Abgelehnt: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte

In NRW (Achtung: Nicht im Bund!) ist bereits alles klar:

Auch das UIG NRW eröffnet keinen Informationszugang zu Umweltinformationen, da die Daten vor Ewigkeiten einmal “von Gerichten” erhoben wurden.

Deshalb darf IT.NRW in einer Art Selbsteintritt bescheiden, dass IT.NRW in diesem Fall keine informationspflichtige Stelle nach dem UIG ist. Übrigens auch die Erklärung beim IFG NRW. Ja: Das ist der offizielle Ablehnungsgrund.

Ignoriert wird dabei - wider besseren Wissens - dass die Gerichte durch eine Verfügung des Justizministeriums zur Erhebung verpflichtet wurden. Insofern also zweifelsfrei als Verwaltungsbehörde tätig werden. Das heißt, dass selbst bei Zutreffen der kruden Theorie von IT.NRW eine Auskunftspflicht bestünde.

Hab ich Realitätstrübungen oder ist sind die da völlig Banane mit ihren Rechtstheorien ohne Quelle? Während ich im Bund noch etwaige Probleme bei der Verfügungsgewalt nachvollziehen kann, ist das für mich in NRW nicht mehr nachvollziehbar. Auch nicht mit VIEL gutem Zureden.

https://fragdenstaat.de/anfrage/uig-antrag-rohdaten-zum-umweltrecht-1/

Im Endeffekt wird man da auch nicht mit viel gutem Zureden weiterkommen, sodass die Frage letztlich vor dem VG Köln zu klären wäre.

Ob es Ihnen das wert ist, müssten Sie für sich durchdenken. Für einen eventuellen Prozess würde ich mir -ohne tiefere Prüfung- geringe Chancen vorstellen können, weil IT.NRW hier -auch wenn sie nicht so argumentieren- den Statistikgesetzen unterliegen könnte.

Was in jedem Fall funktionieren würde wäre, die Daten bei den Verwaltungsgerichten direkt anzufragen. Damit umgeht man einen Prozess gegen IT.NRW mit unklarem Ausgang.

@BARCA Inwiefern können “Statistikgesetze” das Informationszugangsrecht (im IFG NRW oder UIG) einschränken?

Eine Ablehnung muss nach meinem Rechtsverständnis ja trotzdem auf einer gesetzlichen Basis fußen, die sich aus dem entsprechenden Gesetz ergibt. Ein gültiger Ablehnungsgrund kommt ja nicht aus dem “Nichts”.

Zumindest grenzt die aktuelle Rechtsansicht sich als Gericht zu sehen an Willkürlichkeit - und es ist ja nicht so als hätte ich mehrfach erklärt, dass IT.NRW den Antrag mit Ablehnungsgründen ablehnen muss. Als Bürger habe ich ja wohl das Recht auf einen korrekten Ablehnungsbescheid?

Ich sehe hier für IT.NRW tatsächlich deutlich schlechtere Karten als z.B. für DeStatis. Und mit dieser Begründung sogar den Zugang zu Umweltinformationen zu verwehren ist schon harter Tobak.

Am ehesten denke ich dabei an die “Vorrangigkeit” nach § 4 IFG NRW. Aber die Statistikgesetze regeln ja nicht abschließend den Informationszugang und für “Jeden”.

Siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12 Rundnummer 60-72

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§ 14
Zweckbindung und Übermittlung von Einzelangaben LStatG NRW

(1) Einzelangaben dürfen unter Beachtung der in § 17 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen geregelten Anforderungen ausschließlich zu statistischen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Dies gilt nicht, wenn sie auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen oder ihre Verarbeitung und Nutzung durch eine andere Rechtsvorschrift zugelassen ist.

Nach Rechtsprechung des BVerfG sind Informationen, auf die man per IFG Zugriff haben müsste übrigens auch solche “allgemeinen Quellen” sofern keine IFG-Ablehnungsgründe dem entgegenstünden. Sicherlich handelt es sich aber um “andere Rechtsvorschriften”.

