Servus
ich hoffe das passt hierher:
BMI besteht weiterhin pauschal auf der Angabe der Postanschrift
“die Anzahl von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die vermutlich unter Nutzung von Pseudonymen gestellt wird, hat in diesem Jahr stark zugenommen. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages Ihre Postanschrift erbeten habe.
Bei dem IFG-Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, für das die Maßstäbe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten. Der Zugang nach IFG setzt einen Antrag voraus. Mit diesem Antrag tritt der Antragsteller in Rechtsbeziehung zu der Behörde, wodurch zwischen ihm und der Behörde ein Verfahrensrechtsverhältnis begründet wird. Mit der Tätigkeit der Behörde (aufgrund des Antrags) beginnt das Verwaltungsverfahren (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG).
Abgesehen davon, dass durch ein Verwaltungsverfahren für die Verfahrensbeteiligten Rechte und Pflichten begründet werden (vgl. §§ 29, 30 VwVfG), kann ein (Verfahrens-) Rechtsverhältnis nur zwischen konkreten, individualisierbaren und beteiligungsfähigen Rechtssubjekten entstehen.
Ich bitte um Ihr Verständnis, dass weitere E-Mails Ihrerseits ohne Nennung Ihrer Postanschrift nicht mehr beantwortet werden.”
Zuvor hatte ich bereits erwidert:
"entgegen Ihrer Darstellung, sehe ich die Erfordernis nach Übermittlung einer postalischen Adresse als Voraussetzung für die weitere Bearbeitung meiner IFG-Anfrage nicht als gegeben.
Sie schreiben, dass es sich “bei der Beantwortung eines IFG-Antrages […] um einen Verwaltungsakt” handelt und “gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist”.
Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts erfolgt auch auf dem Weg über mein persönliches fragdenstaat-Konto unmissverständlich an mich und damit die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist."
https://fragdenstaat.de/anfrage/corona-hilfen-profisport-kommunikation-mit-dem-dfb/