Kreisverwaltung Mainz-Bingen lehnt Anfrage mit unverständlicher Begründung ab

Hallo,

ich habe eine Anfrage für einen Betrieb in Bingen gestellt. Leider hat die Behörde die Anfrage abgelehnt.
Hier die Begründung:
Sie haben bei uns über das Internetportal “fragdenstaat.de” einen Antrag auf Information nach dem
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt. ’

Es ergeht folgender
Bescheid ‘
Der Antrag wird gemäß 5 1, 5 3 Satz 1 Nr. 2a und 5 4 Abs. 3 Nr. 2 u. Abs. 5 Satz 1 VIG abgelehnt.
Begründung
Das VIG i. d. F. vom 17.10.2012 bestimmt in 5 1 den Anwendungsbereich des Gesetzes. Hiernach
erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im
Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und zu Verbraucherprodukten. die dem 9 27
Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterliegen. Der Informationszugang bezieht sich auf
gesundheitsschädliche Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, auf unsichere Erzeugnisse oder
Verbraucherprodukte und auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, die zur Täuschung geeignete
Merkmale besitzen.
Die Beschränkung des lnformationszuganges auf Daten zu Erzeugnissen ergibt sich schon aus der
Gesetzesbegründung zu dem VIG a. F. vom 05.11.2007 (s. BR-Drucksache 273/07, Zitat $. 14:
„ … erweitert das vorliegende Artikelgesetz das Recht auf Zugang zu den bei
informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB und
des Weingesetzes. Dabei werden die Vertraulichkeit der Beratungen der Verwaltung gewahrt sowie
die privaten Belange Dritter, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, entsprechend der
spezifischen Bedürfnisse im Anwendungsbereich des LFGB geschützt.”
Zitat 5. 19: Zu Absatz 1 Satz 1
„Absatz 1 Satz 1 eröffnet jeder natürlichen oderjuristischen Person Zugang zu Informationen über
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Es wird ein freier
‘ Zugang gewährt, der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist.”
Zitat$. 20:
„Die Information „über Abweichungen von Rechtsverschriften” soll den Verbraucherinnen und
Verbrauchern die Möglichkeit eröffnen, zu erkennen, ob das Erzeügnis den jeweiligen Normen
entspricht oder ob von diesen Normen abgewichen worden ist. Dies betrifft nicht nur die Fälle, in
denen ein Erzeugnis wegen des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften nicht verkehrsfähig ist (und
deshalb vom Markt zu nehmen ist), sondern auch Informationen darüber, ob bei der Herstellung
oder Bearbeitung des Erzeugnisses auf Grund von Ausnahmegenehmigungen von Vorschriften
abgewichen worden ist. ")
Der Anwendungsbereich des VIG alter Fassung ergab sich somit nicht aus dem Gesetzestext selbst,
sondern nur’aus der Gesetzesbegründung. ‘
Bei dem VIG neuer Fassung wurde der Anwendungsbereich als 5 1 in den Gesetzestext übernommen
(5. BT-Drucksache 17/7374), um die „Auslegung des Gesetzes zu erleichtern und den zuständigen
vollzugsbehörden eine Rechtsanwendung ohne Zugriff auf die Gesetzesmaterialien zu ermöglichen”
(5. BT-Drucksache 17/7374). Die Ausdehnung des Informationszuganges nach dem neuen VIG besteht
im Wesentlichen darin, dass nunmehr auch Verbraucherprodukte nach @ 2 Nr. 26 des
Produktesicherheitsgesetzes unter das VIG fallen.
Ferner regelt @ 2 Abs. 4 VIG, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht gelten, soweit in anderen
. Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
Es gibt entsprechende Regelungen in 5 40 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetz-

-buches (LFGB), in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 undm’ Art. 7 der
Verordnung 882/2004 (ab 14. 12. 2019 ersetzt durch die Art. 11 und 8 der Verordnung (EU)
2017/625).
Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, finden Sie daher’m Internet unter diversen, frei
verfügbaren Portalen sowie auf der Website der Kreisverwaltung Mainz-

B-ingen.