Eine Ablehnung muss also weiter auf dem IFG NRW/UIG beruhen.

Dazu auch Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels Rechtswegerschöpfung erfolglos

Spezialgesetze gehen dem IFG immer vor, vgl. §4 Absatz 2 IFG-NRW. Das IFG regelt nur Sachverhalte, die nicht bereits woanders geregelt sind. Und die Statistikgesetze sind solche Spezialgesetze, deswegen wird man es bei DeStatis und den Landesbehörden, die für die Statistik zuständig sind, ggf. schwer haben - sofern die Behörde die Statistikgesetze als einschlägig erachtet. Das ist hier der Fall, interessanterweise argumentiert die Behörde aber genau damit nicht.

Dass sich die Behörde als Gericht sieht, ist m.E. nicht korrekt, dass kein korrekter Bescheid erteilt wurde, auch nicht.

Trotzdem bleibt Ihnen dann nur die Klage, da Sie in NRW gegen einen “falschen” Bescheid keinen Widerspruch einlegen können, da das Landesverwaltungsrecht kein Vorverfahren mehr kennt. Sie können ja im Zuge der Klagehäufung sowohl die Feststellung begehren, dass der Bescheid falsch ist, als auch die Frage, ob die Rechtsauffassung der Behörde korrekt ist (Feststellungsklage), zugleich können Sie dann die Erteilung eines neuen Bescheids unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts verlangen (Verpflichtungsklage).

Oder Sie sparen sich den Prozess und fragen die Daten direkt beim Gericht an, dort liegen sie als Verwaltungsbehörde vor.

Es bringt nichts, mit der IT.NRW weiter zu diskutieren, das Problem wird sich nur auf dem Rechtswege klären lassen.

Die Definition der “besonderen Vorschrift” ist nicht so einfach, wie man beim ersten Lesen denkt.

Wie das Tatbestandsmerkmal “soweit” zeigt, zieht § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht, die denselben Sachverhalt bereichsspezifisch abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln.

Wenn spezialgesetzliche Regelungen - des Bundes- oder des Landesrechts - für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb in jedem konkreten Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.

https://openjur.de/u/853279.html

Das LStatG NRW müsste also den Informationszugang für “Jeden” und abschließend regeln. Alternativ pauschal alle Informationen unter Geheimhaltung stellen.

So spielt die Vorrangigkeit des BStatG hier (Bundesrecht) keine Rolle:
https://www.bverwg.de/290617U7C22.15.0

Dort geht es rein darum, ob “Geheimhaltung” greift (§ 3 IFG). § 1 IFG wird gar nicht erst herangezogen.

Die Daten werde ich auch mal testweise bei einem Gericht anfragen. Dennoch werde ich hier nicht locker lassen. Mindestens die Transparenzklage werde ich prüfen lassen - NACHDEM die LDI NRW sich mal endlich meldet.

Denn dass die LDI NRW das so stehen lässt, glaube ich nicht.

Ohne hier pessimistisch sein zu wollen… Die LDI ist generell überlastet, aktuell scheint es sogar schlimmer zu sein, da ich eine Mitteilung bekommen habe, dass die LDI NRW aktuell

[…] aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können […]

. :frowning:
Das dürfte also dauern bis die sich Melden, vorallem da die ihre Ressourcen verständlicherweise in den Datenschutz stecken.

Diese Nachricht hatten die auch schon vor 1,5 Jahren drin - ist wohl heutzutage bei Behörden normal. Vor allem bei notorisch unterbesetzten Behörden.

Die LDI NRW kann auch niemanden zwingen - jedoch würde ich mich hier doch stark wundern, wenn nicht zur Stellungnahme aufgefordert wird und so mal eine bessere Begründung herauskitzelt.

Ich habe Zeit. IT.NRW auch. Ich warte bis dahin ab, und verlange erst dann einen schriftlichen Ablehnungsbescheid (bisher nur als Mail) oder alternativ beantragte ich die Informationen dann einfach neu.

