Liebes Forum,
Ich habe eine Anfrage über Topf Secret gestellt und nach sehr langer Zeit eine Antwort erhalten. Mir wurde die Veröffentlichung untersagt. Zitat:
“Zudem kann eine Herausgabe von ggf. in den Kontrollberichten aufgeführten geringfügigen Beanstandungen und deren folgende Platzierung auf der Internetplattform Frag den Staatdie Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen nach Artikel 12 Grundgesetz (GG) verletzen.”
Die Antwort der Behörde enthält Angaben zu geringfügigen Verstößen, womit eine Veröffentlichung nicht mehr möglich ist, oder?
Hier ein Auszug der Antwort:
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Ihrem Antrag auf Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfun- gen sowie auf Auskunft, ob hierbei Beanstandungen festgestellt wurden, wird stattgegeben.
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Die Informationen zu Punkt 1 erhalten Sie mit diesem Bescheid.
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Ihrem Antrag auf Herausgabe des Kontrollberichts für den Fall festgestellter Beanstandungen wird nicht stattgegeben.
Zu Punkt 1)
Ihr Antrag wurde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 VIG gestellt.
Entsprechend der Zielsetzung des VIG steht es jeder natürlichen oder juristischen Person frei, In- formationen und Auskünfte im Regelumfang des Gesetzes zu verlangen. Als so genanntes „Jeder mann-Recht besteht Anspruch auf Zugang zu Informationen unabhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit. Das VIG schreibt aber nicht vor, in welcher Form dies zu geschehen hat. Viel-
mehr kann das gemäß § 6 VIG auf verschiedene Weise erfolgen. Sie wählten die schriftliche Form einer Anfrage über das Internetportal Frag-den-Staat.de".
Im Rahmen unserer Aufgabenwahrnehmung für Ihren Antrag sind wir die für die Informationser- teilung örtlich und sachlich zuständige Stelle: Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises XX ist gemäß § 4 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 VIG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV) die für den Erlass des Be- scheides zuständige Behörde.
Hinweis:
Der Landkreis XX nimmt seit 01.04.2013 gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis XX und der Stadt XX vom 31.01.2013, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg vom 06.03.2013, Nr. 9, S. 501, die Aufgaben auf dem Gebiet der land- wirtschaftlichen Produktion und Förderung, des Tierschutzes, der Lebensmittel-, Futtermittel- und Handelsklassenüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung und der Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln auch für die Stadt XX wahr.
Da Ihrem Antrag keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß § 3 VIG entgegenstehen, ist Ihrem Auskunftsersuchen in Bezug auf die Herausgabe der Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie die Auskunft, ob hierbei Beanstandungen festge- stellt wurden, stattzugeben. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG ist dem betei- ligten Dritten hier dem für das betroffene Unternehmen verantwortlichen Geschäftsinhaber- zunächst die Entscheidung über Ihren Antrag mitzuteilen und ihm ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen. 5 Abs. 1 VIG schreibt aufgrund von Schutzinteres- sen vor, dass betroffene Betriebe und Unternehmen als Dritte zwingend zu beteiligen und anzuhören sind. Aufgrund Ihres Antrages sind die Rechte Dritter betroffen. Aus diesem Grund erhielt das be- troffenen Unternehmen vor unserer Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
(Grundlage des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Der betroffene Inhaber hat die Heraus- und Weitergabe interner Betriebsdaten abgelehnt und fordert die Offenlegung Ihrer Daten gem. § 5 Abs. 2 Satz 4. Dem wird stattgegebenen, da Sie der Heraus- gabe für den Fall der Forderung durch den Dritten vorab zugestimmt hatten.
Zu Punkt 2).
