Einschätzungen zu "behördliche Entscheidungsprozesse" (§4 IFG)

Eine Anfrage an das BMBF (https://fragdenstaat.de/a/193261) wurde mit Verweis auf §4 IFG ( Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ) teilweise abgelehnt.

Der Ablehnungsbescheid liest sich hier etwas sehr interessant.
Es geht um die Nothilfe für Studierende. Es wird hier darauf verwiesen, dass der Antragszeitraum für die Studierenden noch bis 30.09.2021 läuft. Es handle sich als nicht um eine Entscheidung “in ungewisser zeitlicher Ferne”.

Ich halte diesen Grund für sehr fragwürdig. Dann könnte das Jobcenter ja auch alle IFG-Anfragen zu Veränderungen im ALG II ablehnen, weil man ja aktuell ALG II beantragen kann.

Außerdem schreibt das BMBF: " Eine öffentliche Diskussion über Details der Abwicklung könnte die Klärung verzögern und eine solche ist aufgrund der zum Teil starken Rezeption der Überbrückungshilfe in den Medien in der Vergangenheit auch für die Zukunft erwartbar oder jedenfalls möglich. "
Das liest sich für mich sehr stark, als wisse das BMBF, dass Teile der Dokumente ein nicht gerade gutes Licht auf das BMBF werfen würden (was bislang schon zugänglich gemachte Dokumente auch in gewisser Weise bereits jetzt tun) und es wird versucht, eine erneute negative Berichterstattung, wie sie zu Beginn der Nothilfe auch schon durchaus stattgefunden hat, zu verhindern.

Ich habe mich schon ein wenig umgeguckt und nach vergleichbaren Fällen gesucht, aber leider noch keine gefunden.
Ein Widerspruch ist schon in Arbeit, sollte der Widerspruch abgelehnt werden ist auch eine mögliche Klage nicht ausgeschlossen.
Ich bin für alle Verweise dankbar, damit der Widerspruch auch wirklich Substanz hat.

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Aber ein paar Dokumente haben sie herausgegeben, oder? Sie sind leider noch nicht vom Anfragesteller veröffentlicht.

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Wir sind dabei die Dokumente nochmal durchzugucken, ob nicht doch irgendwelche zu schwärzenden Infos noch zu finden sind.

Und der erste Teil der Dokumente (von vor 27.05.2021) ist auch schon öffentlich geschaltet.

Also die Begründung ist schon sehr fragwürdig

DSW und Studentenwerke sind zunächst keine Unternehmen. Die Studentenwerke sind selbst Anstalten des öffentlichen Rechts, das DSW ihre Interessenvertretung. Insofern dürfte die Vorschrift zu Geschäftsgeheimnissen nicht greifen - geschützt sind hier im Wettbewerb stehende Unternehmen. Die Studentenwerke sind jedoch nicht im Wettbewerb, pro Hochschule gibt es ein Studentenwerk

Die Entscheidungsprozesse sind etwas fragwürdiger. Hier geht es ja wohl nicht um einzelne Entscheidungen, da würde bereits der Datenschutz dagegen stehen. Vielmehr geht es im grundsätzliche Dinge. Dass hier die Entscheidungsprozesse noch unklar sind, würde einmal einer näheren Erläuterungen bedürfen … den dann: in der Tat, wären Auskünfte nur zu nicht mehr in Kraft befindlichen Gesetzesvorschriften möglich

Ich habe den Entwurf des Widerspruchs mal in ein Pad geschmissen: CodiMD - Collaborative markdown notes

Für alle Verbesserungsvorschläge bin ich sehr dankbar.

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Hi @janfred,
danke für die Anfrage auch die Fragestellerin.
Meine Gedanken dazu:

Formales:
Die Behörde schreibt am 06.11, dass wahrscheinlich ein Drittbeteiligungsverfahren erforderlich wird. Das lese ich so, dass sie das bisher nicht entschieden hat. Was hat sie dann seit 21.08. genau getant?

Auch wenn das Verfahren von der Behörde als umfangreich eingestuft wird, kann der Petent erwarten, innerhalb von 4 Wochen zumindest einen Zwischenbescheid zu erhalten. Der Auffassung “nur” der Normalfall, kann ich so nicht folgen. Die Behörde beruft sich als Begründung auf das u.a. Drittbeteiligungsverfahren, aber gibt an, das noch garnicht begonnen zu haben.

Ebenso unklar ist mir, warum die Informationen erst zusammengestellt werden müssen, wenn die Behörde doch bereits am 10.08. die Informationen so konkret hat vorliegen gehabt, dass sie über Stunden und Kosten Auskunft geben konnte.

