Information soll nicht veröffentlicht werden

Hallo zusammen,

ich habe die Kommunikation einer Behörde mit dem LDI (Sachsen-Anhalt) zum einem bestimmten Sachverhalt angefragt (Anfrage). Dazu kam dann unter anderem folgende Auskunft:

Einer Weitergabe des Schreibens an Dritte bzw. einer Veröffentlichung im Internet oder sonstigen Veröffentlichung wird nicht zugestimmt

Der Text enthält in der mir zugesandten Form von sich aus schon keine Personenbezogenen Daten und sonst auch keine schutzwürdigen Güter (oder?). Das Anschreiben ist für mich nicht als Bescheid zu verstehen, da eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Wie sieht es dann mit einem Einspruch gegen den entsprechenden “Nichtveröffentlichungs-Zusatz” aus? Oder kann ich den einfach ignorieren und darauf hoffen, dass die Behörde noch einmal über den Zusatz nachdenkt?

Finde das Vorgehen schon sehr ungewöhnlich. Vielleicht kennst sich jemand von euch damit aus. Habe außerdem noch einmal bei der Behörde nachgefragt, wie der Zusatz denn begründet wird. Bisher ohne Antwort.

Viele Grüße :slight_smile:

Moin,

dass Behörden nicht möchten, dass die Schreiben veröffentlicht werden, ist nichts neues und haben wir hier schon mehrmals diskutiert. Ich sehe hier auch keine schutzwürdigen Inhalte.

Das Anschreiben sehe ich schon als Bescheid an. Zwar sollte eigentlich eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei sein, jedoch sagt § 58 VwGO, dass eine nicht vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung nur die Rechtsmittelfrist auf ein Jahr festsetzt. Insofern kann das nicht als Ausschlusskriterium genommen werden.

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Nun, es gab eine “einsichtige” Rückmeldung:

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist es dann doch zulässig,
wenn Sie das besagte Schreiben der Landeshauptstadt Magdeburg an andere
weiterreichen oder publik machen. Es unterliegt dann ab dem Moment ihrer
alleinigen zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verantwortung.

:face_with_hand_over_mouth: