Hilfe willkommen: Polizei Köln lehnt IFG Anfrage ab - ablehnende Stellungnahme zu Radschutzstreifen

Hallo zusammen,

Zuerst der Link zur IFG Anfrage: Ablehnende Stellungnahme zu Fahrradschutzstreifen Kalk-Mülheimer-Straße vom 15.03.2021 - FragDenStaat

Die Polizei Köln lehnt meine Anfrage nach IFG NRW ab. Erst glaubt die Behörde, dass Sie nicht zuständig sei, da die Straßenverkehrsbehörde Köln die verfahrensführende Behörde sei. Da die begehrte Information aber in der Behörde vorhanden ist, ist sie zur Herausgabe verpflichtet.

Erst mit der Vermittlung durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW hat wieder Bewegung in die Anfrage gebracht. Heute, 112 Tage nach Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist, erfahre ich über die LDI, dass die Polizei als Ablehnungsgrund den § 7 Abs. 2 a) IFG NRW gefunden hat. Eine Stellungnahme der Direktion Verkehr der Polizei Köln an die Stadt Köln, welche im Zuge einer Einrichtung eines Radschutzstreifens auf einer Straße in Köln Mülheim übermittelt wurde, enthalte “nicht lediglich Sachinformationen, sondern die Bewertung und Entscheidung der Direktion Verkehr. Daher scheide ein Informationszugang aufgrund des § 7 Abs. 2 a) IFG NRW weiterhin aus.”

Darauf habe ich erstmal eine Argumentation aus einer anderen Anfrage wiederverwendet, welche damals funktioniert hat.

Da ich jedoch kein Experte bin: hat jemand noch ein paar Argumente für mich, mit denen ich vorwärts kommen kann? Wie sähen meine Chancen aus, wenn ich klage?

Die Polizei Köln ist bockig und wehrt sich mit Händen und Füßen gegen jede IFG Anfrage.

Moin,

hab mir grad ein bisschen die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW angeschaut. Die Gerichte, v.a. das OVG Münster, sagen eigentlich immer das gleiche, nämlich das, was du auch schon in deiner Nachricht an die LDI geschrieben hast. Du hast ja nur auszugsweise zititert, die vollständigen Ausführungen in OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12, Rn. 65-73 (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12 - openJur) lassen mich ehrlich gesagt daran zweifeln, dass du die Stellungnahme der Polizei auf diesem Weg bekommst.

Sofern die Polizei behauptet, dass die Stellungnahme nicht nur Sachliches und Fakten enthalte und gleichzeitig eine Meinungsverschiedenheit im Vergleich zur Stadt-Meinung darstellt, kommst du da glaube ich nicht weiter, weil das einfach sehr gut auf die Maßstäbe des OVG passt. Du schreibst zwar in deiner Nachricht an die LDI

Meinungsverschiedenheiten und unterschiedliche Auffassungen können hier ausgeschlossen werden.

aber es wird absolut nicht klar, wo du das hernimmst, das ist ja einfach nur eine Feststellung (oder hast du Hintergrundwissen?). Du könntest der LDI vorschlagen, dass sie sich doch mal die Stellungnahme angucken soll und dann beurteilen soll, ob die Informationen wirklich mehr als nur Sachlich sind (was mir nicht unwahrscheinlich erscheint, sonst wäre es ja auch langweilig) und ob eine Meinungsverschiedenheit zu erkennen ist.

Leider sieht das IFG NRW ja nicht vor, dass nach Zeitablauf diese Informationen herauszugeben sind (vgl. § 7 Abs. 3 IFG NRW). Du könntest höchstens darum bitten, in der Stellungnahme die Wertungen zu schwärzen, aber ich vermute, das dann nicht viel Interessantes übrig bleiben dürfte.

Ich würde allerdings versuchen, über das UIG zu gehen und darlegen, dass die angefragte Stellungnahme eine Umweltinformation ist, weil sie zu einer Maßnahme gehört, die zweifellos die Umwelt betrifft (Radverkehr vs. Autoverkehr).