Und erst am 07.04. gibt es dann die erste Teilauskunft. Also da muss ich ernstlich daran zweifeln, dass die Behörde als Herrin des Verfahrens hier auch daran interessiert war, dieses voranzutreiben. Respekt an eure Geduld, ich hätte bereits nach 3 Monaten Untätigkeitsklage erhoben.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
Also die kann ich nicht erkennen. Ich habe auch mal die Satzung des DSW geschaut. Dort habe ich nichts gefunden, was wirtschaftliche Interessen und Konkurrenzsituationen darlegt. Dazu auch hier.

Datenschutz:
Also da sehe ich zwei verschiedene Dinge. Ich konnte im Schriftverkehr lesen, dass der DSW auf konkrete Einzelfälle Bezug nimmt und damit sogar Vierte involviert sind. Also sowas sehe ich schon als zu schützende Daten an. Hier sogar in der Art, als dass ich sagen würde, selbst der DSW hätte die nicht übermitteln dürfen an das BMBF.
Die personenbezogenen Daten des DSW finde ich schwer. Da stellt sich mir die Frage, ob die mir ihrer Tätigkeit, dann hoheitliche Tätigkeiten (wie z.B. beim Bafög) ausführen. Wenn das der Fall ist, dann handeln sie als Amtsträger und müssen “hinnehmen”, dass ihre Daten auch veröffentlicht werden.

Behördlicher Entscheidungsprozess:
Ich habe “soll” Bestimmung gelesen. Das heißt es ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Und nun hat sie ja entschieden, dass sie Sachen rausgibt. Oder gibt es Unterlagen, die nicht herausgegeben wurden? Ich konnte das aus dem Schriftverkehr nicht ermitteln. Es liest sich für mich sogar widersprüchlich, weil da steht, es wurde alles übermittelt, aber auch im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Was wurde denn nicht übermittelt und warum?

Und dann wäre ich natürlich daran interessiert, was die Begründung des Gebührenbescheides so sagt.
LG

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Danke @LanMarc77 für deine Einschätzungen.

Dass wir nach 3 Monaten noch keine Untätigkeitsklage eingereicht haben liegt v.a. daran, dass wir im Team alle zu dem Zeitpunkt keine Zeit hatten.
Hätte das BMBF auf unsere Mails Anfang/Mitte Mai nicht schnell genug reagiert, dann läge die Klage vmtl jetzt schon beim Verwaltungsgericht.

Der Punkt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist auch sehr interessant. Hier fiel in unserem internen Chat das eine oder andere Mal die Phrase “Zu dumm zum bescheißen”
Es gibt einige Mails mehrfach in den Dokumenten (Weil der gesamte Mailverlauf in den Mails immer enthalten ist, ich spare mir mal den Informatiker-Kommentar hierzu) und da sind zum Teil Informationen geschwärzt, zum Teil auch nicht, sodass man durch Nebeneinanderlegen der Mails einige Schwärzungen doch wieder erhält.
Hier haben wir auch einige sehr interessante Schwärzungen gesehen, die ich eigentlich ganz gerne mal vom BMBF erklärt hätte.

Ob alle Dokumente rausgegeben wurden wissen wir noch nicht, wir sind gerade dabei, die Kommunikation nachzuvollziehen. Weil die Daten ja in einem absolut unleserlichen und chronologisch nicht geordneten Zustand sind, überführe ich sie gerade in ein lesbareres Format. Dann bekommen wir vermutlich auch raus, ob noch Teile der Kommunikation fehlen.

Was definitiv fehlt, sind eingebundene Bilder. Hier sind in ein paar Mails Bilder eingebunden worden, die nur als “Platzhalter” gedruckt wurden.

In Summe: Ja, wir haben viele Dokumente erhalten. Die werfen auch ein bestimmtes Licht auf das Verhältnis BMBF-DSW in Bezug auf die Nothilfe.
Aber zum Teil sind wichtige Dinge geschwärzt und ob alles rausgegeben wurde ¯\_(ツ)_/¯

Auf den Gebührenbescheid bin ich auch sehr gespannt. Wir sind, wie ja schon geschrieben, gerade dabei einen Widerspruch zu schreiben. Sollte der dann auch abgelehnt werden, gibts auch ziemlich sicher ne Klage. Gerade die Berufung auf §4 IFG könnte ja auch zu einer Grundsatzentscheidung führen, ich habe dazu noch nicht wirklich viel Rechtsprechung gefunden, die auch auf unseren aktuellen Fall anwendbar wäre. (Auch da: Alle Pointer auf Urteile sind sehr willkommen)

