Abgelehnt: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte

Hallo zusammen,

ich habe die Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik angefragt. Damit ließe sich z.B. ermitteln wie lange in welchem Bundesland UIG oder IFG-Klagen jeweils brauchen vor den Gerichten oder auch vor einzelnen Gerichten im Vergleich.

Auch wäre dies eine abschließende Statistik mit Aktenzeichen zu allen Verwaltungsgerichtsvorgängen - aber auch zu IFG-Klagen. Mit den Aktenzeichen ließen sich dann IFG-Urteile explizit anfragen.

Nun habe ich vom Statistischen Bundesamt einen Ablehnungsbescheid erhalten. Dieser enthält keinen IFG-Ablehnungsgrund.

Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit:

Bei der Verwaltungsgerichtsstatistik handelt es sich um eine sogenannte koordinierte Länderstatistik nach § 3 Absatz 3 BstatG. Mit den Statistischen Ämtern der Länder besteht Einvernehmen über die Zulieferungen an das Statistische Bundesamt und darüber, dass das Statistische Bundesamt die Datenzulieferungen der Länder zum Bundesergebnis zusammenführt.

Darüber hinaus besteht mit den Länderjustizministerien Einvernehmen, dass das Statistische Bundesamt neben Verbundstandardtabellen auch anonymisierte Einzeldaten für Sonderauswertungen erhält, um die Aufgabe der Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit dem Bundesamt für Justiz wahrzunehmen zu können.

Dem Statistischen Bundesamt ist es jedoch nicht erlaubt, diese Einzeldaten herauszugeben bzw. für andere als statistische Zwecke zu verwenden. Hierzu besteht kein Einvernehmen mit den Länderjustizministerien. Eine Weiterleitung von Einzeldaten bedürfte einer Zustimmung des “Ausschusses für Justizstatistiken”, welcher aus fachverantwortlichen Vertretern der Justizministerien der Länder besteht. Zuständigkeit und Vorsitz hat hier das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, welches zu kontaktieren wäre.

Was ist eure Einschätzung? Die zitierte Vorschrift § 3 Absatz 3 BstatG ist doch lediglich eine Auflistung von Aufgaben des Statistischen Bundesamts. Übersehe ich hier etwas oder ist das sehr dünnes Eis für das Bundesamt?

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Interessant. Bei statistischen Daten ist das Statistikgesetz regelmäßig als Spezialgesetz zu sehen, das dem IFG vorgeht. Wichtig ist oft § 16 BStatG. Wie wäre es, wenn du mal in ein paar Bundesländern die Daten von dort anfragst?

Klar, das kann ich mal parallel machen. Testweise mal für NRW. Aber so bekomme ich z.B. nicht die Daten aus den IFG-Niemandsländern.

Hast du zum Sachverhalt Rechtssprechung - insbesondere statistischen Daten und dem IFG? Also klar ist natürlich, dass persönliche Daten etc. nicht rausgehen können als Rohdaten. Aber diese sind nicht in der Justizstatistik drin.

Vorrang gilt doch m.E. nur bei Gesetzen, die einen gleichartigen Regelungssachverhalt haben. Ich weiß, dass das seit dem Parteien-Gesetz Urteil etwas unter Feuer steht - aber der Grundsatz wurde ja auch nicht explizit durchs BVerwG gekippt.

Aber ist egal, denn inzwischen hat DeStatis geantwortet: Zensurheberrecht

vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht vom 03.11.2020. Bei der Entscheidung des von Ihnen gestellten Antrags war keiner der im IFG benannten Ausschlussgründe (dies sind die §§ 3-6 IFG) zu nennen. Um Ihnen die Entscheidung verständlich zu machen, folgende Erläuterungen:

Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich nur auf solche Informationen, die bei der entsprechenden Stelle vorhanden sind und über die jene Stelle auch verfügungsbefugt ist (Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 47; siehe hierzu auch die Begründung zum Gesetzesentwurf des IFG, Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 15/4493, S. 14). Dies bedeutet, dass die Behörde selbst Urheberin der Information sein muss oder aber mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis der Drittbehörde über die Information verfügen kann. Im Fall der Verwaltungsgerichtsstatistik ist, wie im Bescheid bereits erläutert wurde, das Statistische Bundesamt nicht Urheber der zugrunde liegenden Daten, sondern die entsprechenden Daten werden von den Ländern zur Verfügung gestellt. Wie ebenfalls im Bescheid erläutert, regelt § 3 Abs. 3 BStatG Folgendes: “Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitlicher Zusammenstellung ein Bundesinteresse besteht, kann das Statistische Bundesamt die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wahrnehmen, soweit die beteiligten Länder zustimmen.” Aus diesem Wortlaut des § 3 Abs. 3 BStatG ist deutlich zu entnehmen, dass das Statistische Bundesamt die von den Ländern zugelieferten Daten (selbst für statistische Aufgaben) nur verwenden kann, wenn eine Zustimmung der Länder vorliegt, folglich, dass das Statistische Bundesamt keine Verfügungsbefugnis über die zugelieferten Daten besitzt.