Ich brauche die Daten nicht zwingend. Ich bin aber überzeugt, dass sie

  1. hochinteressant dafür sind, die notorisch im Dunkeln arbeitende Justiz auszuleuchten

  2. den Weg ebnen würden, um auch andere interessante Rohdaten, die die Statistikbehörden wie Gollum horten, zu befreien

Mein persönliches Ziel wäre es mithilfe der Rohdaten sämtliche Urteile zum IFG/UIG zu erhalten (über das Aktenzeichen und dann nrwe.de / openjur)

Ich will auch daran erinnern, dass über alle Gerichtsbarkeiten diese Datenschätze gehortet werden. Prozessdauer für Totschlag am LG Köln? Kein Problem. “Erfolgsquote” bei Numerus-clausus-Verfahren? Check.

Ich gehe jetzt wie beschrieben vor - vielleicht erhalte ich ja dabei Unterstützung durch “Transparenzklagen”, weil Anfragen zu Rohdaten bei einer Statistikbehörde und dann noch über die intransparente Justiz von großem Wert sind.

JM NRW sieht nun nur noch “datenschutzrechtliche” Bedenken - von der fantastischen Rechtsauffassung des IT.NRW keine Spur. Für mich schon einmal ein Teilgewinn.

Angeblich sind personenbezogene Daten der Richter indirekt betroffen (so mündliche Mitteilung nach Anruf), indem man sieht wie geschäftig die waren?.. Dabei wird der Einzelrichter nicht einmal als Kennzeichen der Statistik erfasst. Wierd!

Es wird nur erfasst, ob z.B. durch einen Einzelrichter entschieden wurde - nicht durch welchen.

Achso: Ein “Abtrennen” der phösen Personendaten ist angeblich auch nicht möglich. Harter Tobak :wink: Vielleicht weil man die Daten selbst nicht so recht benennen kann? Vermutlich sind alle Daten der Justiz irgendwie “personenbezogenen”. Hauptsache die Justiz bleibt instransparent.

Es ist wahrlich bemerkenswert: Sobald man an Daten der Justiz will - egal wie allgemein und wenig personenbezogen, wird sich gesperrt. Alle machen mit: Ministerien, Statistikbehörden und nun auch (als mein letzter Versuch) die Gerichte - natürlich.

In über 1,5 Jahren intensiver IFG-Antragstellung ist mir eine derartige Mauer des Schweigens, die vor allem scheinbar unabgesprochen vorhanden ist, noch nicht untergekommen. Insbesondere das IFG NRW wird dafür auf das perverseste verdreht. Neue Bereichsausnahmen werden erfunden, oder das LStatG als “besondere Vorschrift” dargestellt. Geschäftszeichen für Prozesse sind plötzlich intimste personenbezogene Angaben über die Richter der Prozesskammer.

Die Justiz ist schon wahrlich bemerkenswert. Während man in Prozessen das intimste aus dem Lebens der Angeklagten für Jedermann öffentlich sehen darf, sind selbst banale Einzeldaten zu Prozessen streng geheim. Es kristallisiert sich heraus, dass man Angst davor hat beispielsweise Gerichte z.B. in der Verfahrensdauer miteinander zu vergleichen.

Während die LfDI NRW IT.NRW nun endlich zur Stellungnahme auffordert (DANKE!)

Versucht das VG Köln die Intransparenz der Justiz mit neuen Gründen aufrecht zu erhalten

Wenn eine Behörde keinen ordentlichen Ablehnungsbescheid ausstellt, käme dann evtl. Untätigkeitsklage in Betracht? Ich weiß leider nicht, wie untätig eine Behörde sein muss, um wegen Untätigkeit verklagt zu werden.

Wenn eine Behörde keinen ordentlichen Ablehnungsbescheid ausstellt, käme dann evtl. Untätigkeitsklage in Betracht?

Klares Nein. Man muss hier schauen, warum ein Bescheid nicht „ordentlich“ ist. Ein Formmangel in der Rechtsmittelbelehrung führt z.B. lediglich dazu, dass man statt 1 Monat dann 12 Monate Zeit hat, die Behörde zu verklagen. Die fehlerhafte Belehrung führt nicht zur Nichtigkeit des Bescheids. Aber auch wenn der Bescheid inhaltlich nicht die Merkmale eines Bescheids aufweist, kann alleine wegen der Form keine „Untätigkeitsklage“ erhoben werden.

