Hilfe willkommen: Polizei Köln lehnt IFG Anfrage ab - ablehnende Stellungnahme zu Radschutzstreifen

Aber dieser " Informationszugang" ist doch nicht zielführend. Die "Anregung " beschreibt den Weg , wie man an die Ausführung des Schutzstreifens kommt. Und dann wird man je nach Schnelligkeit der Verwaltung - die auch nicht immer daran interessiert ist ,etwas zum "Nachteil der Autofahrer zu unternehmen- wie schnell man eine Antwort bekommt warum der Schutzstreifen eingerichtet werden kann oder warum nicht oder - auch sehr beliebt - geprüft wird. Wenn ein Schutzstreifen noch nicht existiert, kann man nicht fragen warum er nicht existiert sondern man muss für ihn “werben” damit er eingerichtet wird. In einer Tempo 30 Zone dürfte er überhaupt nicht eingerichtet werden.Viel Erfolg.

Hast du den Sinn dieses Forums verstanden? Oder den von FragDenStaat? Sebastian weiß um den § 24 GO NRW. Das versichere ich dir :wink:

PS: Auch für den Weg darüber ist ein solcher Informationszugang sogar extrem hilfreich. Wieso? Das lasse ich dich selbst raten.

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Vielen Dank an euch alle für die ausführlichen Antworten. Ich werde mich wohl auf die Suche nach einem geeigneten Anwalt machen.

Um einen Missverständnis, was ich verursacht habe, aufzulösen sollte ich erwähnen, dass der Fahrradschutzstreifen bereits angelegt wurde. Über die Anordnung habe ich von der ablehnenden Stellungnahme aus der Verkehrsdirektion der Polizei Köln erfahren.

Eine Erziehungsmaßnahme wäre doch rechtsmissbräuchlich. Ich bin wirklich an der Information interessiert :slight_smile:

Im FAQ zu Klagen fand ich den Hinweis
“Werden Ihnen (teilweise) Informationen übermittelt oder aber erläutert, weswegen Informationen nicht gewährt werden, ist in der Regel vom Vorliegen eines Bescheids auszugehen.”

In diesem Fall hat mir die Polizei Köln selbst jedoch keinen Ablehnungsgrund genannt, sondern es wurde mir lediglich von der LDI NRW weitergegeben, dass die Polizei meinen Antrag ablehnt. Kann ich hier also von einem Ablehnungsbescheid ausgehen?

Nein. Vielleicht kann @BARCA etwas dazu sagen, aber hier müsste zunächst auf Untätigkeit geklagt werden falls da echt Null Komma Nichts von der Behörde übermittelt wurde. Eine informelle E-Mail kann man wahrscheinlich noch als Bescheid sehen - aber gar nichts?

Oder die LDI soll da nochmal nachhaken, da ein Bescheid halt rechtlich eindeutig erforderlich ist und man da auch nichts interpretieren kann…

Die LDI schließt sich meiner Auffassung an:

“ich habe die Polizei Köln nun aufgefordert den Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen noch einmal zu prüfen, da ich den Verweigerungsgrund nach § 7 Abs. 2 IFG NRW so nicht als einschlägig erachte.”

Ich denke es wäre angebracht der Polizei noch eine kurze Frist einzuräumen um mir die verlangten Informationen zu liefern, bevor ich eine Untätigkeitsklage (falls kein Bescheid kommt) einreiche.

Sehe ich ähnlich.

Die alleinige Information an die LDI ohne Bescheidung an den Antragsteller stellt IMHO keinen Bescheid im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Es stimmt, dass nicht zwingend Bescheid oben drüber stehen muss, um einen wirksamen Bescheid zu erlassen. Jedoch ist im VwVfG und den jeweiligen Landes-Äquivalenten genau geregelt, was ein Bescheid ist, welchen Inhalt er hat - und dass er zu begründen ist.
Fehlt es an diesen Bestandteilen mangelt es an einem korrekten Bescheid. Und hiergegen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Egal, ob es sich dann um eine Untätigkeitsklage handelt (weil überhaupt nicht reagiert wurde), oder ob es sich um eine echte Verpflichtungsklage handelt (weil nicht korrekt entschieden wurde oder der Antragsteller mit der Entscheidung nicht einverstanden ist).