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass Nordrhein-Westfalen Vorsitzland des Ausschusses für Justizstatistik ist, welcher länderübergreifende Angelegenheiten zu Justizgeschäftsstatistiken der Länder koordiniert. In dieser Funktion müsste NRW kontaktiert werden.

Da das Statistische Bundesamt ohne Zustimmung der Länder die von Ihnen beantragten Informationen nicht herausgeben kann, ist unsere Entscheidung wie auch deren Begründung korrekt und es ist keine Neubescheidung vorzunehmen. Sie können Ihr Anliegen den Bundesländern vorlegen bzw. dem Vorsitzland.

Auch in NRW wird nun für die angefragten Daten der Versuch des Behörden-Ping-Pong gestartet.

Glücklicherweise ist das IFG NRW hier deutlich bürgerfreundlicher als das IFG (Bund) und kennt keine Bedingung der “rechtlichen Verfügungsgewalt”.

https://fragdenstaat.de/anfrage/rohdaten-der-justizgeschaftsstatistik-fur-die-verwaltungsgerichte-nrw/#nachricht-537693

Man wird hier wohl sogar eine rechtliche Verfügungsgewalt des Statistischen Landesamts annehmen können. Die Daten gehen direkt an das Landesamt - Hier ein Auszug aus der VWG-Statistik des Landes Berlin. Sollte aber in allen Ländern gleichlautend sein.

@arne.semsrott

Jetzt bin ich auch am Ende. Man will wohl einfach Gründe finden - das ist alles sehr hanebüchen und an der Grenze des rechtlich aushaltbaren. Wollt ihr die Daten vielleicht mal anfragen? Die antworten recht schnell und die Chance auf Klageerfolg sollte durch das IFG NRW hier recht gut sein.

Ihrem Antrag auf Überlassung von Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte kann ich nicht nachkommen.

Es ist zwar richtig, dass Daten der Justizgeschäftsstatistik in meinem Haus vorhanden sind. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW gilt nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes aber nur für die Stellen des Landes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. IT.NRW ist die amtliche Statistikstelle des Landes NRW und nimmt in dieser Funktion die ihm durch landes- oder bundesgesetzliche Regelungen übertragenen Aufgaben der Statistik wahr (§ 3 StatG NRW). Die Aufgaben der Statistik zählen nicht zu den Verwaltungsaufgaben; vielmehr ist gerade die strikte Trennung von Verwaltung und Statistik einer der Grundpfeiler der amtlichen Statistik.

IT.NRW nimmt keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung an? Rohdaten sind nach der Ansicht niemals von IT.NRW zu bekommen. Egal welche.

Zudem ist Ihr Antrag auf Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik gerichtet. In dieser Statistik werden Daten über Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Oberverwaltungsgerichten erhoben (§ 1 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Für die Gerichte gilt das Informationsfreiheitsgesetz NRW aber nach § 2 Absatz 2 IFG NRW ausdrücklich nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Daten der Rechtsprechung sind ausgenommen. Dadurch, dass diese Daten zu ausschließlich statistischen Zwecken an IT.NRW geliefert werden, werden sie nicht zu Informationen i.S.d. IFG NRW.
Vor diesem Hintergrund kann ich die gewünschten Daten nicht bereitstellen.

Angeblich greift der Ausnahmetatbestand für Gerichte auch für IT.NRW - also das ist wirklich WEIT hergegriffen. IT.NRW ist - stand jetzt - kein Gericht.

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Oh wow, sehr gut, auch gerade eine Fachaufsichtsbeschwerde noch zu stellen ist wohl eine gute Idee.
Ohne das jetzt im Detail betrachtet zu haben, aber ja die Argumentation ist teilweise absurd. Statistiken werden nicht zu Informationen, soso?

BTW, beachte auch, dass du noch keinen rechtskräftigen Bescheid erhalten hast. Nicht einmal eine Rechtsbehelfserklärung steht in einer der Nachrichten von der Behörde.

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.


