust hat, mitzumachen, würde ich die Zulassung eines Beistandes nach §67(7) VwGO beantragen.

Kurz zum Inhalt: Ich möchte gerne die Vorträge einer Impffortbildung desjenigen Vortragenden haben, der dort die meisten Vorträge gehalten hat. Er war zum Zeitpunkt seines Vortrages Mitarbeiter beim Gesundheitsamt Erfurt, hat das auch auf seinen Folien und im Programm so dargestellt. Der Anwalt der Ärztekammer stellt es nun aber so dar, dass der Vortragende in Wahrheit aus reinem Privatvergnügen vorgetragen habe, und seine Vorträge daher gar keine amtlichen Informationen seien oder aber das Urheberrecht der Herausgabe entgegenstünden.
Im Thüringer Transparenzgesetz wird das Urheberrecht als Ausschlussgrund gar nicht genannt, von daher sehe ich gar keinen Ausschlussgrund nach ThürTG, der hier einschlägig wäre. Dennoch hat der Richter am Anfang nach erstem Überfliegen der Klage der Landesärztekammer den Tipp gegeben, dass sich die Argumentation mit dem Urheberrecht als erfolgreich erweisen könnte.

Der Vortragende ist nicht als Zeuge geladen. Ich könnte mir vorstellen, dass sie mir als (faulen) Kompromiss andrehen wollen, dass ich die Vorträge zwar angucken, aber nicht als Kopie bekommen kann. Ist aber reine Spekulation. Falls es so sein sollte, würde ich vorschlagen, dass ich wenigstens im örtlichen Gesundheitsamt Einsicht nehmen kann. Die waren Teilnehmer bei der Fortbildung und haben alle Vorträge bekommen.

Wer noch gute Tipps hat: Immer her damit! Wer als Zuschauer dabei sein will: Ihr seid gerne willkommen. Es könnte höchstens sein, dass das Gericht die Anzahl der Zuschauerplätze reduziert hat.

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Weimar ist ein bissl weit weg von mir, sonst hätte ich gerne zugesehen. Würde mich trotzdem freuen, wenn du hier über den Ausgang der Verhandlung berichtest, die Anfrage hat mich schon vor einiger Zeit interessiert…

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Heute war kein guter Tag für die Informationsfreiheit in Thüringen. :frowning: Im ultimativen FDS-Transparenzranking liegt Thüringen zwar in der besseren Hälfte der Länder, aber der Richter Lenhart wollte Thüringens Transparenzgesetz nicht zugunsten der Informationsfreiheit einsetzen. Ich hatte auch Transparenzanfragen an das Weimarer Verwaltungsgericht gestellt und diese wurden ebenfalls von Herrn Lenhart beantwortet, aber er besteht stets auf dem Postweg. Ich habe ihm erklärt, dass das bedeutet, dass ich seine Briefe erst wieder digitalisieren und durch die Texterkennung schicken muss und habe ihn daher gebeten, seine Antworten wenigstens vorab per E-Mail zu übersenden. Darauf hat er sich nicht eingelassen. Er ist auch einer, der es nicht schafft, E-Mails mit dem “Antwort an”-Knopf zu beantworten, was darin mündet, dass seine Antworten gerne mal in der falschen FragDenStaat-Anfrage auflaufen und er sich dann wundert, wenn bei meiner Antwort sein Geschäftszeichen nicht mehr stimmt, obwohl ich ihm das Problem zuvor erläutert habe. Von daher wusste ich schon in etwa, wie der Richter so drauf ist, auf den ich heute getroffen bin.

Also was hat der Richter heute erzählt? Weil die Ärztekammer meinen mailographischen Widerspruch gegenüber dem Gericht beanstandet hatte, hat der Richter erst ausführlich über das Wesen des Verwaltungsvorgangs und seinen Formvorschriften sinniert und dass das alles schriftlich und mit Identifizierbarkeit der Beteiligten erfolgen müsse. Also die ganze Art, wie FragDenStaat die Kommunikation um E-Mail herum aufbaut, wäre nach seinen Ausführungen gänzlich unzulässig. Er hat dann aber gemeint, dass die ganze E-Mailerei aber doch dadurch geheilt worden sei, dass beide Seiten mitgemacht haben, und ich zum Schluss schriftlich geklagt habe.

Sodann hat der Richter klargestellt, dass die von mir angefragten Informationen amtliche Informationen im Sinne des Transparenzgesetzes seien. Die Ärztekammer meinte ja, dass höchstens um diejenigen Vortragsfolien, die im Vortrag tatsächlich gezeigt wurden, gestritten werden könne. Der Richter legte aber dar, dass der Anfragesteller den Umfang der angefragten Informationen bestimme und da ich eben alle Vortragsunterlagen angefragt habe, es auch um alle Folien gehe und diese auch alle als amtliche Information anzusehen seien. Da ist er mit mir einer Meinung.

