NRW
NRW liefert weiter nicht: Weder IT.NRW noch die Gerichte selbst. Das JM NRW deckt das alles unter Verweis auf ominöse personenbezogene Daten, die irgendwie enthalten sein sollen. Eine Erklärung wo die denn sind und wieso man die Spalten nicht abtrennen könnte, habe ich nicht erhalten.
Bzgl. einer Abtrennung von kritischen Datenspalten wird mit unverhältnismäßigem Aufwand argumentiert. Ohne Erklärung wie viel der Aufwand denn nun wäre.
Beim VG Köln klärt die LDI NRW gerade ab, was denn genau dieser unverhältnismäßige Aufwand in dieser Sache sein soll.
Das IT.NRW ist hoffnungslos überfordert und bringt neben den (streitwürdigen) Argumenten des Datenschutz auch jede Menge haltlosen Mist wie “fehlende Verfügungsberechtigung” oder Bereichsausnahmen für Gerichte ein. Auf diesen Mist sind aber weder die LDI NRW, noch das JM NRW eingegangen.
In NRW wird man wohl nur per Klage an die Daten kommen.
Hamburg
In Hamburg gibt es ein - mir vorher nicht bekanntes - IT-Justizgesetz - HmbITJG
Dort gibt es tatsächlich den § 5 Abs. 3:
Statistik im richterlichen Bereich der Justiz darf ausschließlich aus hinreichend aggregierten und anonymisierten Daten im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2, soweit sie in Fachverfahren erfasst werden, erstellt werden. (…) Eine Weitergabe der übermittelten nicht aggregierten Daten an weitere Stellen oder ein Zugriff auf die übermittelten nicht aggregierten Daten durch sonstige Dritte ist unzulässig.
Hamburg ist damit aber ein Sonderfall.
Schmankerl am Rande: Hamburgs Statistikamt will alle anderen Statistikämter “warnen”:
Die Nachprüfung unter Beteiligung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg als “Dateneigentümer” und ein Austausch mit Rechtskolleg:innen anderer Statistikämter haben etwas länger gedauert.
Hinweis: Unsere Antwort werden wir den Kolleginnen und Kollegen der anderen Statistikämter des Bundes und der Länder zur Verfügung stellen.
Ich wollte daraufhin natürlich sofort diese Nachrichten erhalten. Die lächerliche Ablehnung folgte sogleich:
Nach § 6 Absatz 1 HmbTG sind jedoch “…Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke” von der Informationspflicht ausgenommen.
Dazu gehört zum Beispiel die Vorbereitung von Behördenentscheidungen, die sich vornehmlich in behördenübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen vollzieht. In diesen Fällen ist kein Informationszugang zu gewähren
Klärung mit dem Hamburger Transparenzbeauftragten steht noch aus. Zumindest die abschließende Nachricht an die “Kollegen” aber unter diesen Ausnahmetatbestand zu sehen, halte ich für harten Tobak.
Berlin
Für Berlin hatte ich auch angefragt. Für das zuständige Statistikamt Berlin-Brandenburg gilt per Staatsvertrag jedoch nur das AIG Brandenburgs.
(3) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Stellen nach Absatz 1 Satz 1, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Länder der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, nur, soweit sich die Akten ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen.
Mit anderen Worten: Alle Daten aus Berlin, die beim Statistikamt Berlin-Brandenburg liegen, sind nicht per Berliner IFG anfragbar. Es bleibt hier wohl nur das Abfragen der Gerichte im Einzelnen.
Brandenburg
Ich habe natürlich direkt darauf beim Statistikamt Berlin-Brandenburg dann die Daten für die Gerichte Brandenburgs angefragt, denn diese sind ja per AIF greifbar. Antwort steht noch aus.
RLP
RLP ist wie Baden-Württemberg nur in reverse.
Während in BW das JM keine Zuständigkeit sah, aber halt durch das LIFG dennoch zuständig ist. So will in RLP das Statistikamt nicht zuständig sein und schiebt auf das dortige JM, obwohl das Statistikamt nach LTranspG zuständig ist.
Der Unterschied liegt darin, dass in RLP auf “vorhandene” Informationen abgestellt wird, was die bürgerfreundlichere Regelung ist. Ist eine Information physisch vorhanden, so ist die Behörde dort zuständig.
BW hat mit dem LIFG die bürgerunfreundlichere Lösung gewählt, dass nur die Behörde mit Verfügungsberechtigung entscheidet. Das kennt man aus dem IFG (Bund). Auf dem Papier klingt das gut und in diesem Fall hat es auch funktioniert. Jedoch wird die “Verfügungsberechtigung” gerne als ungeschriebener Ausnahmetatbestand missbraucht.
Siehe dazu Anfrage Bund.
Der BfDI (der damalige mit Biss - nicht der heutige) nannte dies zutreffend “kreative Rechtsfortbildung” in einem seiner Tätigkeitsberichte bei einem vergleichbaren Vorgang, wo das BVL keinen Zugang zu Länder-Rohdaten gewährte. Heute deckt der BfDI dieses Verhalten jedoch und will von damaligen Tätigkeitsberichten am Liebsten gar nichts mehr wissen.