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Moin Janfred,

die Behörde hätte in Ihrem Bescheid eine komplette Liste mit allen “Schwärzungen”/“Unkenntlichmachung” zur Verfügung stellen müssen, damit einerseits die ganzen Schwärzungen und auch die Gründe bekannt sind. Erst dadurch kann die Entscheidung aka “Verwaltungshanden” überprüft werden, ob die Schwärzungen im Einklang mit der Anfrage und Recht sowie Gesetz gewesen sind. Daher würde ich empfehlen, dass eurem Widerspruch ergänzen, dass eine “Schwärzungsliste” fehlt und eine Begründungserweiterung des Widerspruchs von dieser Liste abhängig ist.

Da ich die Bescheide für die Studinothilfe nicht kenne, hätte ich eine Nachfrage: Entscheidet über die Anträge die Studiwerke oder das Studiwerk im Auftrag des Bildungsministerium? Denn wenn die Studiwerke “allein” entscheiden, kann das Bildungsministerium auch nicht direkt auf “behördlicher Maßnahmen” berufen, weil nur durch die Studiwerke darüber entscheiden. Eine Ausnahme könnte sein, wenn das Bildungsministerium im Rahmen der Fachaufsicht tätig ist, obwohl eigentlich die Studiwerke alles Landesanstalten und der Landesregierung bzw. dessen Ministerien die Rechts- bzw. Fachaufsicht ausübt. (Das Konstrukt und die Abhängigkeiten kenne ich leider nicht gut genug, um fundiert sagen zu können, ob es eine Rechts- bzw. Fachaufsicht dazu vom Bund existiert.)

Auch allgemein halte ich eine Berufung auf § 4 IFG für sehr fragwürdig, weil es sich um abgeschlossene Handlungen handelt und nicht eine “Vorbereitung zur Einrichtung eines Notfallhilfe für Studis”. (Ausnahme: Im Einzelfall kann es sein, dass es vorkommt, wenn ein Fall X von Studi Y direkt mit der Behörde behandelt wird, weil etwas unklar ist und eine generelle Entscheidung braucht).
Ich würde euch empfehlen, dass paar Studis über ihre Hochschulbibliotheken die Gesetzeskommentare zu § 4 IFG raus suchen und dazu auch einen passenden Absatz in eurem Widerspruch schreiben.

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Danke @Kris !

Die genaue Rechtssituation zwischen BMBF - DSW - lokales Studiwerk kenne ich auch nicht. Meine aktuelle Vermutung (ohne die kompletten Mails vollständig gelesen zu haben) ist, dass das BMBF nur die Richtlinien aufgestellt hat, die lokalen Stw aber eigenständig entscheiden (auf Basis dieser Richtlinien)

Auf die Schwärzungsliste weise ich dann in dem Widerspruch auch mal hin.

Aktuell bin ich dabei, die ganzen PDFs einmal richtig zu drehen, damit mein OCR das vernünftig erkennt.

Moin,

eben habe ich die Richtlinie auf dieser Seite grob überflogen. Das Bildungsministerium stellt das Geld unter Maßgabe der Verwaltungsrichtlinien zur Verfügung. Aber die Studiwerke entscheiden eigenständig im Einklang der Richtlinie, ob ein Studi Geld und welcher Höhe bekommt. Das operative Geschäft liegt in den Studiwerken und das Bildungsministerium nur eine allgemeine Steuerungsfunktion. Daher kann schlecht auf § 4 IFG berufen werden:

  • Entwürfe zu Entscheidungen: Die Entscheidung für die Einrichtung ist letztes Jahr gefallen und die Anfrage betrifft “abgeschlossene Vorgänge”, insbesondere was die Kommunikation anbetrifft.
  • Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung ([…]: solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt): Im Einzelfall kann es sowas geben und müsste wahrscheinlich auch sehr genau beschrieben werden, was die Gefährung wäre. Aber auf den gesamten Vorgang ist dies nicht möglich.

Hier mal paar Zitate, die für den Widerspruch interessant sein könnten: “Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) stellt den Studierenden- und Studentenwerken erforderliche Mittel für die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen (Überbrückungshilfe) bereit. Die Studierenden- und Studentenwerke übernehmen vor Ort eigenverantwortlich die Online-Antragsprüfung und - bearbeitung der Überbrückungshilfe. Das BMBF vergibt im Rahmen dieser Maßnahme selbst keine Überbrückungshilfe.”