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Mittlerweile läuft die Untätigkeitsklage bereits. Die LDI hat mir den Schriftverkehr zur Verfügung gestellt und ihre Argumentation finde ich gut.

In einer anderen Anfrage wollte ich von der Polizei erfahren, wie sie mit IFG Anfragen umgehen sollen. Gibt es Dienstanweisungen, Leitfäden oder ähnliches?
Nächsten Monat könnte die nächste Untätigkeitsklage abgeschickt werden, wieder keine Reaktion. Bin gespannt.

Ich habe zwischenzeitlich Post vom VG Köln erhalten. Ein Zustellungsbericht: Die Polizei hat eine Stellungnahme verschickt. Die Stellungnahme selbst habe ich jedoch nicht erhalten. :man_shrugging:
Telefonische Nachfrage hat ergeben, dass ich Akteneinsicht beantragen müsse, um die Stellungnahme zu sehen. Das wundert mich doch sehr. Akteneinsicht ginge auch nur vor Ort, was natürlich unpraktisch ist, als Arbeitnehmer.
Vermutlich könnte ein Jurist direkt im digitalen Postfach auf die Stellungnahme zugreifen.

ich habe schon mal die Akteneinsicht bekommen, indem das VG Freiburg die Akte an das mir nächstgelegene Amts-/Landgericht geschickt hat, ich dann dort unter Aufsicht Akteneinsicht nehmen konnte (auch alles fotografieren) und die Akte dann wieder zurückgeschickt wurde - klingt dumm, ist es auch, hat aber funktioniert. Ansonsten könntest du dem Gericht vorschlagen das Akteinsichtsportal des Bundes und der Länder zu benutzen, dann merken die vielleicht, dass es auch anders geht (wobei das in deinem Fall vermutlich nichts bringt)

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Verstehe ich das richtig: du hast die Polizei NRW (Köln) verklagt, die Beklagte hat eine Stellungnahme abgegeben und dir als Kläger wird diese Stellungnahme nicht zur Kenntnis gegeben?

Genau richtig. Ich habe lediglich einen Brief erhalten in dem steht, dass eine PDF-Datei, mit dem Wort Stellungnahme im Namen, vom Polizeipräsidium Köln verschickt wurde.

Vermutlich könnte ich als Anwalt einfach ins digitale Postfach gucken. Als Nicht-Jurist halt nicht. :man_shrugging:

Das ist dann so aber nicht korrekt gelaufen.

Diese Bestätigungen werden vom Gericht immer zusammen mit dem elektronisch signierten Schriftstück ausgedruckt, als Nachweis, wann dieses elektronisch eingegangen ist und dieses korrekt signiert wurde.

Und dir als Kläger ist Kenntnis von allen Schriftstücken im Verfahren zu geben (§86 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 4 VwGO), es ist vollkommen absurd, dass man Akteneinsicht nehmen soll. Dies kommt nur bei extrem umfangreichen Schriftsätzen / Aktenkonvoluten in Betracht.

Ich hab noch mal beim VG Köln angerufen und erfahren, dass mir nun doch noch alles zugeschickt werden soll. Spart mir natürlich viel Aufwand :slight_smile:

Dann klärt sich auch bald, ob die Polizei endlich einen Ablehnungsgrund nennt (vermutlich § 7 Abs. 2 IFG NRW). Vermutlich wäre dann eine anwaltliche Vertretung sinnvoll.

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Nun kam der gleiche Brief vom VG Köln nochmal, wieder ohne Stellungnahme. Nun hieß es vom VG Köln telefonisch, dass es gar keine Stellungnahme vom PP Köln gäbe. Es handele sich lediglich um die Übermittlung des “Verwaltungsvorganges”.

Was das nun bedeutet und warum ich diesen “Verwaltungsvorgang” nicht übermittelt bekomme ist dann die nächste Baustelle.

