Moin,
hab mir grad ein bisschen die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW angeschaut. Die Gerichte, v.a. das OVG Münster, sagen eigentlich immer das gleiche, nämlich das, was du auch schon in deiner Nachricht an die LDI geschrieben hast. Du hast ja nur auszugsweise zititert, die vollständigen Ausführungen in OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12, Rn. 65-73 (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12 - openJur) lassen mich ehrlich gesagt daran zweifeln, dass du die Stellungnahme der Polizei auf diesem Weg bekommst.
Sofern die Polizei behauptet, dass die Stellungnahme nicht nur Sachliches und Fakten enthalte und gleichzeitig eine Meinungsverschiedenheit im Vergleich zur Stadt-Meinung darstellt, kommst du da glaube ich nicht weiter, weil das einfach sehr gut auf die Maßstäbe des OVG passt. Du schreibst zwar in deiner Nachricht an die LDI
Meinungsverschiedenheiten und unterschiedliche Auffassungen können hier ausgeschlossen werden.
aber es wird absolut nicht klar, wo du das hernimmst, das ist ja einfach nur eine Feststellung (oder hast du Hintergrundwissen?). Du könntest der LDI vorschlagen, dass sie sich doch mal die Stellungnahme angucken soll und dann beurteilen soll, ob die Informationen wirklich mehr als nur Sachlich sind (was mir nicht unwahrscheinlich erscheint, sonst wäre es ja auch langweilig) und ob eine Meinungsverschiedenheit zu erkennen ist.
Leider sieht das IFG NRW ja nicht vor, dass nach Zeitablauf diese Informationen herauszugeben sind (vgl. § 7 Abs. 3 IFG NRW). Du könntest höchstens darum bitten, in der Stellungnahme die Wertungen zu schwärzen, aber ich vermute, das dann nicht viel Interessantes übrig bleiben dürfte.
Ich würde allerdings versuchen, über das UIG zu gehen und darlegen, dass die angefragte Stellungnahme eine Umweltinformation ist, weil sie zu einer Maßnahme gehört, die zweifellos die Umwelt betrifft (Radverkehr vs. Autoverkehr).
Außerdem ist es bei Umweltinformationen so, dass hier der mögliche Ablehnungsgrund mit dem öffentlichen Interesse abgewogen werden muss. Wenn du also irgendwelche Sachen hast, die für ein besonders großes öffentliches Interesse sprechen, dann kannst du dazu ja mal zwei Absätze schreiben (bspw. Behandlung dieses Schutzstreifens in der Lokalpresse, im Stadtrat, gabs da größere Auseinandersetzungen oder besondere Ereignisse zu, sowas. Hilfsweise auf Schutzstreifen (am besten in Köln) allgemein abstellen und erklären, warum die von öffentlichem Interesse sind).
Hier ein paar Textbausteine zur Reichweite des Begriffs “Umweltinformationen”:
Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG:
BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17
„Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17)
Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08:
„Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“
Kann gut sein dass sie, wenn sie das akzeptieren, mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG kommen, aber da sollten die Chancen besser stehen was rauszuholen - hab mich da jetzt nicht nochmal eingelesen.
Liebe Grüße