"Das BMBF legt mit den Richtlinien die Rahmenbedingungen der Förderung fest. Dazu gehören u.a. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Höhe der Förderung. Die Studierenden- und Studentenwerke sind im Verhältnis zum BMBF an diese Richtlinien gebunden. Für die Studierenden sind die mit dem einzelnen Studierenden- oder Studentenwerk getroffenen Vereinbarungen bindend, die auf diesen Richtlinien und den ergänzenden Richtlinien des einzelnen Studierenden- oder Studentenwerkes basieren. "

“Ein Anspruch auf Zusage der Überbrückungshilfe gegenüber einem der Studierenden- und Studentenwerke besteht nicht, dies wird bei Antragstellung gegenüber den Studierenden kommuniziert. Die Studierenden- und Studentenwerke entscheiden über die Zusage der Überbrückungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel.”

"3.3 Das BMBF stellt den Studierenden- und Studentenwerken im Rahmen der Überbrückungshilfe die erforderlichen Mittel zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel erfolgt bedarfsgerecht, aufgrund der in den Vormonaten seit Juni 2020 gewonnenen Erfahrungen der regional unterschiedlichen Auslastung im
Rahmen der Verfügbarkeit der Mittel für die Überbrückungshilfe. Die Zahl der eingegangenen, bearbeiteten und zugesagten Überbrückungshilfen bei den Studierenden- und Studentenwerken sowie anderer wichtiger Kennzahlen sind für die Studierenden- und Studentenwerke, das DSW und das BMBF im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über das bei der Bearbeitung eingesetzte und vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebene IT-Tool einsehbar. (siehe Nr. 3.5). "

“3.5 Für die Antragstellung und Antragsbearbeitung/ Entscheidung über die Zusage/Ablehnung der Überbrückungshilfe verwenden die Studierenden- und Studentenwerke das vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebene und den Studierenden- und Studentenwerken zur Verfügung gestellte IT-Tool. Darin werden alle erforderlichen Schritte der Antragstellung und Antragsbearbeitung/ Entscheidung über den Antrag vorgegeben. Hierfür stellt das BMBF eine Ausfüllhilfe für die Studierenden- und Studentenwerke zur Verfügung.”

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Meinung zum Thema.

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Danke für die Hinweise. Ich werde es mal in den Widerspruch mit aufnehmen.
(Und dass ich hier keine kostenlose Rechtsberatung bekomme ist schon klar :wink: Ich bin für jede Hilfe dankbar, und ein bisschen Gesetze lesen kann ich auch. Aber manchmal wird man doch betriebsblind oder der Google-Filter gibt einem nur Dinge, die man schon gesehen hat)

Ich denke, dass hier sich alle gegenseitig - vor allem kostenlos - helfen möchten, um so die Informationen vom Staat zu bekommen, die er teilweise mit Händen und Füßen verteidigt.
Leider gibt es ein Gesetz, was die Nazis eingeführt haben, dass keine Rechtsdienstleistungen von Nichtjurst:innen gemacht werden dürfen. Um mich vor “Abmahnungen” zu schützen, darf ich leider sowas nur im Rahmen meiner freien Meinungsäußerung machen.

Wenn du Hilfe brauchst, kannst du mich jederzeit gerne anpingen, Janfred. Dann schaue ich, wie euch helfen kann.

Ich habe die Informationen mal nur überflogen, aber evt. hilft diese Ergänzung noch:

Genau, ich kenne mich in der Sache nicht so aus, aber vlt. kann man sich auf § 5 Abs. 3 oder 4 IFG beziehen:

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn […] der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Zu diesem schicken Satz der Behörde:

Eine öffentliche Diskussion über Details der Abwicklung könnte die Klärung verzögern und eine solche ist aufgrund der zum Teil starken Rezeption der Überbrückungshilfe in den Medien in der Vergangenheit auch für die Zukunft erwartbar oder jedenfalls möglich.

Das sprichst du ja am Ende des Widerspruchs an und bist dir noch nicht sicher, ob das so hart geht. Ich würde es anders angehen.
Lass dich hier nicht auf das Argument, ob es abgeschlossen ist einengen, sondern zitiere ruhig die Gesetzesbegründung (findest du online bisschen versteckt bzw. auch am Ende in der DJV-Kommentierung).

Hier habe ich das z.B. zitiert im unteren Teil. So ist es eben das Ziel des IFG’s eine „öffentliche Diskussion” (und Kontrolle) zu ermöglichen.