Außerdem ist es bei Umweltinformationen so, dass hier der mögliche Ablehnungsgrund mit dem öffentlichen Interesse abgewogen werden muss. Wenn du also irgendwelche Sachen hast, die für ein besonders großes öffentliches Interesse sprechen, dann kannst du dazu ja mal zwei Absätze schreiben (bspw. Behandlung dieses Schutzstreifens in der Lokalpresse, im Stadtrat, gabs da größere Auseinandersetzungen oder besondere Ereignisse zu, sowas. Hilfsweise auf Schutzstreifen (am besten in Köln) allgemein abstellen und erklären, warum die von öffentlichem Interesse sind).

Hier ein paar Textbausteine zur Reichweite des Begriffs “Umweltinformationen”:

Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG:

BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17
„Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17)

Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08:
„Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“

Kann gut sein dass sie, wenn sie das akzeptieren, mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG kommen, aber da sollten die Chancen besser stehen was rauszuholen - hab mich da jetzt nicht nochmal eingelesen.

Liebe Grüße

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Die Polizei Köln ist sicherlich nicht zuständig für die Installation von Fahradschutzstreifen. Das ist eindeutig Sache des Ordnungsamtes. Dazu wäre der Vorschlag zu Einrichtung mit Begründung an Stadtverwaltung zu schicken.
Eine andere Möglichkeit wäre eine Bürgeranregung an den Rat der Stadt nach § 24 der GO NRW. Die Stadt wird aus der Bürgeranregung eine Beschlussvorlage formulieren mit dem Vorschlag welche Stelle diese Anregung bearbeiten soll. Wird i.d.R. im Haupt und Finanzausschuss behandelt.
Wie der Rat der Stadt Köln diese Dinge organisiert sollte man auf der Homepage finden.
Für verkehrsrechtliche Anordung kann die Verwaltung eine Meinung der lokalen Polizei einholen, die Anordnung erfolgt eindeutig durch die Ordnungsbehörde. Die prüft und wenn entscheidet. Nicht die Polizei.

Es geht hier doch um Informationszugang und nicht um eine Anregung?

In Köln eher in der BV. Das wird per Hauptsatzung klar geregelt.

Genau das. Daher wäre ich mir gar nicht so sicher, ob man hier einfach mal den 7a) annehmen kann. Denn

Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine “Meinungsverschiedenheit” begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle.

  • OVG NRW im Urteil oben

Und

Da vom Schutzbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW nur der eigentliche Prozess der behördlichen Willensbildung, der sich auf noch behördenintern zu beratende Bewertungen und Einschätzungen mit unterschiedlichen Entscheidungsmöglichkeiten erstreckt, erfasst wird, hingegen aber nicht die der Willensbildung zu Grunde liegenden Umstände und Erkenntnisse, kommt auch den während des Änderungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Stellen keine Schutzbedürftigkeit zu.

Wenn die Polizei einen Schutzstreifen ablehnt, dann wird sie straßenverkehrsrechtliche Gründe anführen. Außerdem ist die Polizei nur rein per Stellungnahme beteiligt - an keiner weiteren Diskussion. Zumindest nicht offiziell. Insofern dürfte es sich um der “Willensbildung zu Grunde liegenden Umstände und Erkenntnisse” handeln. Ein Protokoll (z.B.), oder Aktenvermerkt, der dann behördenintern die eigentliche Diskussion dieser und andere Stellungnahmen wiedergibt, wäre voll vom 7a umfasst.

Letztlich dürfte dieselbe Stellungnahme aber auch bei der Stadt anzufragen sein. Eventuell willst du die Polizei erziehen? Dann wird es wohl auf Klage rauslaufen.