Aber dann ging es um die Ausschlussgründe. Wir waren uns einig, dass die Gründe aus §12 “Schutz öffentlicher Belange” nicht einschlägig sind.
Dann ging es um §13 “Schutz privater Interessen” (personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse). Da wunderte sich der Richter, warum ich nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgestellt hätte, weil die doch schlechter geschützt seien als urheberrechtlich geschützte Werke. Da müsse ich laut §13(5) nur ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ich habe gesagt, dass ich die Vorträge nicht als Geheimnisse ansehe, weil die Vorträge ja vor Publikum gehalten wurden und die Zuhörer keine Verschwiegenheitserklärungen unterschrieben haben (ich hoffe, ich bringe die Ärztekammer nicht auf dumme Gedanken). Da meinten Ärztekammer und Richter jedoch, dass der Teilnehmerkreis ja klein und von der Ärztekammer ausgesucht gewesen sei. Ich wendete weiter ein, dass sich die Ablehnung meines Auskunftsantrages im August 2020 auf überhaupt keine Ausschlussparagraphen des Transparenzgesetzes stützte, weswegen ich dort nicht weiter argumentiert habe.

Nun aber wechselte der Richter zum Urheberrecht. Er schloss sich der Auffassung der Ärztekammer an, dass der Vortragende als privater Sachverständiger vorgetragen hat, obwohl er im Programm und auf seinen Titelfolien als Gesundheitsamtsmitarbeiter bezeichnet wird. Die Ärztekammer streitet ab, dass das Gesundheitsamt Erfurt Nutzungsrechte an den Folien haben könnte, denn dass das Gesundheitsamt nach Ausscheiden des Vortragenden als Mitarbeiter über die Folien nicht mehr verfügt, zeige doch deutlich, dass die Folien nicht für das Gesundheitsamt erstellt worden seien. Das sehe ich anders. Die vom Mitarbeiter erstellten Materialien sind anfragbare amtliche Informationen, solange der Mitarbeiter im Amt arbeitet. Geht der Mitarbeiter und nimmt die Informationen mit, liegen sie zwar nicht mehr im Amt vor, aber das Land Thüringen verfügt immer noch über die Nutzungsrechte, nur dass die Informationen jetzt eben bei einer anderen Stelle des Landes Thüringen liegen.
Es kam auch heraus, dass die Landesärztekammer dem Vortragenden ein Honorar bezahlt hat. Ich meine, dass dadurch die Vorträge als Auftragsarbeit für die Ärztekammer angesehen werden können, und die Ärztekammer dadurch Nutzungsrechte an den Folien erworben hat. Die Ärztekammer sieht es aber mit Zustimmung des Richters so, dass der Vortragende lediglich die Rechte zum Verteilen an die Teilnehmer eingeräumt hat, und weitere Nutzungsrechte dadurch nicht übertragen wurden. Ich habe entgegnet, dass wenn man für einen öffentlichen Auftraggeber in Thüringen arbeitet, immer auch im Hinterkopf haben muss, dass der öffentliche Auftraggeber Transparenzpflichten hat.
Ich habe auf das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.06.2015, Az.: BVerwG 7 C 1.14, wissenschaftlicher Dienst des Bundestages und seine UFO- und Guttenberg-Gutachten) verwiesen. Der Richter meinte, das könne man nicht vergleichen, weil die Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes für die Öffentlichkeit geschrieben würden. Na hallelujah! Ich habe entgegnet, dass diese Gutachten eben erst durch das Bundesverwaltungsgericht öffentlich geworden sind. Vorher wurden die Gutachten nur für die beauftragenden Parlamentarier geschrieben. Ich habe auf das Urteil zur Privatisierung der JVA Burg verwiesen. Dort ging es ja auch um ein privat erstelltes aber öffentlich beauftragtes Gutachten. Der Richter und die Ärztekammer meinen aber, dass der Vortragende in unserem Falle die Möglichkeit behalten wolle, seinen Vortrag immer wieder gegen Honorar halten zu können und dass diese Möglichkeit praktisch entfiele, wenn jederman Zugang zu seinen Folien hätte. Ich hatte dem bereits in meinen Schriftsätzen widersprochen, weil der Vortrag eben gerade nicht nur aus den Folien, sondern aus der Auswahl der Folien, dem gesprochenen Wort und der Interaktion zwischen Redner und Publikum besteht. Außerdem, wie gesagt, der Vortragende muss ein Geschäftsmodell wählen, welches sich mit dem Thüringer Transparenzgesetz verträgt, nicht umgekehrt.
Die Richter fing dann an, von seinen eigenen Erfahrungen zu berichten, und dass er auch Vorträge hielte und dass diese Vorträge doch auch nicht automatisch dem Auskunftsanspruch nach ThürTG unterfielen. Ja, warum eigentlich nicht? Klingt für mich auch nach Befangenheit, wenn er den Auskunftsanspruch gegen die Ärztekammer verneint, damit auch seine Vorträge nicht in die Schusslinie geraten.
Ich habe angeboten, lediglich Einsicht in die Folien zu nehmen, weil damit gar kein Urheberrecht verletzt werden würde. Das haben Richter und Ärztekammer ebenfalls abgelehnt.