Eine Untätigkeitsklage kann dann erhoben werden, wenn die Behörde über einen Antrag oder einen Widerspruch (falls es ein Widerspruchsverfahren gibt) nicht innerhalb der in der Verwaltungsgerichtsordnung genannten Frist entschieden hat.

In allen anderen Fällen kommen ggf. andere Klagearten in Betracht, nicht aber die Untätigkeitsklage.

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Ich kann es selbst kaum glauben, aber das Land BW liefert.

Das Durchschreiten des IFG-Dschungels bzgl. Zuständigkeit des JM lasse ich mal außen vor - das scheint ja leider beim IFG normal zu sein. Das Ergebnis zählt und am Ende bin ich wohl an einen fähigen Sachbearbeiter gelangt.

Die Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik 2019 für die Verwaltungsgerichte. Zwar auf meinen Antrag hin etwas gekürzt (Keine Geschäftszeichen z.B.) aber Sachgebiet, Verfahrenseingangsdatum, Entscheidungsdatum, Ausgang hinsichtlich der Behörde.

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NRW

NRW liefert weiter nicht: Weder IT.NRW noch die Gerichte selbst. Das JM NRW deckt das alles unter Verweis auf ominöse personenbezogene Daten, die irgendwie enthalten sein sollen. Eine Erklärung wo die denn sind und wieso man die Spalten nicht abtrennen könnte, habe ich nicht erhalten.

Bzgl. einer Abtrennung von kritischen Datenspalten wird mit unverhältnismäßigem Aufwand argumentiert. Ohne Erklärung wie viel der Aufwand denn nun wäre.

Beim VG Köln klärt die LDI NRW gerade ab, was denn genau dieser unverhältnismäßige Aufwand in dieser Sache sein soll.

Das IT.NRW ist hoffnungslos überfordert und bringt neben den (streitwürdigen) Argumenten des Datenschutz auch jede Menge haltlosen Mist wie “fehlende Verfügungsberechtigung” oder Bereichsausnahmen für Gerichte ein. Auf diesen Mist sind aber weder die LDI NRW, noch das JM NRW eingegangen.

In NRW wird man wohl nur per Klage an die Daten kommen.

Hamburg

In Hamburg gibt es ein - mir vorher nicht bekanntes - IT-Justizgesetz - HmbITJG

Dort gibt es tatsächlich den § 5 Abs. 3:

Statistik im richterlichen Bereich der Justiz darf ausschließlich aus hinreichend aggregierten und anonymisierten Daten im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2, soweit sie in Fachverfahren erfasst werden, erstellt werden. (…) Eine Weitergabe der übermittelten nicht aggregierten Daten an weitere Stellen oder ein Zugriff auf die übermittelten nicht aggregierten Daten durch sonstige Dritte ist unzulässig.

Hamburg ist damit aber ein Sonderfall.

Schmankerl am Rande: Hamburgs Statistikamt will alle anderen Statistikämter “warnen”:

Die Nachprüfung unter Beteiligung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg als “Dateneigentümer” und ein Austausch mit Rechtskolleg:innen anderer Statistikämter haben etwas länger gedauert.

Hinweis: Unsere Antwort werden wir den Kolleginnen und Kollegen der anderen Statistikämter des Bundes und der Länder zur Verfügung stellen.

Ich wollte daraufhin natürlich sofort diese Nachrichten erhalten. Die lächerliche Ablehnung folgte sogleich:

Nach § 6 Absatz 1 HmbTG sind jedoch “…Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke” von der Informationspflicht ausgenommen.