Abgesehen davon mal aus Interesse bzgl. des Anfrageinhalts: Worum geht es da genau? Soweit ich das sehen konnte sind das Statistiken zu Gerichtsverfahren. Du fragst die Rohdaten an (was erwartest du da? Eine Liste aller Gerichtsprozesse in einem Jahr/Bundesland im Verwaltungsrecht oder eher eine Zahl/Prozentsatz der erfolgreichen Gerichtsprozesse im Verwaltungsrecht in einem bestimmten Bundesland bspw.?).
Aber wenn du die Rohdaten anfragst, müsste es ja auch schon ausgewertete Daten geben oder, also die fertige Statistik? Leider konnte ich die online nicht finden…

So abseitig finde ich das nicht, ehrlich gesagt - auch wenn die Ausdrucksweise vielleicht nicht ideal ist. Ich schau mal.

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Welches Argument findest du nicht abseitig?

Dass Daten, die Gerichte an die Exekutive übertragen haben nicht vom IFG NRW erfasst sind?

Oder dass es sich hier nicht um eine Verwaltungstätigkeit i.S.d. IFG NRW handelt?

Sofern hier die “Trennung von Verwaltung und Statistik” angesprochen wird, stammt das wohl z.B. aus den Zensusgesetzen.

Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen

  • ZensG 2011 AG NRW

Damit gemeint ist aber die räumliche Trennung zwecks der Geheimhaltung. Sicherlich eine sinnvolle Maßnahme. Die “Statistik” stellt keine 4. Gewalt dar, die sich außerhalb der Exekutive befindet und so keine “Verwaltungstätigkeit” darstellt.

OVG NRW Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12

Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird.

@rugk

Du fragst die Rohdaten an (was erwartest du da?

Rohdaten, die sehr interessant sein können für jede Art von Auswertung. Ich frage es aktuell für Verwaltungsgerichte an - aber es geht für alle ordentlichen und Fachgerichte. Z.B. kann man sich die durchschnittliche Verfahrensdauer in IFG-Verfahren je Gericht ansehen.

Außerdem kann man in den Daten jedes Aktenzeichen sehen und so systematisch alle Urteile z.B. zur Informationsfreiheit anfragen sofern diese noch nicht öffentlich sind.

Die Verfahrensdauer in IFG-Verfahren sowie die Veröffentlichung von allen IFG/UIG-Urteilen, die je gesprochen wurden ist meine Hauptmotivation aktuell.

Auch möglich ist z.B. bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dass man schaut wie viele Knöllchen vor Gericht abgewendet werden können.

Die Ergebnisse sind hier zu sehen: NRW-Justiz: Justizstatistik

Das ist mir aber alles zu ungenau und nur in “Asyl” und “Nicht-Asyl”-Verfahren aufgeteilt.

Ich bin mir nicht sicher, aber regelt nicht § 16a EGovG, dass IT.NRW die Rohdaten als Open Data zur Verfügung stellen müsste? Eine Einschränkung durch Abs. 3 Ziff. 1 (§§ 6 bis 9 IFG NRW) sehe ich hier aktuell nicht.

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@icewave

Top, der Punkt ist mir noch gar nicht eingefallen. Leider ergibt sich daraus kein Anspruch auf die Daten. Aber einfacher macht es eine Ablehnung ganz sicher nicht. Eventuell ist das auch ein Weg damit über die Aufsicht eine Bereitstellung zu erreichen.

Ich habe mal “nachgeschossen” und auf § 16a hingewiesen.

Vielleicht ein wenig Off-Topic, aber ist es beabsichtigt, dass du die Anfrage zwei Mal an IT.NRW gestellt hast?

Nein, nein. Weiß auch nicht wie das passiert ist. Aber die antworten ja einheitlich auf die eine Adresse - von daher wohl kein Problem.

Man versteift sich darauf vor dem IFG NRW bei diesen Rohdaten wie ein Gericht zu sein. Das spannende an FragDenStaat ist, dass man denkt, man hat schon alle Formen der verdrehten Ausnahmetatbestände erlebt. Spoiler: Einige setzen immer noch einen drauf.

Auch nach nochmaliger Prüfung kann ich Ihnen die gewünschten Daten nicht überlassen. Dabei kann dahinstehen, ob IT.NRW als statistisches Landesamt Verwaltungstätigkeit i.S.d. IFG NRW ausübt. Entscheidend ist hier, dass es sich um Daten der Justizgerichtsbarkeit handelt, die IT.NRW im Auftrag des Justizministeriums nach der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) verarbeitet.