Ansonsten wurde schon sehr viel gesagt. Ich habe auch über das Pad gelesen und es erscheint alles recht schlüssig. (Am Ende scheinst du/ihr nur noch nicht ganz fertig zu sein, aber das ist ja erstmal okay.)
Edit: Übrigens der Padtext ist für mich nicht öffentlich bearbeitbar, hast du es evt. auf privat gestellt/nicht öffentlich gestellt?

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
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Danke für die vielen Einschätzungen.

Ich lese den Bescheid der Behörde auch immer wieder und finde es immer dreister, wie sie uns da erst haben warten lassen und uns dann (excuse my french) stümperhaft geschwärzte und schlechtestmöglich eingescannte Dokumente zugeschickt haben.
(Meine aktuelle Theorie zum Verfahren im BMBF: Aus dem Mailprogramm als PDF drucken, dann PDF in Word zum Schwärzen öffnen, ausdrucken und wieder einscannen. Sonst könnte man ja durch die Schwärzungen doch noch was markieren, weil PDF und so)

Der Widerspruch ist auf jeden Fall noch nicht ganz fertig, da fehlen noch ein paar Teile.
Ich habe den Widerspruch auf Basis der LaTeX-Vorlage GitHub - rugk/ifg-letter-appeal: A LaTeX template for appeals to official notifications of agencies to (German) “Freedom of information” (FOI) requests, in German the Informationsfreiheitsgesetz (IFG). am Freitag abend mal eben schnell zusammengeschrieben und ergänze da immer wieder Dinge, wenn mir wieder was auffällt. (Sehr gute Vorlage btw.)
Wir sind auch noch nicht alle Dokumente von A-Z durchgegangen.
Ich vermute, dass wir da noch ein paar “Kunstobjekte” finden.

Das Pad ist jetzt auf öffentlich gestellt, es darf gerne darin rumeditiert werden. (Am besten mit Streichungen/Ergänzungen/Kommentaren, das hier ist auch nur eine Arbeitskopie, die “Hauptversion” liegt an anderer Stelle, weil sie schon die ganzen Persönlichen Daten drin hat. Aber ich werde die Anmerkungen/Änderungen/Ergänzungen auf jeden Fall übernehmen, wenn ich sie für sinnvoll halte.)

Eine spannende Frage stellt sich mir gerade noch:
Kann man irgendwie noch “Profit” daraus schlagen (ergo den Widerspruch und ein ggf. folgendes Gerichtsverfahren mit mehr Beweisen/Gründen untermauern), dass das BMBF in den Schwärzungen inkonsistent ist?
In den Mailverläufen tauchen einige Mails ja doppelt auf und es sind zum Teil unterschiedliche Dinge geschwärzt. Zum Teil sind es Dinge, bei denen ich mich echt frage, wie das BMBF darauf gekommen sein könnte, das sei ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis.
Konkrete Beispiele könnte ich bei Bedarf nennen, ich muss mich in dem Dokumentenwirrwarr erst selbst wieder zurechtfinden.

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Naja, eben wie du es getan hast, um zu belegen, dass die Einstufung teilweise nicht korrekt war und das somit eben Zweifel an dem Rest der Schwärzungen bestehen. Damit Evidenz aufzeigen also. :wink:
Ob das im Endeffekt was bringt, ist eine andere Frage. Aber komisch aussehen wird es bspw. vor Gericht sicher schon. Im Idealfall kann ein Gericht ja in einem In Camera-Verfahren dann die Schwärzungen überprüfen. So einen Anhaltspunkt zu haben, ist da vlt nicht schlecht, denke ich mir – ich kenne mich aber damit auch nicht genau aus. :slightly_smiling_face:

Schaden wird es in jedem Fall nicht, es so wie du gesagt hast zu erwähnen/darauf hin zu weisen – außer, dass sie vlt. bei der nächsten Anfrage genauer aufpassen. :stuck_out_tongue_winking_eye:

Danke :blush:

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Danke auf jeden Fall für die Einschätzungen.

Die Vermittlungsanfrage an den BfDI ist jetzt auf jeden Fall erstmal raus, mal schauen ob da rechtzeitig eine inhaltliche Rückmeldung kommt, aber der Widerspruch muss ja jetzt nur noch final geschliffen werden und dann kann der ja auch raus.

Ich werde den Forums-Thread auf jeden Fall immer mal wieder angucken und aktualisieren, wenn wir neue Stände haben, wo ein bisschen Schwarmintelligenz uns weiterhelfen könnte.

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