Die Polizei Köln argumentiert tatsächlich mit dem Schutz des Willensbildungsprozesses. Das Argument, dass eine Stellungnahme das Ergebnis eines Willensbildungsprozesses ist und damit nicht Teil des Prozesses selbst, lässt sie nicht gelten, da die angefragte Information ein so entscheidender Teil des Willensbildungsprozesses der StVB der Stadt Köln sei (mit maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung).
Die angefragte Stellungnahme sei eben Teil des Anhörungsverfahrens nach §45 StVO.
Gutachten seien auch nicht einfach so herauszugeben, denn sie seien Westenlöcher Bestandteil der Beratungen, an deren Ende eine Entscheidung steht. Hier wird auf ZD 2012, 215, beck-online verwiesen, was ich selbst nicht nachschlagen kann.
Gutachten müssten als Grundlage eben doch herauszugeben sein. Was meint ihr?
Ja natürlich. Vor allem Gutachten… Das wird sich gerichtlich nicht halten. Da ist das OVG NRW eigentlich immer sehr eindeutig. Und klar sind sie wesentlicher Bestandteil der Beratungen, denn sie sind halt eine Beratungsgrundlage. Aber es ist halt immer dasselbe. Wenn man nicht mit Klagen um sich wirft, dann wissen sie ganz genau, dass man eh nichts machen kann.
Was sagt das LDI NRW?
ZD 2012, 215, beck-online ist einfach nur ein random Aufsatz, den es bei Beck gibt. Kann ich auch nicht nachschlagen, aber die Urteile des OVG NRW sind ohnehin viel gewichtiger.
Zweck der Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden.
Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden.
Aufgrund dessen ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung zu unterscheiden. Der Ausschlussgrund greift deshalb nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies nicht als ein Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht vorliegen.
Die LDI NRW stimmt mir nicht nur zu, sie hat sich sogar das entsprechende Dokument schicken lassen und reingeguckt. Sie konnte dort keine Bestandteile eines Willensbildungsprozesses finden und erklärt der Polizei, dass das Dokument so rauszugeben sei.
In der VwV-StVO zum §45 StVO, so erläuterte die LDI NRW, sei ja sogar eine Beteiligung von Bürgern vorgesehen und vom Gesetzgeber gewünscht. Das hätte also, meiner Meinung nach, berücksichtigt werden müssen. Wurde jedoch nicht, müsste also ein Ermessensfehler sein?
Ebenso, dass das Dokument den Titel “ablehnende Stellungnahme” trägt, die Meinung der Polizei ist also bereits öffentlich. Wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.
Eine teilweise erfolgreiche Bescheidung wurde auch ausgeschlossen. Wie soll das denn möglich sein? Es müssten doch mindestens die rechtlichen Grundlagen oder Statistiken als Grundlage gedient haben?
Die LDI NRW zitiert ebenfalls das OVG NRW, besonders mit dem Punkt, dass man immer irgendwie auf einen Willensbildungsprozess argumentieren könnte, das IFG also komplett ausgehebelt würde, wenn die Auffassung der Polizei stimmen würde.
Für mich ist auch seltsam: Die Polizei behauptet, dass sie doch inhaltlich auf mich und mein Begehren reagiert haben. Sie haben die Ablehnungsentscheidung halt an die LDI geschickt. Nicht an mich. Bin gespannt, ob das so in Ordnung ist, aus Sicht des VG Köln.
Die Klage läuft und jetzt habe ich eine Nachfrage des VG erhalten. Hat hier jemand schon Erfahrungen gemacht? Kann ich dem bedenkenlos einfach zustimmen?
das erste ist üblich wenn der Fall keine komplizierten/neuen rechtsfragen aufwirft, da spricht eigentlich nichts dagegen.
das zweite ist im Prinzip das gleiche, aber noch ein bisschen stärker - in der mündlichen Verhandlung kann man ja auch nochmal ein bisschen leichter Sachen klären wenn man in den schriftsätzen vielleicht nicht so super viel vortragen konnte, und das spart in jedem fall 1/3 der Gerichtskosten (121 Euro) wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (und Anwaltskosten auch, falls vorhanden). ansonsten könntest du dem aber zumindest erstmal nicht zustimmen und stattdessen das Gericht um einen richterlichen Hinweis bitten, und wenn der dann lautet “nach vorläufiger Einschätzung voraussichtlich erfolgreiche Klage” dann spricht auch nichts dagegen, wenn das VG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, das ist dann ja scheinbar eh schon auf deiner Seite
Ich verstehe den Sachverhalt noch nicht ganz, aber wenn Meinungen in dem Dokument der Herausgabe entgegen stehen sollen, wäre dann eine Schwärzung dieser Meinungen eine mögliche Lösung?
Danke für den Tipp. Heute kam die richterliche Einschätzung, dass meine “Klage sehr wahrscheinlich erfolgreich sein wird”. Dann steht nichts gegen eine nicht-mündliche Verhandlung.