Nach § 2 Absatz 2 IFG NRW gilt das Gesetz für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die von Ihnen erbetenen Daten sind bei den Gerichten angefallen, und zwar nicht im Rahmen von Verwaltungsaufgaben, sondern im Rahmen der gerichtlichen Verfahren. Es handelt sich somit um Daten der Rechtsprechung, die nach § 2 Absatz 2 IFG NRW nicht dem öffentlichen Zugang unterliegen. Würden die Daten bei den jeweiligen Gerichten erfragt, müssten diese die Herausgabe daher ablehnen.

Dass diese Daten von den Gerichten zum Zweck der Erstellung der Geschäftsstatistik an IT.NRW übermittelt werden, ändert nichts daran, dass es sich um Daten der Rechtsprechung handelt, die nach dem IFG NRW nicht bereit zu stellen sind. Auch wenn IT.NRW diese Daten im Auftrag und nach den Vorgaben der Justiz zur Erstellung der Geschäftsstatistik nutzt, bleiben es Daten über Gerichtsverfahren. Durch die Übermittlung an IT.NRW werden keine weitreichenderen Auskunftsverpflichtungen geschaffen, als sie bei den Gerichten bestehen.

Auch Ihr Hinweis auf 16a EGovG NRW führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach dessen Absatz 3 sind Daten, zu denen kein Zugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen besteht, auch nicht nach dem EGovG bereitzustellen. Wie dargelegt sind Daten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 2 Absatz 2 IFG NRW aus dem Zugangsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes herausgenommen.

Inzwischen habe ich die internen Mails zum Antrag erhalten. Scheinbar hat die Dame dem Justizministerium Ihre Rechtsauffassung erzählt und man hat das dann dort als gut empfunden. Die LDI NRW wurde nicht befragt.

@arne.semsrott

Konntet ihr das inzwischen prüfen? Die Daten (sowie auch die Daten der anderen Fachgerichte/ordentlichen Gerichte) dürften ja für Auswertungen und sonstige Dinge hochinteressant sein.

Selbst wenn man die - in meinen Augen immer noch völlig rechtsverdrehte - Theorie von IT.NRW annimmt, dass die Rohdaten ein unmittelbarer Teil der Gerichte darstellen und IT.NRW hier “als Gericht” den Informationszugang völlig verweigern dürfte, dürfte das hier nicht greifen.

Denn selbst die Gerichte wären hier wohl zur Auskunft verpflichtet, da es sich um Verwaltungsaufgaben handelt:

Das folgert daraus, dass die Gerichte per Verwaltungsvorschrift (Das Stichwort ist Verwaltung) verpflichtet werden diese Daten zu ermitteln und zu übermitteln. Es handelt sich also keinesfalls um einen Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung, sondern eine Verpflichtung durch eine oberste Landesbehörde.

Eine Verpflichtung durch den Dienstherrn (Justizministerium) ist nach JustG NRW (§ 2 und § 3) alleinig für “Verwaltungsaufgaben” möglich. Die Verpflichtung ist hier durch die Anordnung in Form der VwG-Statistik zweifelsfrei gegeben.

IT.NRW hat allgemein eine sehr komische Interpretation des IFG. Oft wird das Argument des Schutzes der Inneren Sicherheit angeführt, oder sie wollen Geld für Dokumente, die sie sowieso veröffentlichen müssten, aber dann erst einmal sichten und schwärzen wollen, weil … darum.

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Petition beim Petitionsausschuss des Landtags ist inzwischen auch eingereicht. Die Rechtslage liegt hier eigentlich glasklar auf der Hand. Zumindest was den § 2 IFG NRW angeht - auf den sich die Sachbearbeiterin Frau K. hier ja bezieht.

LDI NRW dauert leider immer ein wenig. Ich hoffe, dass da auch dann bald mal die Rechtslage von anderer Seite erklärt wird.

Die “IFG-Experten” im Justizministerium NRW haben das ja scheinbar laut den internen Mails nicht geschafft. Meine Vermutung ist, dass die nicht so genau hingeschaut haben, was die da abnicken, weil Sie denen nur Ihre Sicht erzählt hat und nicht den Nachrichtenverlauf der Anfrage übergeben hat.

Auf Bundesfront tut sich etwas, nachdem der BfDI (mal wieder) ausgesprochen wenig hilfreich war:

https://fragdenstaat.de/anfrage/uig-antrag-rohdaten-zum-umweltrecht/

IFG vs. UIG - wer wird gewinnen?