wenn möglich, wird alles per Post (Graustufen, doppelseitig) versendet, selbst wenn es 50 Seiten sind
(In meinem Fall antworteten Sie sogar per Post, nur weil sie meine Postadresse noch von einer anderen Anfrage hatten. Ich hatte sie nicht nochmal angegeben.)
wenn dann nach Vermittlungen usw. digital herausgegeben wird, dann nicht barrierefrei mit Text der (zugegeben, dies kann ein Versehen oder schlechte Software sein, sollte es jedoch nach Gesetzen wie dem BITV 2.0 bspw. nicht passieren.)
Das könnte schon eine Taktik sein Menschen vom Stellen der Anfragen abzubringen. Auch wenn dies gegen das IFG, das E-Goverment-Gesetz usw. steht. Was ist so schwer daran, einfach per Mail zu antworten?
Ich denke hier kann man nur an alle Stellen vermitteln, die dafür zuständig sind…
In letzterem Fall habe ich hier nun einmal einen Antwortentwurf geschrieben und werde dann wohl auch wieder Vermittlungen starten: https://pad.okfn.de/p/HcaQLZAhNxBPlWaYIL9w
Das BMI ist generell nicht von FragDenStaat begeistert und scheint auch sonst nicht so an Transparenz interessiert zu sein. Auf FragDenStaat.de wird das BMI wie folgt zitiert:
Durch Portale wie FragDenStaat gelangen immer mehr Dinge an die Öffentlichkeit. Das ist eine Entwicklung, die für die Verwaltung nicht wünschenswert ist.
Das BMI legt sich wohl auch gerne mit seiner zuständigen Aufsichtsbehörde, dem BfDI an, weshalb es auch seit August einen Rechtsstreit zwischen den Behörden gibt. Ich hoffe es hilft, wenn man sich konsequent beim BfDI über das BMI beschwert.
Zuallererst überrascht mich die postalische Zusendung. So hatte ich keine Postadresse an diese Anfrage bei Antragstellung angehangen. Ich schlussfolgere somit, dass sie meine Postadresse aus einer anderen IFG-Anfrage meinerseits an das BMI entnommen haben und mir ungefragt postalisch antworteten. Dies halte ich bereits für datenschutzrechtlich fragwürdig und behalte mir zur Klärung dieses Sachverhaltes entsprechende Schritte vor.
Leider erfüllt auch diese Art der Antwort meine Ansprüche nicht. Ich hatte explizit nach dem IFG (§ 1 Abs. 2 S. 2 IFG und § 7 Abs. 3 S. 1 IFG) eine elektronische Antwort angefordert. Stattdessen sendeten Sie mir das 21-seitige Dokument schwarz/weiß ausgedruckt per Post in einem Maxibrief zu. Man beachte, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG meine verlangte Art des Informationszugangs „nur aus wichtigem Grund [wie einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand] auf andere Art gewährt werden” darf. Im Gegensatz hierzu war meine gewünschte Art das Mittel eines geringeren Verwaltungsaufwandes und durch Ihre Entscheidung haben Sie wissentlich einen erheblich größeren Verwaltungaufwand verursacht.
Auch ist das Durchlesen und potentielles Einscannen zur Schaffung der elektronischen Form ein unnötiger Mehraufwand, der durch elektronische Zusendung vermieden werden könnte. Gleichzeitig ist die Barrierefreiheit nicht sichergestellt, da ein korrekt erstelltes digitales Dokument bspw. sehr viel barrierefreier ist und mittels Bildschirmvorlesewerkzeugen („Screenreadern”) vorgelesen werden kann. Auch nach den gesetzlichen Vorschriften wie der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), insbesondere § 3 Abs. 1 BITV 2.0 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziff. 3 BITV 2.0, sind sie eigentlich dazu verpflichtet insbesondere elektronische Verwaltungsabläufe, barrierefrei zu gestalten. Einen solchen Anspruch kann ich hierbei nicht erkennen.
Ebenfalls halte ich meine Anfrage nach dem IFG nicht für erfüllt an, da ich eine Kopie in Graustufen erhielt, dies jedoch nicht angefragt war. Stattdessen erwünschte ich eine Kopie des Originals in Farbe.
