Moin,
dass Behörden nicht möchten, dass die Schreiben veröffentlicht werden, ist nichts neues und haben wir hier schon mehrmals diskutiert. Ich sehe hier auch keine schutzwürdigen Inhalte.
Das Anschreiben sehe ich schon als Bescheid an. Zwar sollte eigentlich eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei sein, jedoch sagt § 58 VwGO, dass eine nicht vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung nur die Rechtsmittelfrist auf ein Jahr festsetzt. Insofern kann das nicht als Ausschlusskriterium genommen werden.