Zweiter Kostenvoranschlag erhöht Gebühr?

Berlin ist für IFG-Gebühren ja ein schlechtes Feld zu sein.

Bzgl. einer Anfrage an die Berliner Polizei (Anfrage hier), hatte ich jetzt ein lustiges Phänomen:

Nachweislich wurde mir ursprünglich 210,14 € genannt.
Wie ich gerade lese, allerdings mit dem Zusatz „voraussichtlich”:

Für diese Auskunft würde voraussichtlich eine Gebühr von 210,14 Euro anfallen.
Dazu kämen ggf. Fotokopier- bzw. Übersendungskosten

Durch Vermittlung und mehrmaliges Nachfragen ist es mir dann gelungen, dass mir auf meine Einwände geantwortet wird.
Und jetzt werden doch tatsächlich 210,42 €, also höhere Kosten berechnet…?

Auch schreckt die Gebühr ja nicht ab… weil sie liegt ja im gesetzlich erlaubten Rahmen (unter der Obergenze)??
Naja… Berlin…

Es sind drei Arbeitsstunden (welcher Dienstgrad wird nicht erwähnt?) eingerechnet á 70,14 €…

Auch gut, dass man einfach mal freimütig zugibt den Kostendeckungsgrundsatz anzuwenden:

Entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG1 C 22/18) besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht zur strikten Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes nicht. Es könne einfachrechtliche Abweichungen getroffen werden. Etwaige Gründe für eine Abweichung von der berechneten Gebühr sind nach hinreichender Prüfung jedoch nicht ersichtlich.

Ich meine das sind nicht mal 30 Cent, aber es geht ja ums Prinzip. Wenn es explizit einen Kostenvoranschlag gibt, dem ich mich auch nur in dieser Höhe einverstanden erklärt habe (was ich jedoch auf Tipp der Vermittlung zurückgezogen habe, damit dieser eben nicht doch einfach ausgeführt wird), kann die Behörde dann diesen einfach überschreiten?
Das kann doch dann zu unerwarteten Kosten führen…

Oder meint ihr ich soll aufgrund der minimalen erhöhten Gebührenerhöhung dem einfach stattgeben? (Crowdfunding-Finanzierung ist ja in dem Fall durch, weswegen ich es echt schade finde jetzt, dass ich nicht gleich die Gebühr angenommen habe, sondern hier nochmal versucht habe die zu senken.)

Ach und offenbar kam das da gar nicht gut an, denn trotz Angabe der Postanschrift für den Bescheid wollen sie auch noch eine „nicht über ‚fragdenstaat‘ erzeugte[…] Email-Adresse” (ich nehme an das BMI / BfDI-Verfahren lässt grüßen)… :roll_eyes:

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Hi @rugk,
soweit ich das von alvaro verstanden habe besteht keine Pflicht zu einem Kostenvoranschlag, wohl aber zu einer Kostenschätzung. Ich habe hier gesehen, dass dem BGB nach eine Überschreitung eines Kostenvoranschlages von 10-20% als unwesentlich gilt. Ich gehe also mal davon aus, dass bei einer Kostenschätzung, sogar noch mehr Abweichung drinn sein dürften, ohne das ein Gericht zuckt. Aus dem Verwaltungsrecht ist mir da aber nichts bekannt.
Für Deinen Fall könnte es aber auch ein schlichter Tippfehler gewesen sein. Auf dem Zahlenblock einer Tastatur liegt die 1 ja nun genau unter der 4.
LG

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Naja das glaube ich nicht, da das ja aus einer Rechnung folgte (70,14*3). Aber es könnte sein, dass sich die Vergütung der Arbeitsstunden als Berechnungsgrundlage geändert hat seit 2020, das würde es dann erklären.