Dazu gehört zum Beispiel die Vorbereitung von Behördenentscheidungen, die sich vornehmlich in behördenübergreifenden und internen Abstimmungsprozessen vollzieht. In diesen Fällen ist kein Informationszugang zu gewähren

Klärung mit dem Hamburger Transparenzbeauftragten steht noch aus. Zumindest die abschließende Nachricht an die “Kollegen” aber unter diesen Ausnahmetatbestand zu sehen, halte ich für harten Tobak.

Berlin

Für Berlin hatte ich auch angefragt. Für das zuständige Statistikamt Berlin-Brandenburg gilt per Staatsvertrag jedoch nur das AIG Brandenburgs.

(3) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den Stellen nach Absatz 1 Satz 1, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Länder der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, nur, soweit sich die Akten ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen.

Mit anderen Worten: Alle Daten aus Berlin, die beim Statistikamt Berlin-Brandenburg liegen, sind nicht per Berliner IFG anfragbar. Es bleibt hier wohl nur das Abfragen der Gerichte im Einzelnen.

Brandenburg
Ich habe natürlich direkt darauf beim Statistikamt Berlin-Brandenburg dann die Daten für die Gerichte Brandenburgs angefragt, denn diese sind ja per AIF greifbar. Antwort steht noch aus.

RLP

RLP ist wie Baden-Württemberg nur in reverse.

Während in BW das JM keine Zuständigkeit sah, aber halt durch das LIFG dennoch zuständig ist. So will in RLP das Statistikamt nicht zuständig sein und schiebt auf das dortige JM, obwohl das Statistikamt nach LTranspG zuständig ist.

Der Unterschied liegt darin, dass in RLP auf “vorhandene” Informationen abgestellt wird, was die bürgerfreundlichere Regelung ist. Ist eine Information physisch vorhanden, so ist die Behörde dort zuständig.

BW hat mit dem LIFG die bürgerunfreundlichere Lösung gewählt, dass nur die Behörde mit Verfügungsberechtigung entscheidet. Das kennt man aus dem IFG (Bund). Auf dem Papier klingt das gut und in diesem Fall hat es auch funktioniert. Jedoch wird die “Verfügungsberechtigung” gerne als ungeschriebener Ausnahmetatbestand missbraucht.

Siehe dazu Anfrage Bund.

Der BfDI (der damalige mit Biss - nicht der heutige) nannte dies zutreffend “kreative Rechtsfortbildung” in einem seiner Tätigkeitsberichte bei einem vergleichbaren Vorgang, wo das BVL keinen Zugang zu Länder-Rohdaten gewährte. Heute deckt der BfDI dieses Verhalten jedoch und will von damaligen Tätigkeitsberichten am Liebsten gar nichts mehr wissen.

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Update:

Statistikamt RLP prüft fleißig, ob dort nicht doch das Statistikamt zuständig ist. (Hint: Ja, ist es)

Statistikamt Berlin-Brandenburg hatte ja zuvor meine Anfrage für Berlin abgelehnt, da für dieses Amt das AIG Brandenburg gilt. Und laut AIG Brandenburg sind nur Daten aus Brandenburg herauszugeben.

Konsequenterweise musste ich dann also die Daten der Gerichte in Brandenburg anfragen.

Ich hatte eigentlich schon viel früher damit gerechnet, aber nun ist es passiert: Die letzte Option von Behörden um Auskünfte zu verhindern, wurde gezogen: Gebühren.

Das Statistikamt Berlin-Brandenburg hätte gerne ca. 241,00 EUR inkl. Mwst. Für eine Information, die es in Baden-Württemberg kostenfrei gab. Nun ist das an sich nichts ungewöhnliches. Aber auf die Begründung wie derartig viel Arbeit (Es muss sicher 3-4 Stunden sein?!) anfällt, bin ich dann doch gespannt.

Die Arbeit dürfte m.E. nur wenige Minuten dauern.

Wirklich sehr interessant.

Ich habe eine Petition beim Abgeordnetenhaus von Berlin eingereicht und auf dieses Problem (bundeslandübergreifende Behörde, alleinige Anwendbarkeit des AIG, Ausschluss vom Statistikzugang zu Informationen des Landes Berlin) hingewiesen. Mal schauen. Das kann ja nicht gewollt sein, zumal Berlin eigentlich sehr liberal ist, was Informationszugangsrecht angeht.