Nach Prüfung Ihres Antrages und der zur Zeit gültigen Gesetzeslage sind wir zu dem Ergebnis
gekommen, dass Ihr Auskunftsersuchen bezüglich Punkt 1 Ihres Antrages schon nicht unter den
Anwendungsbereich des VIG fällt.
Punkt 2 Ihres Antrages fällt ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich des VIG und die
geforderten Informationen sind ein Ausschluss- und Beschränkungsgrund nach 5 3 Nr. 2a VIG —
Zugang zu personen—bezogenen Daten— (vgl. auch 9 5 lnformationsfreiheitsgesetz (IFG‘) und Art. 4
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)) und Ablehnungsgründe nach 5 4 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 VIG
-vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen; es stehen diverse Portale im Internet zur
Vérfügung, Informationszugang Wird bereits nach 5 6 Abs. 1 Satz 3 gewährt-.

_ Die Informationen sind auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht zugänglich.
Rechtsgrundlagen (in derjeweils gültigen Fassung)
V‚erbraucherinformationsgesetz (VIG) i. d. F. vom 17.10.2012 (BGBl. ! 5.2156)

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i. d. F. vom 03.06.2013
, (BGBl. IS. 1426)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungendes Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit vom 28.01.2002 (ABI. Nr. L 31 S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts
sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABI. L 165 S. 1)

Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen vom 15.03.2017 (ABI. L 95 S. 1)

Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. IS. 2722), i. d. F. vom 07.08.2013

Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27.04.2016 (ABI. L 119 vom
04.05.2016 s. 1)

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben ‘
werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisvewvaltung Mainz-Bingen, - Außenstelle Mainz -‚ Große
Langgasse 29, 55116 Mainz, einzulegen.

Der Widerspruch kann _ -
’ schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisvewvaltung Mainz-Bingen, - Außenstelle Mainz —, V
Große Langgasse 29, 55116 Mainz, oder
0 durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:
oder -
0 durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail—
Gesetz an: kreisverwaItung@mainz-bingen.de-mail.de
erhoben werden.

Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss der
Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg—Rückert-Str. 11, 55218 Ingelheim am Rhein, gewahrt.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der
Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist, die diesen’Vemraltungsakt
erlassen hat. ’
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ich bin juristischer Laie. Kann man einen Widerspruch mit Aussicht auf Erfolg einlegen? Wie gehe ich dabei vor.

Vielen Dank für die Unterstützung.

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Moin.
Bevor ich eine inhaltliche Antwort geben kann würde ich doch bitten, dass das entsprechende Dokument verlinkt wird. Das macht es um einiges einfacher für mich und einige andere.

  • Jasper
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https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-eiscafe-rialto-bingen-am-rhein-1/

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Das Ablehnen von Anfragen scheint bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen System zu haben:

Ich habe die Ablehnung auch nur überflogen, da sie stellenweise echt unverständlich ist.

Zur Ablehnung:

  1. Zur Frage wann Lebensmittelkontrollen stattgefunden haben:
    Anscheinend ist die Behörde der Ansicht, dass die Information, wann Lebensmittelkontrollen stattgefunden haben, nicht unter den Anwendungsbereich des VIG fällt, was die Behörde mit (gefühlt) einer Seite Text begründet.
    Konkret scheint Sie der Ansicht zu sein, dass § Nr. 1 ff. VIG den Zugang auschließt.

    Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
    1.
    Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie
    2.
    Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),

    Allerdings besagen § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG und § 2 Abs. 1 Nr. 7 ja eigentlich, dass dir der Zugang zu gewähren ist:

    (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über
    7.
    Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen,

    Insofern halte ich die Begründung der Behörde für falsch.