Wie aus einer Anweisung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Herr Prof. Ulrich Kelber, gegenüber dem BMI (BfDI - Der BfDI - Bescheid gegenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) und auch § 41 VwVfG Abs. 2 S. 2. hervor geht, können Sie mir rechtsicher auch per E-Mail antworten. Insbesondere ist dies der Fall, wenn meinem Antrag vollständig statt gegeben wird, wie in diesem Fall geschehen und, wenn Sie, wie ebenfalls in diesem Fall geschehen, die Form eines rechtskräftigen Bescheides nicht einhalten und bspw. auf die Rechtsbehelfserklärung verzichten (vgl. § 37 VwVfG Abs. 6).
Die postalische Zusendung als das aktuelle Vorgehen halte ich somit für
unnötigerweise aktiv umweltschädigendes Verhalten
eine unnötige Datenverarbeitung hervorrufendes Verhalten, welches nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO steht
ein unnötiger Kostenaufwand Ihrerseits von Steuergeld durch Postversandkosten
eine Maßnahme, die potentiell zu Mehraufwand bei der den Antrag stellenden Person führt und somit eventuell absichtlich als abschreckende Maßnahme angewandt wird
einen aktiven Rechtsverstoß gegen das IFG, nach dem ich eine elektronische Art der Antwort forderte
ein Vorgehen im Gegensatz zu §8 eGovG, welches dem Gegenteil einer digitalisierten Verwaltung entspricht
ein potentieller Verstoß gegen das BITV 2.0, §§ 12 ff. BGG sowie das AGG wegen der nicht barrierefreien Bereitstellung
Hätten Sie mir das Dokument einfach per E-Mail zugesendet, wäre dieser Fall erledigt gewesen. Leider ist dem jetzt nicht so, und ich bin gezwungen Ihnen erneut Arbeitsaufwand zu verursachen und die gesetzeskonforme, sachgemäße Bearbeitung dieses Antrags einzufordern.
Ich bitte somit nach § 1 Abs. 2 S. 2 IFG und § 7 Abs. 3 S. 1 IFG sowie nach nach §8 eGovG erneut um Zustellung der FAQ zur e-Akte in elektronischer Form. Insbesondere bitte ich um Zusendung einer barrierefreien Form, bspw. als PDF, sofern der Text in dieser selektierbar und durchsuchbar ist, vgl. § 3 Abs. 1 BITV 2.0 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 BITV 2.0.
Sollte dies nicht möglich sein, so bitte ich Sie Ihre Softwareauswahl oder -konfiguration zu prüfen, mit der diese PDFs generiert werden.
Ferner bitte ich darum, auch für zukünftige Anfragen diese teils gesetzlichen Anforderungen zu beachten.
Für den Fall, dass Sie eine elektronische Versendung der erbetenen Unterlagen wünschen, sollten sie zusätzlich zur Postanschrift eine persönliche E-Mail-Adresse angeben.
Das macht für mich wenig Sinn. Wenn das BMI schon auf eine Identitätsfestellung besteht, und mich ja offenbar auch schon kennt, dann sollte eine Postadresse doch ausreichend sein. Auch ein Bescheid kann problemfrei so zugestellt werden. Danach sollte doch die Empfangsemail egal sein…
Bevor ich inhaltlich antworte: für ein geOCRtes Dokument!
Erneut verweise ich auf § 7 Abs. 3 IFG, in dem die Form der Auskunftserteilung gere- gelt ist. Danach können Auskünfte mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden, wobei die Ent- scheidung über die im Einzelfall konkret verwendeten Auskunftsform im Ermessen der auskunftspflichti- gen Behörde steht. Das Auswahlrecht des Antragstellers nach § 1 Abs. 2 IFG bezieht sich lediglich auf die Art des Informationszugangs — Auskunftserteilung, Akteneingicht oder Informationszugang in sonstiger Weise.
Das ist auch eine spannende Argumentation. Schon mal versucht, in den Antrag zu schreiben, dass du die gewünschten Informationen gerne als Antwort auf diese frag-den-staat-E-Mail-Adresse haben möchtest? Das würde dir doch bestimmt, wie in § 1 Abs. 2 IFG beschrieben, dir die “Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.”.