Aber dieser " Informationszugang" ist doch nicht zielführend. Die "Anregung " beschreibt den Weg , wie man an die Ausführung des Schutzstreifens kommt. Und dann wird man je nach Schnelligkeit der Verwaltung - die auch nicht immer daran interessiert ist ,etwas zum "Nachteil der Autofahrer zu unternehmen- wie schnell man eine Antwort bekommt warum der Schutzstreifen eingerichtet werden kann oder warum nicht oder - auch sehr beliebt - geprüft wird. Wenn ein Schutzstreifen noch nicht existiert, kann man nicht fragen warum er nicht existiert sondern man muss für ihn “werben” damit er eingerichtet wird. In einer Tempo 30 Zone dürfte er überhaupt nicht eingerichtet werden.Viel Erfolg.

Hast du den Sinn dieses Forums verstanden? Oder den von FragDenStaat? Sebastian weiß um den § 24 GO NRW. Das versichere ich dir :wink:

PS: Auch für den Weg darüber ist ein solcher Informationszugang sogar extrem hilfreich. Wieso? Das lasse ich dich selbst raten.

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Vielen Dank an euch alle für die ausführlichen Antworten. Ich werde mich wohl auf die Suche nach einem geeigneten Anwalt machen.

Um einen Missverständnis, was ich verursacht habe, aufzulösen sollte ich erwähnen, dass der Fahrradschutzstreifen bereits angelegt wurde. Über die Anordnung habe ich von der ablehnenden Stellungnahme aus der Verkehrsdirektion der Polizei Köln erfahren.

Eine Erziehungsmaßnahme wäre doch rechtsmissbräuchlich. Ich bin wirklich an der Information interessiert :slight_smile:

Im FAQ zu Klagen fand ich den Hinweis
“Werden Ihnen (teilweise) Informationen übermittelt oder aber erläutert, weswegen Informationen nicht gewährt werden, ist in der Regel vom Vorliegen eines Bescheids auszugehen.”

In diesem Fall hat mir die Polizei Köln selbst jedoch keinen Ablehnungsgrund genannt, sondern es wurde mir lediglich von der LDI NRW weitergegeben, dass die Polizei meinen Antrag ablehnt. Kann ich hier also von einem Ablehnungsbescheid ausgehen?

Nein. Vielleicht kann @BARCA etwas dazu sagen, aber hier müsste zunächst auf Untätigkeit geklagt werden falls da echt Null Komma Nichts von der Behörde übermittelt wurde. Eine informelle E-Mail kann man wahrscheinlich noch als Bescheid sehen - aber gar nichts?

Oder die LDI soll da nochmal nachhaken, da ein Bescheid halt rechtlich eindeutig erforderlich ist und man da auch nichts interpretieren kann…

Die LDI schließt sich meiner Auffassung an:

“ich habe die Polizei Köln nun aufgefordert den Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen noch einmal zu prüfen, da ich den Verweigerungsgrund nach § 7 Abs. 2 IFG NRW so nicht als einschlägig erachte.”

Ich denke es wäre angebracht der Polizei noch eine kurze Frist einzuräumen um mir die verlangten Informationen zu liefern, bevor ich eine Untätigkeitsklage (falls kein Bescheid kommt) einreiche.

Sehe ich ähnlich.

Die alleinige Information an die LDI ohne Bescheidung an den Antragsteller stellt IMHO keinen Bescheid im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Es stimmt, dass nicht zwingend Bescheid oben drüber stehen muss, um einen wirksamen Bescheid zu erlassen. Jedoch ist im VwVfG und den jeweiligen Landes-Äquivalenten genau geregelt, was ein Bescheid ist, welchen Inhalt er hat - und dass er zu begründen ist.
Fehlt es an diesen Bestandteilen mangelt es an einem korrekten Bescheid. Und hiergegen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Egal, ob es sich dann um eine Untätigkeitsklage handelt (weil überhaupt nicht reagiert wurde), oder ob es sich um eine echte Verpflichtungsklage handelt (weil nicht korrekt entschieden wurde oder der Antragsteller mit der Entscheidung nicht einverstanden ist).

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Mittlerweile läuft die Untätigkeitsklage bereits. Die LDI hat mir den Schriftverkehr zur Verfügung gestellt und ihre Argumentation finde ich gut.

