Auf meine Anfrage, ob und welche Anleitungen das Land Schleswig-Holstein seinen Behörden bezüglich Anfragen aus der TopfSecret-Kampgne gibt, wurde mir diese PDF im Mailanhang geschickt.
Ist das so konform mit der augenblicklichen Gesetzeslage / bzw. Gerichtsentscheidungen?
Wie können wir Anfrager diese Info nutzen?
Den Standard-Text für Anfragen verwenden die zuständigen Ämter mit der Erwähnung, dass die Anfrage über „Topf secret“-gestellt wurde auch gerne dann, wenn die Anfrage nicht über „Topf secret“ gestellt wurde ist mir schon aufgefallen.
Nicht einmal die Mühe machen sich die Ämter individuell zu antworten auf einen Antrag (obwohl dies ja auch in der Handreichung ausdrücklich erwähnt ist, dass dies zu beachten sei, jeden Antrag sorgfältig einzeln zu bearbeiten), wenn sie schon Standardvorlagen nutzen, die sie nicht selbst erstellt haben.
Hier geht es ja nicht mal um den Antrag sondenr um den Widerspruchsbescheid. Das ist schon sehr dreist da so eine generische Vorlage zu nehmen.
Insbesondere, da hier wieder die alte, falsche Argumentation heraus gebracht wird, eine Veröffentlichung wäre nicht erlaubt. Wie die Rechtssprechung klar bestätigte in letzter Zeit ist sie dies.
Ich denke hier müsste mal gegen diese Einstellung geklagt werden…
Wie könnte man einen Widerspruch formulieren, damit die generische Vorlage des Widerspruchsbescheids gänzlich am Widerspruch vorbeigeht? Und könnte man dann genau deswegen gegen den Widerspruchsbescheid wiederum Widerspruch einlegen … also deswegen, weil gar nicht auf den ersten WIderspruch eingegangen wird (also nicht gegen die Ablehnung der Anfrage selbst)? Oder Beschwerde/Klage gegen den Widerspruchsbescheid?
Hilft die “falsche Argumentation” beim Vorgehen gegen den Widerspruchsbescheid? Wie?
Wer? Ich? Nein - dafür versteh ich im Augenblick noch zu wenig von den generellen Verwaltungs-/Klageabläufen.
Naja prinzipiell ist das Verwenden von Vorlagen von der Behörde ja erlaubt. In diesem Fall einer “Ich lehne alles sowieso ab”-Vorlage, die kaum auf die einzelnen Punkte eingeht, allerdings meiner Meinung nach zumindest moralisch fragwürdig.
Also gegen einen Widerspruchsbescheid kannst du nur mit Klage vorgehen, aber unabhängig davon schließe ich mich hier @Apoly vollständig an:
D.h. da du ja jetzt einen Wissensvorsprung hast, kannst du den ausnutzen und direkt den Widerspruch so formulieren, dass die Vorlage nicht greift. Eventuell auch gleich aus ihrem kommenden Widerspruchsbescheid zitieren (du kannst natürlich darauf hinweisen, dass du das Vorgehen hier innerhalb der Behörde und den Bescheid kennst). Antworten sie dann dennoch mit der Vorlage, wird dann nur umso deutlicher, dass sie den Fall eben nicht als Einzelfall bearbeiten.
Der Ablauf ist theoretisch leicht, aber bei einer Klage ist auch der Punkt erreicht, bei dem man anwaltlichen Beistand benötigt. Bei Präzedenzfällen finanziert dir FragDenStaat oder so eventuell auch dies als Transparenzklage.
Aber allgemein gesagt, nein, nicht unbedingt du. Dies wr nur eine allgemeine Aussage/Beschwerde über dieses Vorgehen.
Na ja mit ein wenig Arbeit ist das zu machen. Ich habe dieses Jahr eine Verschlusssache frei bekommen und das Bundeskriminalamt verklagt, das hab ich ohne Anwalt durchbekommen.
Aber natürlich muss man respektieren, wenn jemandem die Zeit fehlt oder man den Aufwand scheut.
Hat jemand eigentlich Informationen oder ein Aktenzeichen zum Musterverfahren, das in Schleswig-Holstein geführt wird? Das wird letztlich wegweisend sein, auch wenn die Richter in Schleswig sicherlich wie im übrigen Bundesgebiet entscheiden werden. Spätestens dann haben die Behörden keine Ausreden mehr.
Das würde mich auch interessieren! Die Klageschrift war mal irgendwo (im Blog?), allerdings habe ich sie nicht mehr gefunden. Ansonsten meinte Arne kürzlich irgendwo, dass das Verfahren noch andauert.
Gibt es eigentlich immer noch keine Entscheidung wenigstens eines VG in SH? Das ist ja teilweise 2-3 Jahre alt. Irgendwann müssen die Richterkollegen in SH doch mal was entscheiden!?