Ich lese ja das Transparenzgesetz inzwischen so, dass Urheberrechte gar kein Ausschlussgrund sind. Sie werden lediglich in §11(2) erwähnt, wo es um die Art des Zugangs geht. Der Richter meinte zwar, dass das Thema Urheberrechte in der Gesetzesbegründung (Drucksache 6/6684
Thüringer Landtag) umfangreich besprochen wird, und seine Interpretation irgendwie stütze. Und der Richter sieht es nun eben so, dass das Urheberrecht gar keinen eigenen Ausschlussparagraphen benötige, weil das Urheberrecht als Bundesrecht das Auskunftsrecht als Landesrecht bricht und das sei gerade der Unterschied zum IFG Bund, wo zwei Bundesgesetze (Urheberrecht und IFG) in Konkurrenz träten und es daher eine Klarstellung im IFG bedürfe. Ich kann das aus der Gesetzesbegründung des ThürTG nicht herauslesen.

Nun ist die Frage: Wie gehe ich damit um?
Eine Instanz weiter? Wäre für mich eine Geldfrage. Die nächste Instanz würde ich auch lieber mit Anwalt angehen.
Breche ich hier ab? Dann ist die Frage, ob die Folien doch bei der Ärztekammer gelöscht werden, weil sie nach Auskunft der Kammer ohnehin immer nach einem Jahr gelöscht werden. Ich könnte den Tipp des Richters aufgreifen und die Folien als Betriebsgeheimnisse anerkennen und das öffentliche Interesse an den Folien darlegen. Aber ob das Erfolg hat? Steht das Urheberrecht dann nicht immer noch nach Auffassung des Richters entgegen?
Ich könnte die Folien auch bei unserem Gesundheitsamt anfragen, denn die haben sie von der Ärztekammer in Erfurt bekommen. Da wäre die Konstellation noch kniffliger, weil dann schon drei bis vier Parteien beteiligt sind: Mein Gesundheitsamt, die Thüringer Ärztekammer, das Erfurter Gesundheitsamt und der Vortragende. Das wäre dann sachsen-anhaltinisches Informationszugangsrecht.

Ich habe auch weitere Anfragen an das Erfurter Gesundheitsamt und die Ärztekammer laufen. Diese wären geeignet, dass Auftragsverhältnis dieser Organisationen mit dem Vortragenden aufzuklären. Natürlich beeilen sich die Stellen mit den Antworten auf diese Fragen nicht, während bei meiner laufenden Klage ständig Fristen ablaufen. Ich habe die Anfragen in der mündlichen Verhandlung als Beweisanträge formuliert, die der Richter natürlich gleich als irrelevant abgelehnt hat.

Ich könnte auch Vorträge des Richters anfragen. Wenn ich dort klage, dann würde ich auch nicht beim Herrn Lenhart verhandeln. Das wäre doch mal was. :slight_smile:

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Ich würde die Urteilsbegründung hierzu abwarten. Die Richter sind eigentlich gehalten, eine gütliche Einigung zu fördern, warum dieser, in meinen Augen doch sehr pragmatische Vorschlag, vom Richter ebenfalls verworfen würde, wäre dann der Urteilsbegründung zu entnehmen.

Vielleicht besteht auch die Möglichkeit, die Klage über FdS finanzieren zu lassen, nicht unbedingt um der Folien willen, sondern um die Gesetzeskonkurrenz aufzudröseln.
Die Chancen stehen völlig offen, so wie ich das lese, wurde vor dem Einzelrichter verhandelt und nicht vor der Kammer. Warst du damit einverstanden?

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Ich hatte der Verhandlung vor dem Einzelrichter widersprochen, aber die drei Richter haben unanfechtbar anders entschieden.