Hmmm, wenn sich doch noch herausstellen würde, dass es eine Stellungnahme gibt und sie dir nicht übermittelt wurde, dann wäre das eine Verletzung deines Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 19 Abs. 4 GG, falls das jemanden interessiert😉

Danke für den Tipp. Ich glaube nicht, dass es tatsächlich eine Stellungnahme gab bisher.
Es kam nun ein Brief vom VG Köln adressiert an das PP Köln:

“… bitte ich um Mitteilung, ob Sie beabsichtigen, auf die Klageschrift zu erwidern.”

Das PP Köln antwortet nicht gerne zeitnah. Weder mir, noch dem VG… :rofl:

Die Polizei Köln argumentiert tatsächlich mit dem Schutz des Willensbildungsprozesses. Das Argument, dass eine Stellungnahme das Ergebnis eines Willensbildungsprozesses ist und damit nicht Teil des Prozesses selbst, lässt sie nicht gelten, da die angefragte Information ein so entscheidender Teil des Willensbildungsprozesses der StVB der Stadt Köln sei (mit maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung).

Die angefragte Stellungnahme sei eben Teil des Anhörungsverfahrens nach §45 StVO.

Gutachten seien auch nicht einfach so herauszugeben, denn sie seien Westenlöcher Bestandteil der Beratungen, an deren Ende eine Entscheidung steht. Hier wird auf ZD 2012, 215, beck-online verwiesen, was ich selbst nicht nachschlagen kann.

Gutachten müssten als Grundlage eben doch herauszugeben sein. Was meint ihr?

Ja natürlich. Vor allem Gutachten… Das wird sich gerichtlich nicht halten. Da ist das OVG NRW eigentlich immer sehr eindeutig. Und klar sind sie wesentlicher Bestandteil der Beratungen, denn sie sind halt eine Beratungsgrundlage. Aber es ist halt immer dasselbe. Wenn man nicht mit Klagen um sich wirft, dann wissen sie ganz genau, dass man eh nichts machen kann.

Was sagt das LDI NRW?

ZD 2012, 215, beck-online ist einfach nur ein random Aufsatz, den es bei Beck gibt. Kann ich auch nicht nachschlagen, aber die Urteile des OVG NRW sind ohnehin viel gewichtiger.

Zweck der Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden.

Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden.

Aufgrund dessen ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung zu unterscheiden. Der Ausschlussgrund greift deshalb nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies nicht als ein Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht vorliegen.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_1679_04urteil20061109.html

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Die LDI NRW stimmt mir nicht nur zu, sie hat sich sogar das entsprechende Dokument schicken lassen und reingeguckt. Sie konnte dort keine Bestandteile eines Willensbildungsprozesses finden und erklärt der Polizei, dass das Dokument so rauszugeben sei.

In der VwV-StVO zum §45 StVO, so erläuterte die LDI NRW, sei ja sogar eine Beteiligung von Bürgern vorgesehen und vom Gesetzgeber gewünscht. Das hätte also, meiner Meinung nach, berücksichtigt werden müssen. Wurde jedoch nicht, müsste also ein Ermessensfehler sein?
Ebenso, dass das Dokument den Titel “ablehnende Stellungnahme” trägt, die Meinung der Polizei ist also bereits öffentlich. Wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.
Eine teilweise erfolgreiche Bescheidung wurde auch ausgeschlossen. Wie soll das denn möglich sein? Es müssten doch mindestens die rechtlichen Grundlagen oder Statistiken als Grundlage gedient haben?

Die LDI NRW zitiert ebenfalls das OVG NRW, besonders mit dem Punkt, dass man immer irgendwie auf einen Willensbildungsprozess argumentieren könnte, das IFG also komplett ausgehebelt würde, wenn die Auffassung der Polizei stimmen würde.

Für mich ist auch seltsam: Die Polizei behauptet, dass sie doch inhaltlich auf mich und mein Begehren reagiert haben. Sie haben die Ablehnungsentscheidung halt an die LDI geschickt. Nicht an mich. Bin gespannt, ob das so in Ordnung ist, aus Sicht des VG Köln.