Und generell ist die Argumentation mit der persönlichen E-Mail-Adresse in meinen Augen eher Unfug. Dabei ist FragDenStaat doch ein echter Mailprovider! Mit echten E-Mail-Adressen!
Ich kann dir leider nicht weiterhelfen, ich fürchte die erfolgsversprechendste Option ist, vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Praxis vorzugehen. Vielleicht hilft es, Kontakt mit einem örtlichen Verein aufzunehmen, der sich für die Belange für Menschen mit (Seh-)Behinderungen einsetzt, um in Zusammenarbeit mit diesem ein solches Verfahren zu führen?
die Ausführungen des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in (BMI) seinem Schreiben vom 5. Mai hinsichtlich 2020 des Unterschieds zwischen Art und Form der Auskunfterteilung treffen grundsätzlich zu. Während ein Antragsteller die Art des Informationszugangs wählen kann, also etwa ob er Einblick in die Akten vor Ort nehmen möchte oder er Kopien von diesen erhalten möchte, steht die Entscheidung zur Form der Auskunfterteilung, z.B. durch Brief oder E-Mail, im Ermessen der Behörde. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat die Behörde jedoch den von Antragsteller geäußerten Wunsch nach einer bestimmten Form zu berücksichtigen.
Ja, darum geht es ja in dem angesprochenen Fall speziell:
Die Argumentation der Behörde ist dann, die E-Mail wird für jede Anfrage neu generiert und sei deswegen nicht persönlich. Ich habe da damals auch schon dagegen argumentiert, ohne Erfolg.
Lediglich der letzte Satz ist hoffnungsvoll. Vlt. ist das der Grund, dass man die Information tatsächlich an die private E-Mail zugeschickt bekommt, wenn man eine solche angibt.
Das mit den Kosten stimmt. Wenn es regelmäßig passiert, dass das Innenministerium die teuerste Art der IFG-Beantwortung wählt, dann könnte man mal dem Bundesrechnungshof einen Hinweis geben. Der darf leider nicht sagen, ob und wann er prüft und mit welchem Ergebnis, aber steter Tropfen höhlt den Stein.
Ich interpretiere das Dokument des BfDI ein bisschen anders. Im ersten Absatz geht es um die Sachlage, dass der Antragssteller sich was wünschen darf, die Behörde entscheidet, aber die Wünsche des Antragssteller berücksichtigen muss. Im zweiten Absatz schreib der BfDI, dass in diesem Fall eine unterschiedliche Rechtsauffassung zwischen dem BfDI und BMI herrscht. Daher würde ich nicht sagen dass der BfDI dem BMI in dieser Sache Recht gibt. Aber außer auf das Verfahren zu warten hat der BfDI keine andere Handhabe irgendwas anderes zu tun.
Das erwähnte Verfahren findet übrigens nächste Woche statt. Ich hoffe dass der BfDI das Urteil schnell bekannt gibt, dann schreib ich das Update hier auch rein.
Ich habe es vorhin an die zuständige Abteilung weitergeben lassen, spätestens Montag müsste das gefixt sein. Hoffentlich automatisieren die das dann auch.
Hoffentlich kämen wir damit zu einer Gesellschaft, die ein Portal wie Frag Den Staat nicht benötigt, weil alle Akten grundsätzlich für alle direkt einsehbar sind!
Oh ha, das Innenministerium hat tatsächlich in der ersten Instanz gegen den Bundesdatenschutzbeauftragten gewonnen: VG Köln 13 K 1189/20.
Allerdings haben sie dazu behauptet, dass die FragDenStaat-E-Mail-Adresse nicht personalisiert sei. Dabei ist sie doch sowohl personalisiert, als auch themenbezogen. Bei GMX & Co. kann ich meine persönliche E-Mail-Adresse um Unterthemen erweitern. Wenn ich beispielsweise die Adresse master@gmx.de besitze, dann kann ich thema%master@gmx.de für ein spezielles Thema verwenden. Genauso kann ich bei meiner eigenen Domain irgendwas themenbezogenes vor das @ schreiben. Nichts anderes tut FragDenStaat.de.