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Jetzt bin ich mir gerade gar nicht sicher, ob der Richter diesen Vorschlag zu Protokoll genommen hat. Ob ich das noch schriftlich nachreiche, damit es nicht unter den Tisch fällt?

Oder macht man das später mit einer Gehörsrüge?

Das könnte ein absoluter Revisionsgrund sein, wenn sich herausstellen sollte, dass diese Sache

besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist

oder

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Das sehe ich auch nicht ganz ausgeschlossen, da es keine bisherigen Urteile zum TransG und dem Urheberrecht gibt. Interessant, dass sich über den Wunsch dennoch hinweggesetzt wurde. @arne.semsrott

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Moin @h.thielemann. Wenn der Urteilstext da ist, schick es doch einmal rum und wir schauen es uns an. Vor dem OVG gibt es ohnehin Anwaltszwang. Wir können uns das Urteil dann mal anschauen und gemeinsam überlegen, ob sich eine Berufung lohnt, wenn sie zugelassen wird.

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Vielen Dank für das Angebot! Ich werde darauf zurückkommen.

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Genau darauf wollte ich hinaus.

Was mir gerade noch einfällt, nur für’s Protokoll: Ich hatte die Ärztekammer nach der Nebentätigkeitsvereinbarung des Gesundheitsamtmitarbeiters gefragt, nach der der Vortragende vom Gesundheitsamt für seine Vortragstätigkeit vom Amtsdienst freigestellt war. Der Anwalt konnte und wollte so etwas nicht vorlegen und meinte, so eine Vereinbarung könne ja auch mündlich bestehen. Der Vortragende hat sich dazu nie gegenüber dem Gericht geäußert. Einen Beweisantrag dazu hat der Richter abgelehnt. Eine Anfrage von mir dazu ans Gesundheitsamt blieb bisher unbeantwortet:

Direkt nach der Nebentätigkeitsvereinbarung habe ich nicht gefragt. Die fällt wahrscheinlich unter den Datenschutz oder wie seht ihr das?

Ich halte ja die Geschichte nach wie vor für konstruiert. Ein Gesundheitsamtsmitarbeiter, der Vorträge über sein Arbeitsgebiet hält, sich dabei als Gesundheitsamtsmitarbeiter vorstellt, aber in Wirklichkeit die Vorträge gar nicht als Vertreter des Gesundheitsamtes hält.

Naja § 6 I VwGO sagt ja, dass Einzelrichterentscheide auch gegen den Willen der Beteiligten möglich sind. Nach § 6 IV Satz 2 VwGO wirst du darauf dann auch keine Revision stützen können…

Da steht “Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.” Soll doch wohl heißen: Auf eine unterlassene Übertragung auf den Einzelrichter. Die wurde hier ja nicht unterlassen. Also das ist doch die umgekehrte Richtung.

So lese ich das auch. Der Regelfall ist die Kammer und diese kann die Aufgaben der gesamten Kammer auf einen Einzelrichter “übertragen”. Hast du Gründe für eine gegenteilige Interpretation @luap42 ?

Ja. § 6 III VwGO. Wenn die Voraussetzungen für die Übertragung auf den Einzelrichter nicht mehr vorliegen, ist das Verfahren “zurückzuübertragen”. Das Unterlassen dieser “Zurückübertragung” ist mE nach § 6 IV VwGO ausgeschlossen. Außerdem sind nach § 173 Satz 1 VwGO die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die VwGO keine Regelung enthält. Die VwGO enthält, soweit ich das sehe, keine Regelung zur Prüfung von Vorentscheidungen im Rechtsmittelverfahren, daher besteht mE die erhebliche Möglichkeit, dass der Übertragungsbeschluss (unanfechtbar nach § 6 IV VwGO!) nach § 512 VwGO nicht inzident prüfbar wäre.

Ich habe mal ein wenig recherchiert. Es scheint grundsätzlich zuzutreffen, dass dies in beide Richtungen gilt. Jedoch darf die Übertragung nicht willkürlich sein und kann das Grundgesetz verletzen. Das wird aber sicherlich nicht der Regelfall sein bzw. muss schon sehr offensichtlich sein. Also eher bei Formfehlern wie z.B. unten bei einer Übertragung ohne Klagebegründung oder auch bei einer Übertragung nach Beginn der Verhandlung (Oberlandesgericht Brandenburg, Urt. v. 16.03.2000, Az.: 8 U 66/99)

Ich würde mal vermuten, dass das hier dann eine Sackgasse sein könnte und man da besser inhaltlich argumentiert.

Danke @luap42 - wieder was gelernt.