Der Anspruch auf Informationsgewährung gemäß VIG beschränkt sich im Wesentlichen auf Aus künfte im Zusammenhang mit dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der geltenden Fassung
Sie erhalten aufgrund o. g. Gründe folgende Auskunft auf Grundlage § 5 Abs. 4 und 5 VIG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VIG zum angefragten o. g. Unternehmen:
Die letzte Kontrolle fand am 11.05.2022 statt. Es handelte sich um eine planmäßige Routinekon- trolle
Bei der Kontrolle wurde auf die Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen an den Produk- ten in der Selbstbedientheke verwiesen. Auflagen gab es zur Reinigung an der baulichen Substanz sowie der Kühlzelle und zur gewissenhaften Verwendung der Arbeitsmaterialien. Belehrungen er folgten zur notwendigen Verwendung von Seife am Handwaschbecken.
Grobe Verstöße oder schwerwiegende Beanstandungen wurden nicht festgestellt.
Bitte beachten Sie, dass die auf der Grundlage des VIG erlangten behördlichen Informationen ausschließlich für Sie als Antragsteller bestimmt sind und nicht über das Internet veröffent- licht werden dürfen. Zur Veröffentlichung von Mängeln ist ausschließlich die zuständige Behörde ermächtigt (§ 40 Abs. la LFGB).
Eine Auskunftserteilung wie mit diesem Bescheid ist nach § 6 VIG zulässig und geeignet. Eine Informationsgewährung per E-Mail wie von Ihnen gewünscht erfolgt aus Gründen, die unter Pkt. 3 aufgezählt sind, nicht. Wir verweisen hier auf den § 40 Abs. la LFGB.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Behörde gemäß § 6 Abs. 3. Satz 2 VIG nicht ver pflichtet ist, nicht vorhandene Informationen zu beschaffen. Vielmehr können nur die vorliegenden Informationen aus den taggenauen Kontrollen angegeben werden.
Das betroffene Unternehmen erhält gemäß § 5 Abs. 2, Satz 2 VIG einen Abdruck dieses Bescheides, gegen den es Rechtsbehelf einlegen kann. Sollte die Entscheidung durch den betroffenen Dritten angefochten werden, besteht im Rahmen des Vorverfahrens die Möglichkeit zum Widerspruch. Durch diese Anfechtung kann sich der Verfahrensablauf erheblich verzögern.
Zu Punkt 3)
Eine Übersendung von Kontrollberichten für den Fall festgestellter Beanstandungen erfolgt gene- rell aus folgenden Gründen nicht:
Kontrollberichte enthalten neben den angefragten unzulässigen Abweichungen von Anfor derungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderer geltender Hygienevorschriften weitere amtliche Feststellungen oder Hinweise an den Unternehmer, die nicht Gegenstand Ihrer Anfrage und des Regelungsbereiches des VIG sind.
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Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Des Weiteren ist durch den Weg der Antragstellung über die Plattform Frag den Staat davon auszugehen, dass eine Veröffentlichung der Informationen, die behördlicherseits an Sie herausgegeben werden, über das Internet vorgesehen ist. Durch die Veröffentlichung von Kontrollberichten auf der Internetplattform www.fragdenstaat de könnte der Eindruck einer behördlichen Information vermittelt werden. Eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ist jedoch nur in den Fällen des § 40 Abs. la LFGB unter Beachtung und Einhaltung der Regelungen von Abs. 2, 3, 4 und 4a dieses Paragrafen möglich.
Im Land Brandenburg erfolgt die Veröffentlichung von Verstößen im Sinne von 40 Abs. la LFGB auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitssicherheit, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Gemäß § 4 Abs. 5 VIG kann ein Antrag auf Informationszugang nach dem VIG abgelehnt werden, wenn sich der Antragsteller die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
Zudem kann eine Herausgabe von ggf. in den Kontrollberichten aufgeführten geringfügigen Beanstandungen und deren folgende Platzierung auf der Internetplattform www.fragden- staat.de, die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen nach Artikel 12 Grundgesetz (GG) verletzen.
Da für o. g. Unternehmen keine groben oder fahrlässigen Verstöße bzw. Beanstandungen bei der letzten Kontrolle festgestellt wurden, ist eine Herausgabe von Kontrollberichten außer- dem nicht untersetzt