  2. Zur Frage nach den Kontrollberichten selbst:
    Hier ist die Behörde der sehr interessanten Ansicht, dass die Frage auf Grund

    1. der DSGVO
    2. § 3 Nr. 2a VIG - Zugang zu personen-bezogenen Daten
    3. § 4 Abs. 3 Nr. 2 - vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen

    nicht gewährt werden kann. Auch diese Begründung halte ich für falsch, denn sie widerspricht § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG und § 2 Abs. 1 Nr.1, wenn Sie meint, dass Kontrollberichte “vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen” sind :

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über

von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a)
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b)
der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
c)
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze

sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind,

Weiteres Vorgehen:

Ich würde die Behörde erstmal freundlich auf das hinweisen, was ich hier gerade angerissen habe.
Zusätzlich würde ich natürlich noch darauf hinweisen, dass Sie die einzige Behörde zu sein scheint, die Berichte nicht herausgibt.
Natürlich kann man auch noch darauf hinweisen, dass ein Gutachten die Rechtmäßigkeit gezeigt hat und, dass es schon einige Klagen im Zusammenhang mit Topf Secret gab, die alle(?) gewonnen wurden.

Alternativ wird sich @arne.semsrott sicher auch gerne dem Fall annehmen und helfen.

Widerspruch würde ich erstmal nicht einlegen. Entweder kommt die Behörde zur “Vernunft”, wenn du Sie auf die Rechtslage hinweist oder Sie würde wohl auch deinen Widerspruch ablehnen, was für dich Kosten verursachen würde.

Ich würde deshalb erstmal noch auf Arnes Einschätzung warten. Im Zweifel wird Arne nämlich auch einen Antrag bei der Behörde stellen und dann bei Ablehnung Widerspruch einlegen bzw. den Rechtsweg gehen.
Das könntest du natürlich auch tun, aber Arne hat dabei vermutlich doch ein bisschen mehr Erfahrung :slight_smile:

Too long didn’t read:

Die Begründung der Behörde ergibt m.E. keinen Sinn.
Ich würde die Behörde erstmal auf die Rechtslage und das Gutachten zu Topf Secret hinweisen.
Falls das nicht funktioniert wird sich vermutlich Arne dem Problem annehmen.

Widerspruch würde ich nicht erheben, denn wenn die Behörde nach einem Hinweis auf die Rechtsgrundlage nicht selbst den Bescheid zurücknimmt wird Sie vielleicht auch den Widerspruch mit einer ähnlich interessanten Begründung ablehnen, was für dich Kosten verursachen würde.

(Dies stellt keine Rechtsberatung o.Ä. dar. Alle Infos nach bestem Wissen, auch ich bin kein Jurist)

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Die Behörde hat wohl “Truman’s Law” anstatt deutsches Recht angewendet.

Auf solche Argumentationsketten gibt es zwei jeweils auf ihre Art schöne Antwortmöglichkeiten:

  1. Mit Kanonen auf Spatzen schießen: Mit einem den Umständen nach unnötig hohen Grad an logisch-argumentativer, (juristischer) Brillianz Satz für Satz, Wort für Wort zerklauben und argumentativ vorführen.
  2. Humor: Die Essenz der Kuriosität aus der Begründung extrahieren und in eine scherzhafte Antwort gießen.

Was man macht, ist Geschmackssache; wichtig ist zu zeigen, dass man die Begründung nicht ernst nehmen kann; für Beides sind Mitglieder dieses Forums sicher zu haben!

(Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar, da darin überhaupt keine rechtlichen Argumente vorhanden sind.)

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Vielen Dank für eure Hinweise. Ich habe der Behörde heute nochmals eine Nachricht zugesandt. Ich bin gespannt, ob das etwas bewirkt. Ich informiere dann über das Ergebnis.

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Du kannst noch eine Fachaufsichtsbeschwerde nach § 17 GG stellen. Die hat zwar nicht dieselbe Wirkung wie ein Widerruf, aber in der Regel gibt es dafür innerhalb der Behörde trotzdem einen Prozess der z.B. den Vorgesetzten mit einbezieht.

Und sie ist kostenlos, Bedarf keiner Unterschrift oder Briefform.

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Hallo zusammen,

ich habe der Behörde eine Nachricht mit euren Vorschlägen (siehe Post von s.g) zugesandt.
Leider ohne Ergebnis.
Evtl kann @arne.semsrott sich des Falls annehmen und helfen?