Ist Berufung zugelassen @h.thielemann ?

b) Im Streitfall hatte der Senat des FG den Rechtsstreit auf den Einzelrichter bereits vor dem Eingang der Klagebegründung übertragen. Es kann unerörtert bleiben, ob bereits jegliche Übertragung auf den Einzelrichter als Verstoß gegen § 6 FGO i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO anzusehen ist. Bleibt die Klagebegründung z.B. trotz einer Fristsetzung nach § 79b FGO aus, kann eine Übertragung auf den Einzelrichter sachgerecht sein. Anders ist es im Streitfall, in dem die Klägerin einen Antrag nach § 86 Abs. 1 FGO gestellt und ausdrücklich angekündigt hatte, die Klage nach Aktenvorlage zu begründen.

c) Folge der Unwirksamkeit der Einzelrichterübertragung war, dass weiterhin der Vollsenat als der für die Entscheidung des Streitfalls zuständige gesetzliche Richter anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 X B 118/12, BFH/NV 2013, 750).

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Das Urteil liegt noch nicht vor. In der Verhandlung hat der Richter zum Thema Berufung nichts gesagt.

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Zu der Frage der Zulassung der Berufung: Ich würde denken, dass eine Einzelrichterentscheidung mit einer proaktiven Zulassung (also durch das VG, nicht das OVG) komplett inkompatibel ist. Die Ausschlussgründe in § 6 I VwGO sind ja eine Teilmenge der Berufungszulassungsgründe in § 124 II VwGO. Einzelrichterübertragung ist ja gerade für, in Beurteilung des Verwaltungsgerichts, vermeintlich “einfache” Fälle gedacht; die Zulassung der Berufung durch das VG ist ja gerade nur für “interessante” Fälle gedacht.

Das ist schon harter Tobak, wenn das so kommt. Urheberrechtliche Fragen sind ja völlig ungeklärtes Feld für dieses Gesetz. Vor allem halt wie damit umzugehen ist, dass das Urheberrecht nicht explizit genannt wird. Außer halt in § 11 wo man mit nicht besonders viel Fantasie sogar indirekt ein Recht auf Vor-Ort-Einsicht herauslesen kann. (Sonst wäre der Teilsatz ohne eigenen Regelungsgehalt)

Sehr spannend. Ich hoffe, dass das Gericht die Berufung nicht blockiert und man dann sogar noch gegen solche Formalien klagen muss bevor es um Inhalte ginge.

Aber @luap42 hat Recht: Im Nachgang kann man nun kaum noch (als der Richter) mit einer Grundsätzlichkeit argumentieren. Eventuell läuft es dann sogar auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hinaus, wo das Berufungsgericht dann eine solche Grundsätzlichkeit feststellen könnte.

Edit: Das Ganze nennt sich dann wohl “Antrag auf Berufung” - Zulassungsbeschwerden gibt’s scheinbar bei Revisionen.

VwGO 124a

Das Urteil mit Begründung ist nun bei mir eingetroffen:

Das Lieblingsthema des Richters sind anscheinend zulässige Verwaltungsverfahrenswege Papier vs. E-Mail vs. DeMail. Darüber hat er ausführlich in der mündlichen Verhandlung referiert und nun auch in der Urteilsbegründung. Zum Punkt kommt er erst auf Seite 12, Abschnitt 2.3, da geht es mit der berühmt-berüchtigten Verfügungsberechtigung los.
Also es bleibt dabei: Der Richter sieht das Urheberrecht als Ausschlussgrund für eine Herausgabe oder auch nur Einsichtnahme an. Seiner Ansicht nach brauche das Urheberrecht nicht als Ausschlussgrund im Thüringer Transparenzgesetz genannt zu werden, weil automatisch Urheber-Bundesrecht das Transparenz-Landesrecht bricht. Auf meinen Vorschlag der Einsichtnahme vor Ort, geht er gar nicht ein. Ich hatte nach Übersendung des Verhandlungsprotokolls schriftlich eingewendet, dass mein Vorschlag auf eine Einsichtnahme vor Ort im Protokoll fehlt. Dagegen müsste man doch mit einer Anhörungsrüge angehen können.
Ich halte das Urteil für absurd. Ich werde hier schlechter gestellt als die Teilnehmer, die gegen Entrichtung einer Gebühr die Unterlagen sogar mit nach Hause nehmen durften und ich dürfte nicht mal gegen Entrichtung einer Gebühr die Unterlagen auch nur einsehen. Das Urheberrecht wird hier eindeutig zur Geheimhaltung missbraucht und nicht zum Schutz des Urhebers.
Das Urteil enthält einige Flüchtigkeitsfehler bei Namen und Daten. Also irgendwie war er da nicht ganz bei der Sache.