In einer anderen Anfrage wollte ich von der Polizei erfahren, wie sie mit IFG Anfragen umgehen sollen. Gibt es Dienstanweisungen, Leitfäden oder ähnliches?
Nächsten Monat könnte die nächste Untätigkeitsklage abgeschickt werden, wieder keine Reaktion. Bin gespannt.

Ich habe zwischenzeitlich Post vom VG Köln erhalten. Ein Zustellungsbericht: Die Polizei hat eine Stellungnahme verschickt. Die Stellungnahme selbst habe ich jedoch nicht erhalten. :man_shrugging:
Telefonische Nachfrage hat ergeben, dass ich Akteneinsicht beantragen müsse, um die Stellungnahme zu sehen. Das wundert mich doch sehr. Akteneinsicht ginge auch nur vor Ort, was natürlich unpraktisch ist, als Arbeitnehmer.
Vermutlich könnte ein Jurist direkt im digitalen Postfach auf die Stellungnahme zugreifen.

ich habe schon mal die Akteneinsicht bekommen, indem das VG Freiburg die Akte an das mir nächstgelegene Amts-/Landgericht geschickt hat, ich dann dort unter Aufsicht Akteneinsicht nehmen konnte (auch alles fotografieren) und die Akte dann wieder zurückgeschickt wurde - klingt dumm, ist es auch, hat aber funktioniert. Ansonsten könntest du dem Gericht vorschlagen das Akteinsichtsportal des Bundes und der Länder zu benutzen, dann merken die vielleicht, dass es auch anders geht (wobei das in deinem Fall vermutlich nichts bringt)

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Verstehe ich das richtig: du hast die Polizei NRW (Köln) verklagt, die Beklagte hat eine Stellungnahme abgegeben und dir als Kläger wird diese Stellungnahme nicht zur Kenntnis gegeben?

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Genau richtig. Ich habe lediglich einen Brief erhalten in dem steht, dass eine PDF-Datei, mit dem Wort Stellungnahme im Namen, vom Polizeipräsidium Köln verschickt wurde.

Vermutlich könnte ich als Anwalt einfach ins digitale Postfach gucken. Als Nicht-Jurist halt nicht. :man_shrugging:

Das ist dann so aber nicht korrekt gelaufen.

Diese Bestätigungen werden vom Gericht immer zusammen mit dem elektronisch signierten Schriftstück ausgedruckt, als Nachweis, wann dieses elektronisch eingegangen ist und dieses korrekt signiert wurde.

Und dir als Kläger ist Kenntnis von allen Schriftstücken im Verfahren zu geben (§86 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 4 VwGO), es ist vollkommen absurd, dass man Akteneinsicht nehmen soll. Dies kommt nur bei extrem umfangreichen Schriftsätzen / Aktenkonvoluten in Betracht.

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Ich hab noch mal beim VG Köln angerufen und erfahren, dass mir nun doch noch alles zugeschickt werden soll. Spart mir natürlich viel Aufwand :slight_smile:

Dann klärt sich auch bald, ob die Polizei endlich einen Ablehnungsgrund nennt (vermutlich § 7 Abs. 2 IFG NRW). Vermutlich wäre dann eine anwaltliche Vertretung sinnvoll.

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Nun kam der gleiche Brief vom VG Köln nochmal, wieder ohne Stellungnahme. Nun hieß es vom VG Köln telefonisch, dass es gar keine Stellungnahme vom PP Köln gäbe. Es handele sich lediglich um die Übermittlung des “Verwaltungsvorganges”.

Was das nun bedeutet und warum ich diesen “Verwaltungsvorgang” nicht übermittelt bekomme ist dann die nächste Baustelle.

Hmmm, wenn sich doch noch herausstellen würde, dass es eine Stellungnahme gibt und sie dir nicht übermittelt wurde, dann wäre das eine Verletzung deines Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 19 Abs. 4 GG, falls das jemanden interessiert😉

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