Schönen Gruß

Moin,
innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung kannst du postalisch Widerspruch einreichen. Das könntest du mit den Argumenten aus dem Thread hier machen, müsste auch kostenlos sein.
Wenn du das weiter verfolgen möchtest, wäre das der nächste Schritt, bevor ggf. eine Klage möglich wäre.
Bestes
Arne

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Hallo,
so wie ich das verstanden habe kostet ein Widerspruch 30€.
Würde mich freuen wenn ihr das weiter verfolgen könntet.

Gruß

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Könntest du bitte die Nachricht https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-eiscafe-rialto-bingen-am-rhein-1/#nachricht-431854 öffentlich machen?
Was hat das Amt auf deine Nachricht geantwortet?

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Nur wenn er abgelehnt wird. Dagegen könntest du aber (wahrscheinlich mit Erfolg) klagen. Das kostet aber einiges.

Wenn das zu viel ist, kannst du evtl. die Crowdfunding-Funktion von FragDenStaat oder die Förderung von Transparenzklagen nutzen.

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Inzwischen fordert die Kreiverwaltung Mainz-Bingen Antragsteller auf, nach Mainz reisen, um die angeforderten Informationen einzusehen: https://fragdenstaat.de/a/225338

Der Bescheid enthält sogar einen konkreten Termin mit Datum und Uhrzeit.

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Hi @casual, ich hatte mit dem Landkreis Heidekreis einen ähnlichen Fall.

Mir hat man auch vorgeschlagen, die Dokumente persönlich einzusehen. Dafür hätte ich zwar quer durch die Republik reisen müssen und zusätzlich dürfte ich noch nicht mal Fotos oder Kopien anfertigen.

Eine Antwort, die auf die klare Rechtslage hinweist, hat schließlich zum Erfolg geführt.

Ich habe die Kontrollberichte per Post erhalten :ok_hand:

hier der Textbaustein, der zum Erfolg geführt hat:

Mein Zeichen:
XXX

***VIG Anfrage zu Betrieb: ***
XXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit meinem VIG Antrag habe ich am XXX die Kontrollberichte für den obigen Betrieb angefragt. Ich habe um eine Antwort in elektronischer Form (Email) gebeten.

Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.

Darüber hinaus verweise ich auf den eindeutigen Wortlaut des VIG:

,Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden’’ (§ 6 Abs. 1 S. 1 VIG)

Ich bitte Sie, mir die Kontrollberichte per Post zuzusenden. Die bestimmte, vom Antragsteller begehrte Art des Informationszugangs, ist hier die Zusendung der Kontrollberichte. (Personenbezogene Daten können geschwärzt werden)

***Mit Freundlichen Grüßen ***
XXX

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Hallo @john.doe, nach seiner ersten Weigerung hat mir die Kreiverwaltung Mainz-Bingen inzwischen telefonische Auskunft erteilt und die Korrektheit und Vollständigkeit meines Transkriptes bestätigt: https://fragdenstaat.de/a/225338 .

Bei solchen Bescheiden darf ein:e Anstragsteller:in gerne einmal weiternerven. Findet ein:e Freund:in. :wink:

Danke für deinen Hinweis mit der beantragten Art des Informationszugangs. Den habe ich gleich mal eingebaut.

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Super, das freut mich für dich – man muss eben hartnäckig bleiben

Nach Widerspruchsfax sowie diversen Telefonaten und E-Mails, dachte ich eigentlich, dass sich die Behörde nicht mehr querstellt. Doch weit gefehlt, wie eine andere Anfrage offenbart.

Es gibt eine neue Behördestrategie: “Nicht vollständige Informationen, wie zum Beispiel eine zum Zeitpunkt der Informationsherausgabe noch nicht abgeschlossene Behebung von Abweichungen dürfen demnach nicht herausgegeben werden bzw. müssen einer Schwärzung unterzogen werden.”

Deshalb haben Kontrollberichte einen Schwärzungsgrad, wie man ihn von Anfragen an Geheimdienste oder zum niedersächsischen Schummeldiesel kennt. :wink:

Nach Behördenlogik muss sich ein Betrieb nur weigern, Mängel zu beheben, um eine Informationserteilung zu verhindern. Genau der richtige Trigger für weitere Anfragen …

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