Ist aber so - Staatsvertrag halt. Man hat mir geraten die Infos direkt von den Berliner Gerichten anzufragen.

Interessanter interner Schriftverkehr zur Koordinierung zu meinen Anfragen durch die Statistikämter untereinander

Der sichtlich angepisste Sachbearbeiter des Statistikamts Hamburgs teilte mir heute mit, dass er widerwillig meine Anfrage auf die interne Absprache zu meiner Anfrage nun zusendet.

eine intensivere Prüfung der Rechtslage – auch im Austausch mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – hat ergeben, dass nach der Auffassung des HmbBfDI und eines juristischen Kommentars zum HmbTG (Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2. Auflage 2021) sowohl der Wortlaut als auch die Gesetzesbegründung zu § 6 Absatz 1 HmbTG (Drucksache 20/4466 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg), aus denen ich in der E-Mail unten vom 07.07.2021 quasi zitiert hatte, gesetzessystematisch nicht einschlägig sein sollen, da sich alle Angaben in § 6 Absatz 1 HmbTG („Entwürfe, vorbereitenden Notizen und vorbereitenden Vermerke“) ausschließlich auf die Willensbildung des Senats beziehen sollen.

Dieser Rechtsauffassung, die ich persönlich nicht teile, folgend erhalten Sie angehängt zu Ihrem Antrag unten vom 02.07.2021 drei Anlagen zur Korrespondenz mit der Justizbehörde Hamburg und unter den Kolleginnen und Kollegen im Statistischen Verbund, in denen personenbezogene Daten geschwärzt sind.

Diese Äußerung finde ich bemerkenswert. Mein Antrag wurde nun beschieden, aber nicht ohne den extremen Widerwillen noch einmal deutlich zu machen.

Unabhängig davon bieten die Dokumente einen interessanten Einblick, wie sich mehrere Behörden bei gleichgearteten Anfragen besprechen:

Interessant ist beispielsweise, dass das Amt aus Niedersachsen etwas zur Materie beiträgt. Dort habe ich keine Anfrage gestellt und wie sich hier zeigt, herrscht dort absolute Ahnungslosigkeit im Bezug auf IFG-Regelungen. Einige Aussagen sind schlicht objektiv falsch, da es in einigen Ländern keine “Zuständigkeit” zu vorhandenen Daten gibt. (z.B. nicht in NRW, Berlin, Hamburg)

Das Amt in Hamburg hat sich fleißig auf Spurensuche begeben und einige meiner Anträge herausgesucht:

Nachtrag:

Und hier der Schriftverkehr zum § 6 Abs. 1 HmbTG mit dem Landesbeauftragten

Die Auffassung, dass außerhalb der unmittelbaren Willensbildung des Senates alle Notizen, Mitschriften, Korrespondenzen, etc. der Kernverwaltung und der mittelbaren Staatsverwaltung Hamburgs „auf Zuruf“ an jedermann (alle Menschen sowie alle juristischen Unternehmen des Privatrechts) unter Berufung auf das HmbTG herausgegeben werden müssen, kann m. E. bei aller Wertschätzung von Transparenz nicht gewollt sein.

  • Statistikamt Hamburg dämmert so langsam der wahre Gesetzeszweck des HmbTG
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Neues Jahr, neues Bundesland mit teilweisem Zugang

RLP hat nun nach Hilfe durch den Beauftragten teilweisen Zugang gewährt. Gegen den Zugang zur Datenspalte des Gerichts (“Vor welchem Gericht lief ein Verfahren?”) sperrt man sich, da man über die Geschäftsverteilung und das Gericht die Richter kontrollieren könne. Man wird sehen wie es der Beauftragte sieht.

Wie in anderen Bundesländern halte ich das für ausgegorenen Quatsch. Nichtsdestotrotz ein Teilerfolg: Die Verfahrensdauern von Verfahren vor VGs in RLP kann man nun für 2019 erstmals kleinteilig analysieren.