Mündliche Verhandlung Transparenzgesetz Verwaltungsgericht Weimar 25. Oktober 2021, 10:00

@arne.semsrott Hi Arne! Was hast du für eine Meinung zu dem Urteil und der Frage einer Berufung?

Liegt bei den Anwälten, prüfen wir noch :slight_smile:

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Moin! Unsere Einschätzung: Im Ergebnis kann man angreifen, ob an den Vortragsfolien Urheberrechtsschutz aus § 4 UrhG besteht. Das kann man mit guten Gründen anders sehen bzw. ist wohl wirklich von den Folien und dem Vortrag abhängig. So wie es das Gericht macht, ist das aber nicht überzeugend – jedenfalls nicht aus dem Urteil heraus. Die Berufung muss zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Bei uns kommt der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Betracht. Dann wäre die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77, 83; 125, 104, 140; 134, 106, 118 Rn. 35 f.; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00, Rn. 15; vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2011 – 10 S 354/11 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.03.2016 – 10 ZB 14.844 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2017 – 4 A 1504/15 2 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2019 – 2 A 10610/19 2; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.04.2019 – 2 A 1155/18 3). Da Urheberrechtsschutz für Vortragsfolien durchaus bestehen kann, hätte ich Zweifel, ob das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung kommt. Aber falls du dich da von Anwälten nochmal beraten lassen willst, kannst du das natürlich tun. Vielleicht sehen die das anders.

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Alleine die Tatsache, dass im Urteil verkannt und überhaupt nicht erwähnt wird, dass man (so wie er es angeboten hatte) auch einfach eine Einsichtnahme vornehmen könnte, ist bereits extrem fragwürdig.

Angenommen die Folien sind gänzlich urheberrechtlich geschützt: Selbst dann spricht nichts gegen eine Einsichtnahme solange dabei nichts kopiert wird?

Wichtig wäre dafür natürlich (wegen der Zulassung zur Berufung), dass man nachweislich diesen Punkt eingebracht hatte und dieser überhaupt nicht in den Urteilsgründen zu finden ist.

Ja, der Richter hat diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung nicht ins Protokoll aufgenommen. Der weiß schon, warum. Ich habe aber nach Zusendung des Protokolls schriftlich eingewendet, dass dieser Punkt fehlt.
Ich bin ja auch der Meinung, dass die Ärztekammer ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen ist. Die hätten ja selber den Vorschlag mit der Einsichtnahme unterbreiten können. Zumindest könnte man §9(4) des ThürTG so auslegen. Ich weiß aber nicht, wie man das rechtlich verwerten kann.

Da du den Vorschlag ja sogar selbst eingebracht hast, sollte das der Ansatzpunkt sein. Wesentliche Argumente müssen m.E. auch im Urteilstext wieder auftauchen. Du hast aber leider nichts schriftlich eingereicht?

Doch, ich habe schriftlich gegen das Protokoll eingewendet, dass mein Vorschlag auf Einsichtnahme vor Ort nicht im Protokoll auftaucht. Ich habe alternativ zur Einsparung von Reisekosten vorgeschlagen, hier vor Ort bei einem der Fortbildungsteilnehmer (unserem Gesundheitsamt) Einsicht zu nehmen.

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